Feststellungsklage und Verfahrensende

  • Selbst, wenn der Insolvenzverwalter obsiegt, richtet sich der Vergütungsanspruch des vom IV beauftragten Rechtsanwalts gegen die Insolvenzmasse. Dabei handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Wenn der IV obsiegt, trägt aber in aller Regel der Gegner die Kosten des Verfahrens, womit ich keine Masseverbindlichkeiten hätte.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Wenn der IV obsiegt, muss der Gegner die notwendigen Prozesskosten des IVs erstatten. Sofern die Rechtsanwaltskosten des IVs in voller Höhe notwendig waren, kann er mit den Einnahmen aus dem Anspruch auf Kostenerstattung den Anspruch des Rechtsanwalts auf Vergütung vollständig begleichen.

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    Zitat Josef Dörndorfer

  • Blöd wäre es für den IV, wenn der Gegner den Kostenerstattungsanspruch nicht zahlt.

    ..oder nicht zahlen kann, weil er masseunzulänglich ist... :flucht:

    Nee, mal ernsthaft. Der Anspruch des Anwalts ist eine Masseverbindlichkeit. Davon losgelöst ist der Kostenerstattungsanspruch des IV. Saldiert wird erst zum Schluss, dann aber richtig, BGH vom 19.11.2020, IX ZB 21/20.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Okay, dann stelle ich jetzt ein nach § 211 InsO wegen möglicher Masseverbindlichkeiten. An dieser Stelle wiederum verwirrt mich die Kommentierung, die besagt, dass (mit Ausnahme von Anfechtungsrechtsstreiten) die Prozessführungsbefugnis auf den Schuldner übergeht und auch eine mögliche Kostenfestsetzung gegen den Schuldner und nicht gegen den IV zu erfolgen hat. Ergo, keine Masseverbindlichkeiten oder springe ich da wieder zu kurz?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich verweise auf meine Ausführungen in #13. Meiner Meinung nach bleibt der IV Partei des Feststellungsrechtstreits.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ich verweise auf meine Ausführungen in #13. Meiner Meinung nach bleibt der IV Partei des Feststellungsrechtstreits.


    Bei einer Einstellung des Verfahrens sieht das aber auch der MüKo anders. Unter Rdnr. 51 differenziert er nun allerdings bei Einstellung nach § 211 InsO, wonach möglicherweise die Prozessführungsbefugnis des Verwalters bestehen bleiben kann, wenn das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung angekündigt hat :gruebel: Soll heißen, ich müsste in den Einstellungsbeschluss aufnehmen, dass eine Nachtragsverteilung vorbehalten bleibt, je nach Ausgang der Rechtsstreite?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Bei einer Einstellung des Verfahrens sieht das aber auch der MüKo anders. Unter Rdnr. 51 differenziert er nun allerdings bei Einstellung nach § 211 InsO, wonach möglicherweise die Prozessführungsbefugnis des Verwalters bestehen bleiben kann, wenn das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung angekündigt hat :gruebel: Soll heißen, ich müsste in den Einstellungsbeschluss aufnehmen, dass eine Nachtragsverteilung vorbehalten bleibt, je nach Ausgang der Rechtsstreite?

    Auf den Müko kann ich augenblicklich nicht zurückgreifen.

    Allerdings spielt es doch keine Rolle für die Anordnung einer NTV, ob das Verfahren nach § 207 InsO oder § 211 InsO einstellst. Ob der Anspruch werthaltig ist, kann augenblicklich doch noch keiner sagen, trotzdem ist es ein potentieller Vermögenswert, also verteilungswürdig, wenn auch nur an die Gerichtskasse.

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  • MüKoInsO/Schumacher, 4. Aufl. 2019, InsO § 179 Rn. 49-52

    Anders als bei der Aufhebung gemäß § 200 Abs. 1 werden bei der Einstellung keine Anteile für die bestrittene Forderung hinterlegt. Der Schuldner erhält das Recht zurück, über die noch vorhandenen Gegenstände der Insolvenzmasse frei zu verfügen (§ 215 Abs. 2 S. 1). Eine Fortsetzung des Feststellungsstreits um hinterlegte Anteile mit dem widersprechenden Verwalter kommt daher nicht in Betracht.

