Feststellungsklage und Verfahrensende

  • ...und der IV muss zum Termin in Karlsruhe anreisen. ...

    Ist das so? Er kann, wenn er will, sicher, aber "muss"?
    Die allermeisten IV reisen nicht mal zu Gerichtsterminen an, bei denen sie etwas bewegen könnten, weil sie mit sachkundigen Informationen aufklären könnten. Beim BGH kann er nicht mal was bewegen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • ...und der IV muss zum Termin in Karlsruhe anreisen. ...

    Ist das so? Er kann, wenn er will, sicher, aber "muss"?
    Die allermeisten IV reisen nicht mal zu Gerichtsterminen an, bei denen sie etwas bewegen könnten, weil sie mit sachkundigen Informationen aufklären könnten. Beim BGH kann er nicht mal was bewegen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


    Das weiß ich nicht, der IV schrieb, er muss, ich war allerdings auch erstaunt.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D


  • Ergänzend wurde nur wegen erhöhter Berechnungsgrundlage festgesetzt. Zuschlag wegen Führen von Rechtsstreiten hab ich zurückgewiesen, weil ich das aus der BGH-Entscheidung nicht entnehmen konnte. Da ist immer nur von späteren Massezuflüssen die Rede, nicht von Zuschlagstatbeständen, die dem IV noch so einfallen.

    200% von der festgesetzten Vergütung sind beantragt, ausgehend von der ursprünglichen Berechnungsrundlage des eröffneten Verfahrens. Begründung: Die Prozessführungsbefugnis wurde ja bezüglich der Rechtsstreite aufrecht erhalten, die Tätigkeit des IV endet also nicht mit der Einstellung des Verfahrens.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Der Feststellungsrechtsstreit führt zu keinem weiteren Massezufluss, der die Regelvergütung erhöht.

    Letztlich geht es nur um die Frage, ob die Tätigkeit des Insolvenzverwalters bereits mit der Regelvergütung abgegolten ist, was ich bejahen würde, weil die Forderungsprüfung und die Führung von sich eventuell daraus ergebenden Rechtsstreitigkeiten ureigenste Aufgabe eines Insolvenzverwalters ist.


    Zu dem reinen Prozentsatz von 200 % kann man eigentlich relativ wenig sagen. Man muss den Prozentsatz eines Zuschlags immer in Relation zu der Regelvergütung setzen.

    200 % von 1.000,00 € sind 2.000,00 €, womit sich die Nettovergütung dann auf 3.000,00 € belaufen würde.

    200 % von 50.000,00 € sind 100.000,00 € womit sich die Nettovergütung dann auf 150.000,00 € belaufen würde.

    Die festgesetzte Vergütung muss letztlich halt immer für den Aufwand des IVs angemessen sein.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Der Feststellungsrechtsstreit führt zu keinem weiteren Massezufluss, der die Regelvergütung erhöht.

    Letztlich geht es nur um die Frage, ob die Tätigkeit des Insolvenzverwalters bereits mit der Regelvergütung abgegolten ist, was ich bejahen würde, weil die Forderungsprüfung und die Führung von sich eventuell daraus ergebenden Rechtsstreitigkeiten ureigenste Aufgabe eines Insolvenzverwalters ist.

    Das sehe ich auch so, mit dieser Argumentation kann man eine weitere Festsetzung gut zurück weisen. Wäre der Prozess schon im eröffneten Verfahren so gelaufen, hätte das auch nicht zu einem Zuschlag geführt

  • Woraus liest du, dass für voraussichtliche Prozesskosten Rückstellungen gebildet werden müssen? Aktuell sind keine Masseverbindlichkeiten bekannt, da der IV vollständig obsiegt hat.

    Schaue mal im HamKo, § 206, Rn. 3. Selbst wenn der IV bislang obsiegt hat, es also Zweifel dem Grunde nach bestehen, hat er, um eine Haftung zu vermeiden, entsprechende Rückstellung zu bilden.


    Sofern die Forderung icht mehr bedingt berücksichtungsfähig bei der Verteilung ist, ist die Birne geschält. Wieso sollte der Verwalter hier noch Rückstelllungen bilden und damit diese Beträge der Verteilung entziehen.......

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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