Feststellungsklage und Verfahrensende

  • Öfter mal was neues, ich hoffe, ihr könnt helfen :D

    IK-Verfahren mit RSB-Antrag. Verfahren ist abschlussreif, es wird Versagungsantrag gestellt. Weiterhin hat der Hauptgläubiger Feststellungsklage bezüglich seiner Forderung erhoben bzw. der bereits anhängige Rechtsstreit wurde wieder aufgenommen (vom Verwalter bestritten). RSB wurde nun rechtskräftig versagt, der Feststellungsrechtsstreit zieht sich durch sämtliche Instanzen und läuft und läuft und läuft....
    Das Verfahren an sich müsste jetzt eingestellt werden, ob nach § 211 oder 207 InsO ist noch nicht ganz klar. Was ist jetzt aber mit dem Rechtsstreit? Tritt da jetzt der Schuldner wieder ein? Zu einer Verteilung wird es nicht kommen, insofern bringt dem Gläubiger die Feststellung zumindest im Verfahren nichts.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • der anhängige Feststellungsprozess hindert weder die Aufhebung noch dieEinstellung des Verfahrens. Da vorliegend ein Quotenrückhalt nicht in Betracht kommt, ist insolvenzgerichtlicherseits nichts weiter zu beachten.
    Da mit der Einstellung der Insolvenzverwalter seine passive Prozessführung verliert, ist nunmehr der Schuldner Beklagter. Der Kläger wird wohl den Antrag vom Feststellungsanspruch auf den Zahlungsanspruch umstellen müssen (aber sorry, da bin ich leider nicht mehr so fit drin).

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich muss die Sache noch mal aufwärmen wegen des Schlussverzeichnisses (mal unabhängig von der Frage, ob hier was zu verteilen ist oder nicht).
    Nachdem der Gläubiger rechtzeitig nachgewiesen hat, dass er die Klage aufgenommen hat, wurde das Schlussverzeichnis entsprechend geändert und die streitbefangenen Forderungen aufgenommen. Jetzt hat er bei einer Klage teilweise obsiegt, weitere Rechtsstreite laufen noch und müssten nun gegen den Schuldner weitergeführt werden, da mein Verfahren ja endet. Welche Auswirkungen hat das denn auf das Schlussverzeichnis? Die Klagen werden ja nun nicht mehr gegen den IV geführt, insofern kann auch nachträglich nix mehr in der Tabelle passieren. Müsste jetzt das Schlussverzeichnis so geändert werden, dass nur die teilweise festgestellte Forderung auftaucht?

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  • Ich schiebe meine Frage noch mal hoch, da eventuell doch zu verteilen sein wird und ich nicht recht weiß, welches Verteilungsverzeichnis maßgeblich ist. Müssten die streitbefangenen Beträge im Schlussverzeichnis bleiben und ggf. die Quote darauf zurückbehalten werden, auch wenn der Rechtsstreit nun wieder gegen den Schuldner läuft? Letztlich endet der Rechtsstreit ja nicht mehr zu Lasten der Masse :gruebel: Das ist alles sehr verwirrend...

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  • Hm, vielleicht denke ich zu einfach. Aber wenn doch Klage erhoben ist, ist die Forderung doch (insgesamt) in das Schlussverzeichnis aufzunehmen und der darauf entfallende Anteil einstweilen einzubehalten. Es kommt doch nur auf das Anhängig machen der Klage an (§ 189 II InsO). Und wenn jetzt wirklich was zu verteilen ist und das Verfahren aber aufgehoben werden kann, dann muss der Verwalter den entsprechenden Teil doch hinterlegen (§ 198 InsO).

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Aber bitte nicht die "normale" Hinterlegung. Das kann nur zu Problemen führen.
    Bei der Hinterlegung nach § 198 InsO ist es völlig ausreichend, wenn der Verwalter den Betrag auf dem Sonderkonto belässt und später entweder an den obsiegenden Gläubiger ausschüttet oder an die restlichen Gläubiger verteilt.

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  • ich frag mich sowas auch immer wieder..... .
    Also im Schlussverzeichnis sind die bestrittenen Forderungen aufzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 189 erfüllt sind. Ganz pingelig: bedingt zuteilungsrelevant in Abhängigkeit des Ausgangs des Feststellungsrechtsstreits.
    Wenn Teil- oder Ganz rechtskräftig obsiegt wird (nur bezügiich diesr Forderung!) hat der Verwalter hierauf die Quote zuzuteilen (so wenn er denn "bei sich" hinterlegt). Anderweitig hinterlegen kann er auch, aber niemals unter Verzicht auf die Rücknahme !). Geht der Prozess für den Gläubiger rechtskräftig verloren ganz oder teilweise, ist über den "Quotenrückhalt" die NTV anzuordnen und der Rest halt auf die übrigen Gläubiger zu verteilen.
    Ist erstmal fürchterlich komplziert, wenn mensch es aber mal sauber durchdekliniert, wiederum ganz einfach. Und doch deklinier ich es seit jahren immer wieder durch, weil ich nix übersehen möchte.....

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  • So dachte ich das grundsätzlich auch. Mich stört hier irgendwie nur, dass aufgrund der Versagung der Restschuldbefreiung das Verfahren ja demnächst beendet ist und dann die Rechtsstreite gegen den Schuldner persönlich weiterlaufen. Wahrscheinlich denke ich einfach zu kompliziert :D

    Danke euch!

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  • So dachte ich das grundsätzlich auch. Mich stört hier irgendwie nur, dass aufgrund der Versagung der Restschuldbefreiung das Verfahren ja demnächst beendet ist und dann die Rechtsstreite gegen den Schuldner persönlich weiterlaufen. Wahrscheinlich denke ich einfach zu kompliziert :D

    Danke euch!

    Das meine ich auch;). Die Erteilung oder Versagung der RSB spielt doch bei § 188 ff InsO eigentlich keine Rolle.

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  • Ich bin der Meinung, dass der Insolvenzverwalter auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens Partei des Feststellungsrechtsstreits ist und nicht der Schuldner an seine Stelle tritt. So verstehe ich auch MüKoInsO/Schumacher, 4. Aufl. 2019, InsO § 179 Rn. 46, 47 - beck-online.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ich bin der Meinung, dass der Insolvenzverwalter auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens Partei des Feststellungsrechtsstreits ist und nicht der Schuldner an seine Stelle tritt. So verstehe ich auch MüKoInsO/Schumacher, 4. Aufl. 2019, InsO § 179 Rn. 46, 47 - beck-online.

    M.E. bezieht sich dies aber nur auf Aktivprozesse; auch wenn der Müko was anderes "sagt"; aber dies ist etwas, was ich bis heute nicht wirklich bzgl. der Passivprozesse verstanden habe; nur dann würde sich die Frage der Rückstellung für die Prozesskosten des Verwalters stellen und ob ein gesonderter Vergütungsanspruch hierfür entsteht - selbst wenn er den Passivprozess verlieren sollte, m.E. ist dies nicht systemgerecht. Was im Müko als Beleg zitiert wird, betrifft Aktivprozesse !

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  • Wir schreiben hier hier nur über Rechtsstreite zur Beseitigung oder Weiterverfolgung eines Widerspruchs gegen eine angemeldete Forderung. Parteien dieses Rechtstreits sind immer der Anmeldegläubiger und der Bestreitende. Wenn der IV bestritten hat, ist er auch Partei des Rechtsstreits. Jeder Verfahrensbeteiligte des Insolvenverfahrens hat ein eigenes Recht angemeldete Forderungen zu bestreiten. Dieses Widerspruch kann in einem Rechtsstreit nur der Bestreitende weiterverfolgen oder verteidigen. Bis hier sind wir uns ja eindeutig einig.

    Wenn die Parteistellung des IVs im Zivilprozess durch die Beendigung des Insolvenzverfahrens auf den Schuldner übergehen würde könnte das folgende Konsequenzen haben:

    - der Schuldner müsste bei Obsiegen des Gläubigers die Kosten für einen Rechtsstreit tragen, den er überhaupt nicht verursacht hat.
    - der Schuldner könnte untätig bleiben, sodass ein Versäumnisurteile ergeht. Diese würde dann den IV dazu zwingen an den Gläubiger der von ihm bestrittenen Forderung auszuzahlen.
    - der Schuldner könnte die Forderung einfach anerkennen, was die selbe Folge hätte.

    Die hier vertretene Auffassung, dass nach Beendigung des Insolvenzverfahrens der Schuldner an die Stelle das Insolvenzverwalters in einem Feststellungsrechtsstreit über eine vom IV bestrittene Forderung eintreten würde, bedeutet, dass nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens der Schuldner dazu berechtigt (vielleicht sogar verpflichtet) wäre, über die vom IV vorgenommenen Prozesshandlungen weiter zu verfügen und diese zu verteidigen. Das halte ich für Nonsense.

    Verantwortlich für die Verteidigung oder Weiterverfolgung eines Widerspruchs kann nur der Widersprechende sein.

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    Zitat Josef Dörndorfer

  • Wir schreiben hier hier nur über Rechtsstreite zur Beseitigung oder Weiterverfolgung eines Widerspruchs gegen eine angemeldete Forderung. Parteien dieses Rechtstreits sind immer der Anmeldegläubiger und der Bestreitende. Wenn der IV bestritten hat, ist er auch Partei des Rechtsstreits. Jeder Verfahrensbeteiligte des Insolvenverfahrens hat ein eigenes Recht angemeldete Forderungen zu bestreiten. Dieses Widerspruch kann in einem Rechtsstreit nur der Bestreitende weiterverfolgen oder verteidigen. Bis hier sind wir uns ja eindeutig einig.

    Wenn die Parteistellung des IVs im Zivilprozess durch die Beendigung des Insolvenzverfahrens auf den Schuldner übergehen würde könnte das folgende Konsequenzen haben:

    - der Schuldner müsste bei Obsiegen des Gläubigers die Kosten für einen Rechtsstreit tragen, den er überhaupt nicht verursacht hat.
    - der Schuldner könnte untätig bleiben, sodass ein Versäumnisurteile ergeht. Diese würde dann den IV dazu zwingen an den Gläubiger der von ihm bestrittenen Forderung auszuzahlen.
    - der Schuldner könnte die Forderung einfach anerkennen, was die selbe Folge hätte.

    Die hier vertretene Auffassung, dass nach Beendigung des Insolvenzverfahrens der Schuldner an die Stelle das Insolvenzverwalters in einem Feststellungsrechtsstreit über eine vom IV bestrittene Forderung eintreten würde, bedeutet, dass nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens der Schuldner dazu berechtigt (vielleicht sogar verpflichtet) wäre, über die vom IV vorgenommenen Prozesshandlungen weiter zu verfügen und diese zu verteidigen. Das halte ich für Nonsense.

    Verantwortlich für die Verteidigung oder Weiterverfolgung eines Widerspruchs kann nur der Widersprechende sein.

    An der Argumentation ist was dran ! Ich grübel noch, aber das Argument, der Sch. könnte mal eben anerkennen zulasten der übrigen Gl. ist ein starkes Argument.
    greez Def

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    Einmal editiert, zuletzt von Defaitist (9. April 2022 um 23:04)

  • Argh, es ist ganz einfach (hatte noch im Kopf, es gäbe nix zu verteilen und dabei die Änderung der Fragestellung nicht mehr ausreichend reflektiert, sorry !)
    Grundsatz: mit Aufhebung/Einstellung tritt ein Parteiwechsel ein (Verwalter ist raus !)
    Ausnahme: Massebezug gegeben (Aktivprozess ! P.: Anfechtungsansprüche im Planverfahren müssen rechtshängig sein). Hat der Passivprozess keine Masserelevanz ist der Verwalter raus; geht es aber um eine Feststellungsklage mit einem entsprechenden Quotenrückhalt (was ja nur bei Zuteilungsrelevanz in Betracht kommt) ist eine NTV anzuordnen, aufgrund dieser bleibt die Passivprozessbefugnis erhalten.

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  • Ich muss meinen Fall noch mal ausbuddeln, weil ich das Verfahren gerne abschließen würde, aber nicht so recht weiß wie.
    Aktueller Stand ist, dass die Verfahrenskosten gedeckt sind, die derzeit bekannten bzw. feststehenden Masseverbindlichkeiten könnten bedient werden, es käme zu einer Verteilung. Die Feststellungsrechtsstreite sind nun beim BGH anhängig, insoweit wären Rückstellungen für eine mögliche Verteilung zu bilden. