Auslegung Auflassung

  • Für die Käufer ist seit 1995 eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen. Die Vormerkung betrifft die Wohnung Nr. 1. Die Bewilligung der Vormerkung umfasst auch die Wohnung Nr. 1. Da die Teilungserklärung damals noch nicht vollzogen war, wurde nur eine Vollmacht für die Auflassung an die Notariatsfachangestellten erteilt.
    Die Notariatsfachangestellt erklärt, dass klrgestellt wird, dass die Eheleute X und Y die Wohnung Nr. 1 erwerben. Sie erklärt jetzt aber die Auflassung dahingehend, dass sich die Vollmachtgeber einig sind, dass die Wohnung Nr. 2 an die Eheleute X und Y übergehen soll.

    Ich gehe davon aus, dass eine unbewusst falsche Erklärung abgegeben wurde und das Gewollte, also die Auflassung der Wohnung Nr. 1 an die Käufer/Vormerkungsberechtigten, maßgeblich ist. Dahingehend würde ich die Auflassung auch auslegen und keine neue Auflassung verlangen.

    Nunmehr steht weiter in der Kommentierung Rdnr. 27 im Müko zu § 925 BGB, dass die Bezeichnung des tatsächlich aufgelassenen Grundstücks (hier: Wohnung) nicht der Auflassungsform bedarf, Nachweis in grundbuchmäßiger Form. Muss ich jetzt tatsächlich noch eine Identitätserklärung des Eigentümers und der Vormerkungsberechtigten dahingehend fordern, dass diese erklären, dass es sich bei der Auflassung um die Wohnung Nr. 1 handeln soll?
    Oder reicht jetzt unter Bezugnahme auf die Kaufvertragsurkunde und die Urkunde mit der Auflassung aus, wenn die Käufer die Eigentumsumschreibung beantragen?

    Problematisch wird hier ggf., dass das Notariat schon nicht mehr existiert und die Vollmachtnehmer (Notariatsfachangestellten) auch nicht so leicht ausfindig gemacht werden können. Der eine Eigentümer ist auch bereits 2004 verstorben. Ob der andere Eigentümer noch lebt ist auch fraglich (1937 geboren).

    Einmal editiert, zuletzt von Law (7. Februar 2022 um 14:32) aus folgendem Grund: Ergänzung Sachverhalt

  • Weshalb die Wohnung Nr. 2 aufgelassen wurde, kann man doch bestenfalls vermuten, weil niemand die evtl. Hintergründe kennt.

    Aufgrund der Auflassung von Wohnung Nr. 2 würde ich jedenfalls keine Auflassung der Wohnung Nr. 1 eintragen.

  • Den Notar gibt es nicht mehr. Eine Schreibfehlerberichtigung dürfte daher wahrscheinlich ausscheiden, außer es wird ein Notariatsverwalter dafür bestellt.

    Bleibt sonst nur noch, dass die Parteien in der Form des § 29 GBO, Unterschriftsbeglaubigung dürfte ausreichen, erklären, dass in der Auflassung die Wohnung Nr. 1 gemeint ist.
    Dies kann ich jedoch schon durch Auslegung ermitteln, benötige ich dennoch eine weitere Bestätigung? Oder ist das nicht reine Förmelei?
    Zumal immerhin einer der Eigentümer bereits verstorben ist.

  • Die Berichtigung der Auflassung könnte ja durch die Erben des Verkäufers und die Käufer erklärt werden. Ohne Berichtigung hätte ich keine Eigentumsumschreibung vorgenommen.

  • .. Die Vormerkung betrifft die Wohnung Nr. 1. Die Bewilligung der Vormerkung umfasst auch die Wohnung Nr. 1. ..

    Irgendwie verstehe ich den Sachverhalt nicht. Wenn die eingetragene Vormerkung die Wohnung 1 betrifft, dann dürfte sich doch die der Notariatsangestellten erteilte Vollmacht auch nur auf die Wohnung 1 beziehen. Dann wäre aber die Auflassung für die Wohnung Nr. 2 noch gar nicht wirksam erklärt. Was ist denn mit der Wohnung Nr. 2 ? Ist dort nicht in der Zwischenzeit schon eine andere Auflassung vollzogen worden ? Wie wurde denn der Kaufgegenstand im Kaufvertrag beschrieben. Der mit dem Sondereigentum zu verbindende Miteigentumsanteil musste ja der Größe nach benannt sein, weil es ansonsten an der Bestimmtheit gefehlt hätte; siehe diesen Thread:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…414#post1222414
    Sind denn die Miteigentumsanteile bei den Wohnungen 1 und 2 gleich groß?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • .. Die Vormerkung betrifft die Wohnung Nr. 1. Die Bewilligung der Vormerkung umfasst auch die Wohnung Nr. 1. ..

    Irgendwie verstehe ich den Sachverhalt nicht. Wenn die eingetragene Vormerkung die Wohnung 1 betrifft, dann dürfte sich doch die der Notariatsangestellten erteilte Vollmacht auch nur auf die Wohnung 1 beziehen. Genau, die Vollmacht bezieht sich auch nur auf die Auflassung für Wohnung Nr. 1

    Dann wäre aber die Auflassung für die Wohnung Nr. 2 noch gar nicht wirksam erklärt. Was ist denn mit der Wohnung Nr. 2 ? Ist dort nicht in der Zwischenzeit schon eine andere Auflassung vollzogen worden ?
    Die Auflassung für die Wohnung Nr. 2 datiert auch aus 1995 und wurde auch bereits vollzogen, aber Käufer waren nicht die Eheleute X und Y, also nicht die Käufer im vorliegenden Fall. Zwischenzeitlich erfolgte auch ein weiterer Eigentumsübergang

    Wie wurde denn der Kaufgegenstand im Kaufvertrag beschrieben. Der mit dem Sondereigentum zu verbindende Miteigentumsanteil musste ja der Größe nach benannt sein, weil es ansonsten an der Bestimmtheit gefehlt hätte; siehe diesen Thread:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…414#post1222414
    Sind denn die Miteigentumsanteile bei den Wohnungen 1 und 2 gleich groß?
    Im Kaufvertrag ist der Kaufgegenstand richtig bezeichnet. Es wurde der 192/1000 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Wohnung im Erdgeschoß verkauft. Das Grundbuchblatt konnte noch nicht genau bezeichnet werden, da das Wohnungseigentum gleichzeitig erst gebildet und eingetragen wurde.

    Die Wohnung Nr. 1 und 2 haben unterschiedliche Miteigentumsanteile (Nr. 1 = 192/1000 und Nr. 2 180/1000).

    Vollmacht in der Kaufvertragsurkunde lautet wie folgt: "Die Auflassung wird durch die Bevollmächtigten erklärt, sobald der Käufer sämtliche ihm nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat.

    Daraufhin erklärt die Notariatsfachangestellte in einer weiteren Urkunde wie folgt: Ich nehme Bezug auf erteilte Vollmacht (UR-Nr. wird genau aufgeführt). "Desweiteren stelle ich hiermit klar, dass die Eheleute X und Y die Eigentumswohnung Nr. 1 je zur Hälfte erwerben. Ich bin mir namens meiner Vollmachtgeber darüber einig, dass das Eigentum an der durch Vertrag vom 24.11.1994 verkauften Eigentumswohnung Nr. 2 auf meine Vollmachtgeber , die Eheleute X und Y, je zur ideelen Hälfte übergeht. Ich bewillige und beantrage demgemäß die Umschreibung des Eigentums in den Grundbüchern."

  • Wenn sich die Notariatsangestellte „namens meiner Vollmachtgeber darüber einig ist, dass das Eigentum an der durch Vertrag vom 24.11.1994 verkauften Eigentumswohnung Nr. 2 auf meine Vollmachtgeber , die Eheleute X und Y, je zur ideellen Hälfte übergeht“ und im Vertrag vom 24.11.1994 nicht die Eigentumswohnung Nr. 2, sondern die Eigentumswohnung Nr. 1 verkauft wurde, die erteilte Auflassungsvollmacht sich auch nur auf die Wohnung Nr. 1 bezieht und zudem das Eigentum an der Wohnung Nr. 2 bereits an andere Erwerber aufgelassen und im Grundbuch überschrieben wurde und ferner die Notariatsangestellte erklärt "Desweiteren stelle ich hiermit klar, dass die Eheleute X und Y die Eigentumswohnung Nr. 1 je zur Hälfte erwerben“, dann ist für mich offensichtlich, dass sich die Einigung über den Eigentumsübergang auf die Wohnung Nr. 1 bezieht. Da würde ich ohne weiteres die Eigentumsumschreibung an der Wohnung Nr. 1 vornehmen.

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  • Wenn sich die Notariatsangestellte „namens meiner Vollmachtgeber darüber einig ist, dass das Eigentum an der durch Vertrag vom 24.11.1994 verkauften Eigentumswohnung Nr. 2 auf meine Vollmachtgeber , die Eheleute X und Y, je zur ideellen Hälfte übergeht“ und im Vertrag vom 24.11.1994 nicht die Eigentumswohnung Nr. 2, sondern die Eigentumswohnung Nr. 1 verkauft wurde, die erteilte Auflassungsvollmacht sich auch nur auf die Wohnung Nr. 1 bezieht und zudem das Eigentum an der Wohnung Nr. 2 bereits an andere Erwerber aufgelassen und im Grundbuch überschrieben wurde und ferner die Notariatsangestellte erklärt "Desweiteren stelle ich hiermit klar, dass die Eheleute X und Y die Eigentumswohnung Nr. 1 je zur Hälfte erwerben“, dann ist für mich offensichtlich, dass sich die Einigung über den Eigentumsübergang auf die Wohnung Nr. 1 bezieht. Da würde ich ohne weiteres die Eigentumsumschreibung an der Wohnung Nr. 1 vornehmen.


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