Für die Käufer ist seit 1995 eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen. Die Vormerkung betrifft die Wohnung Nr. 1. Die Bewilligung der Vormerkung umfasst auch die Wohnung Nr. 1. Da die Teilungserklärung damals noch nicht vollzogen war, wurde nur eine Vollmacht für die Auflassung an die Notariatsfachangestellten erteilt.
Die Notariatsfachangestellt erklärt, dass klrgestellt wird, dass die Eheleute X und Y die Wohnung Nr. 1 erwerben. Sie erklärt jetzt aber die Auflassung dahingehend, dass sich die Vollmachtgeber einig sind, dass die Wohnung Nr. 2 an die Eheleute X und Y übergehen soll.
Ich gehe davon aus, dass eine unbewusst falsche Erklärung abgegeben wurde und das Gewollte, also die Auflassung der Wohnung Nr. 1 an die Käufer/Vormerkungsberechtigten, maßgeblich ist. Dahingehend würde ich die Auflassung auch auslegen und keine neue Auflassung verlangen.
Nunmehr steht weiter in der Kommentierung Rdnr. 27 im Müko zu § 925 BGB, dass die Bezeichnung des tatsächlich aufgelassenen Grundstücks (hier: Wohnung) nicht der Auflassungsform bedarf, Nachweis in grundbuchmäßiger Form. Muss ich jetzt tatsächlich noch eine Identitätserklärung des Eigentümers und der Vormerkungsberechtigten dahingehend fordern, dass diese erklären, dass es sich bei der Auflassung um die Wohnung Nr. 1 handeln soll?
Oder reicht jetzt unter Bezugnahme auf die Kaufvertragsurkunde und die Urkunde mit der Auflassung aus, wenn die Käufer die Eigentumsumschreibung beantragen?
Problematisch wird hier ggf., dass das Notariat schon nicht mehr existiert und die Vollmachtnehmer (Notariatsfachangestellten) auch nicht so leicht ausfindig gemacht werden können. Der eine Eigentümer ist auch bereits 2004 verstorben. Ob der andere Eigentümer noch lebt ist auch fraglich (1937 geboren).