Vertretungsbescheinigung eines niederländischen Notars für B.V. ausreichend?

  • Hallo zusammen,

    eine niederländische B.V. möchte den Vertretungsnachweis der Handelnden durch eine übersetzte Bescheinigung eines niederländ. Notars führen. Inhaltlich hätte ich nichts an der Bescheinigung auszusetzen. Er hat ins niederländische Register geschaut. Zur Vertretungsbefugnis hat er weiter in die konkret bezeichnete Gründungsurkunde geschaut. Hieraus ergibt sich, dass je ein Geschäftsführer A mit einem Geschäftsführer B vertreten darf.

    Ich hätte lieber die Bescheinigung eines deutschen Notars bezüglich des sich aus dem Register ergebenden Inhalts, also ob die Handelnden GF A oder GF B sind. Dass die Handelnden in dieser Weise handeln dürfen, ergibt sich wohl aus der Gründungsurkunde. Hierfür soll, der Kommentierung folgend, die notarielle Bescheinigung als gutachterliche Stellungnahme genügen. Teilweise finde ich hierzu, dass auch diese vom deutschen Notar abzugeben ist, teilweise finde ich die Auffassung, dass er das gerade nicht könne, sondern nur der Notar aus dem dem betreffenden Rechtssystem.
    Ich bin verwirrt...

    Mein antragstellender deutscher Notar meint, die vorliegende Bescheinigung müsse reichen.
    Was meint ihr?

  • Es gibt halt unterschiedliche Ansichten. Sie sind etwa bei Sander im BeckOK BNotO, Görk, Stand: 31.07.2021, § 21 BNotO in den Randnummern 46-48 dargestellt.

    Wie Sander in RN 47 ausführt, lehnt obergerichtliche Rechtsprechung die Anwendung von § 21 Abs. 1 BNotO und insbesondere von § 32 GBO ab. Gleicher Ansicht sei die hM in der Literatur.

    Sander geht in RN 48 davon aus, dass eine in aller Regel auf ausländische Register bezogene Bestätigung eines ausländischen Notars nicht in den Anwendungsbereich von § 21 Abs. 1 BNotO und § 32 GBO fallen könne und schon deshalb eine Registerbescheinigung nach § 21 Abs. 1 BNotO durch einen ausländischen Notar ausscheide.

    Wenn Du der Ansicht des LG Kleve im Beschluss vom 22.08.2007, 4 T 386/06 = BeckRS 2008, 4185, folgst, dann reicht die Erklärung des niederländischen Notars aus.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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