Kostenschuldner bei Abwesenheitspflegschaft

  • Hallo, vielleicht könnt Ihr mir weiterhelfen.
    Es wurde auf Antrag einer … Landgesellschaft mbH eine Abwesenheitspflegschaft eingerichtet. Es sollten öffentliche Straßenbaumaßnahmen auf dem Grundbesitz des Abwesenden durchgeführt werden. Soweit ist alles erledigt, das GS an den Kreis verkauft, der Kaufpreis gezahlt. Kann ich nun die Vergütung des Abwesenheitspflegers festsetzen und ihm erlauben, sie dem Erlös zu entnehmen? Oder haftet der Antragsteller dafür? Und welche Gerichtskosten entstehen woraus und für wen?
    Habe die Antworten in den anderen Beiträgen nicht finden können.

  • Wegen der Gerichtskosten:

    Es entsteht meiner Meinung nach Nr. 11104 KV-GNotKG (vgl. Korintenberg/Fackelmann, 22. Aufl. 2022, GNotKG KV 11104 Rn. 7). Wobei die 25.000 € Freigrenze aus dem Betreuungsrecht hier nicht gelten soll (Korintenberg/Fackelmann, 22. Aufl. 2022, GNotKG KV 11104 Rn. 16). Nach § 23 Nr. 1 GNotKG kommt hier nur der Abwesende als Kostenschuldner in Betracht.

    Pflegervergütung:
    Diese wird wohl gegen den (vermögenden) Abwesenden festzusetzen sein. Für das Festsetzungsverfahren brauchst du aber eigentlich erstmal einen Verfahrenspfleger (zur meiner Meinung nach vergleichbaren Situation in Nachlasspflegschaftssachen: Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06. Mai 2013 – 2 Wx 54/12 –, Rn. 9, juris).

  • Und wie sollen die Gebühren bezahlt werden, wenn der Abwesende Kostenschuldner ist? Eine Zustellung der Kostenrechnung kann ja dann nicht erfolgen.
    Antragstellerhaftung scheidet m.E. aus, weil es kein Antragsverfahren ist..

  • Und wie sollen die Gebühren bezahlt werden, wenn der Abwesende Kostenschuldner ist? Eine Zustellung der Kostenrechnung kann ja dann nicht erfolgen.
    Antragstellerhaftung scheidet m.E. aus, weil es kein Antragsverfahren ist..

    Frage: Wer vertritt denn den Abwesenden?:gruebel:

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