    Die Einstellung bewirkt die Erledigung des Feststellungsstreits in der Hauptsache. Die haftungsrechtliche Zuweisung der Insolvenzmasse an die Insolvenzgläubiger erlischt (§ 215 Abs. 2 S. 1). Für die Feststellung des Anteils des Gläubigers an dieser Zuweisung (des „subjektiven Haftungsrechts“; → § 178 Rn. 15 ff.; → Rn. 7 f.) ist kein Raum mehr. Ein fortbestehendes Interesse an der Feststellung des Insolvenzgläubigerrechts ergibt sich auch nicht daraus, dass der Gläubiger durch die Beseitigung des Widerspruchs und die Tabellenberichtigung einen Vollstreckungstitel gegenüber dem Schuldner persönlich erhielte, wenn dieser der Feststellung im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren nicht widersprochen hat (§§ 215 Abs. 2 S. 2; 201 Abs. 2; 183 Abs. 2). Denn die Vollstreckungswirkung des Tabelleneintrags gegenüber dem Schuldner persönlich ist nicht Zweck der Feststellungsklage, sondern nur eine durch das Gesetz vermittelte Folge der Feststellung. Dass der Schuldner mangels eigenen Widerspruchs auch persönlich an die bisherige Prozessführung durch den Verwalter gebunden ist (arg. §§ 215 Abs. 2 S. 2, 201 Abs. 2), kann im Rahmen einer Leistungsklage gegen den Schuldner berücksichtigt werden (→ Rn. 52). Der Feststellung der übrigen Voraussetzungen des Haftungsrechts (Rang der Forderung, Eigenschaft als Insolvenzforderung, mangelnde Anfechtbarkeit) bedarf es nach der Einstellung nicht mehr. Unberührt bleiben die Fälle der Einstellung nach § 211 unter dem Vorbehalt einer Nachtragsverteilung (→ Rn. 51).

    Der Feststellungsprozess wird durch die Einstellung des Insolvenzverfahrens analog §§ 239, 242 ZPO unterbrochen – jedenfalls wenn man den Verwalter selbst oder die Insolvenzmasse als Partei des Feststellungsstreits ansieht. An die Stelle des Verwalters tritt der Schuldner. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn bei Einstellung des Insolvenzverfahrens keine Insolvenzmasse als das „Streitvermögen“ oder das „Interessevermögen“ mehr vorhanden ist, über die der Schuldner die Verfügungsbefugnis wiedererlangen könnte. War der Verwalter durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, so kann der Prozess analog § 246 ZPO ausgesetzt werden. Bei Einstellung nach § 211 kann die Prozessführungsbefugnis des Verwalters ebenso wie das Feststellungsinteresse ausnahmsweise dann fortbestehen, wenn das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung angekündigt hat (§ 211 Abs. 3), bei der die Berücksichtigung nicht nur der Massegläubiger, sondern auch der Insolvenzgläubiger zu erwarten ist. Entsprechendes wird zu gelten haben, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person nach § 211 eingestellt wird und eine Berücksichtigung der Insolvenzgläubiger bei den Verteilungen des Treuhänders im nachfolgenden Restschuldbefreiungsverfahren in Betracht kommt (§§ 286 ff., 289 Abs. 3, 292 Abs. 1 S. 2).


    Ist der Bestand der Forderung streitig, so kann der Gläubiger, nachdem der Schuldner den Rechtsstreit aufgenommen hat, von der Feststellungs- zur Leistungsklage übergehen (§ 264 Nr. 2 ZPO). Waren dagegen allein insolvenzspezifische Einwendungen im Streit (Nachrang, mangelnde Anmeldbarkeit, Insolvenzanfechtung), so bedarf es keiner Fortsetzung des Prozesses als Leistungsklage gegenüber dem Schuldner, soweit auch dieser den Bestand der Forderung nicht bestreitet. Der Gläubiger kann den Rechtsstreit für erledigt erklären. Stimmt der Schuldner der Erledigungserklärung des Gläubigers zu, so ergeht Kostenentscheidung nach § 91a ZPO. Der Kostenerstattungsanspruch des Gläubigers ist Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 1), für die der Schuldner mit den ehemals zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenständen haftet. Der Anspruch ist auch dann gegenüber dem Schuldner zu verfolgen, wenn vor einer Einstellung gemäß § 212 oder § 213 der Verwalter für den bedingten Kostenerstattungsanspruch Sicherheit gemäß § 214 Abs. 3 geleistet hat. Die Verfügungsbefugnis über den Sicherungsgegenstand fällt unbeschadet der durch die Sicherstellung begründeten Belastung mit der Einstellung des Verfahrens an den Schuldner zurück. Dieser kann den unterbrochenen Feststellungsprozess seinerseits zum Zwecke der Klageabweisung bzw. beiderseitigen Erledigungserklärung aufnehmen. Der Kostenerstattungsanspruch des Schuldners gehört nach der Einstellung des Insolvenzverfahrens zu seinem freien Vermögen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Kleines Update: Der IV hat Erinnerung gegen meinen Einstellungsbeschluss eingelegt. Er wendet sich gegen die Tatsache, dass er prozessführungsbefugt für die Feststellungsrechtsstreite bleibt. Ich helfe dann mal nicht ab und lege dem Richter vor...

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Kleines Update: Der IV hat Erinnerung gegen meinen Einstellungsbeschluss eingelegt. Er wendet sich gegen die Tatsache, dass er prozessführungsbefugt für die Feststellungsrechtsstreite bleibt. Ich helfe dann mal nicht ab und lege dem Richter vor...

    äh, ich binn immer davon ausgegangen, es handelt sich nicht um einen Rechtsstreit der zugunsten der Masse zu führen ist, Sollte ich dies missverstanden haben, bitte klarstellen.....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Kleines Update: Der IV hat Erinnerung gegen meinen Einstellungsbeschluss eingelegt. Er wendet sich gegen die Tatsache, dass er prozessführungsbefugt für die Feststellungsrechtsstreite bleibt. Ich helfe dann mal nicht ab und lege dem Richter vor...

    äh, ich binn immer davon ausgegangen, es handelt sich nicht um einen Rechtsstreit der zugunsten der Masse zu führen ist, Sollte ich dies missverstanden haben, bitte klarstellen.....


    Es handelt sich schon immer um Feststellungsrechtsstreite (Feststellung zur Tabelle angemeldeter Forderungen).

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • wenn das Verahren in der MUZ hängt, hat der Verwalter kein Rechtschutzbedürfnis gegen die Einstellung, da selbst beim Obsiegen des den Widerpruch verfolgenden Gläubigers das Teil wirtschaftlich = 0 ist (nein, keine Kommentarzitate, bloße Hautpschülerlogig !)
    BG Def

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    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich greife das Thema noch mal auf, allerdings mit einer Folgeproblematik.
    Ich habe das Verfahren nach § 211 InsO eingestellt, mit der Einschränkung, dass eine Nachtragsverteilung vorbehalten bleibt bezüglich des Massebestands, der möglicherweise nach Abschluss der Rechtsstreite verbleibt. Bezüglich der Feststellungsrechtsstreite habe ich daher die Prozessführungsbefugnis des IV als bestehend bleibend angesehen (nach MüKo s.o.). Nun beantragt der IV ergänzende Vergütungsfestsetzung, da ja Mandatierung eines BGH-Anwalts erfolgen muss mit entsprechender Informationspflicht des IV und der IV muss zum Termin in Karlsruhe anreisen. Vergütungsbeschluss sowie ergänzender Vergütungsbeschluss sind lange rechtskräftig. Was nun? Eigentlich meine ich, dass vollständige Rechtskraft der Vergütungsbeschlüsse eingetreten ist, insbesondere hinsichtlich des Zuschlags, der nun geltend gemacht wird. Andererseits ist das natürlich auch ein stückweit unfair, den IV jetzt so im Regen stehen zu lassen, der Aufwand ist ja unstreitig da. Irgendwelche Vorschläge wie man es hier richtig macht? Man muss dazu sagen, der IV hat eine Erhöhung von 200% seiner Vergütung beantragt. Dann ist mein Verfahren natürlich tot. Da dem Schuldner RSB versagt wurde, würde ein eventuell über die Masse hinausgehender festgesetzter Betrag dann auch noch gegen diesen geltend gemacht werden können. Da dreh ich mich jetzt so ein bisschen mit mir selbst im Kreis :D

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Mal so aus dem Bauch heraus:

    Reisekosten sind Auslagen und können nicht zu einem Zuschlag auf die Regelvergütung führen. Die Auslagen können entweder alle einzeln abgerechnet werden, oder es wird die Auslagenpauschale geltendgemacht.


    Meiner Meinung nach handelt es sich bei deiner Konstellation um eine Vergütung für die Durchführung der Nachtragsverteilung. Mit der Festsetzung der Vergütung würde ich abwarten, bis der Prozess abgeschlossen ist. M.E. käme jetzt allerhöchstens ein Vorschuss in Betracht.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer


  • Ich habe das Verfahren nach § 211 InsO eingestellt, mit der Einschränkung, dass eine Nachtragsverteilung vorbehalten bleibt bezüglich des Massebestands, der möglicherweise nach Abschluss der Rechtsstreite verbleibt. Bezüglich der Feststellungsrechtsstreite habe ich daher die Prozessführungsbefugnis des IV als bestehend bleibend angesehen (nach MüKo s.o.). Nun beantragt der IV ergänzende Vergütungsfestsetzung, da ja Mandatierung eines BGH-Anwalts erfolgen muss mit entsprechender Informationspflicht des IV und der IV muss zum Termin in Karlsruhe anreisen. Vergütungsbeschluss sowie ergänzender Vergütungsbeschluss sind lange rechtskräftig.

    Welche Tätigkeit wurde denn mit dem ergänzenden Vergütungsbeschluss festgesetzt? Die wegen des Feststellungsrechtsstreites?

    Außerdem bleibt für einen weiteren (ergänzenden) Vergütungsantrag schon deshalb kein Raum, weil der IV ja keine Tätigkeiten entfaltet, sondern die mit der NTV beauftragte Person.


    Andererseits ist das natürlich auch ein stückweit unfair, den IV jetzt so im Regen stehen zu lassen, der Aufwand ist ja unstreitig da. Irgendwelche Vorschläge wie man es hier richtig macht? Man muss dazu sagen, der IV hat eine Erhöhung von 200% seiner Vergütung beantragt. Dann ist mein Verfahren natürlich tot. Da dem Schuldner RSB versagt wurde, würde ein eventuell über die Masse hinausgehender festgesetzter Betrag dann auch noch gegen diesen geltend gemacht werden können. Da dreh ich mich jetzt so ein bisschen mit mir selbst im Kreis :D

    200% von was? Eigentlich ja nur von dem, was nach Einstellung des Verfahrens noch in die Masse fließt.

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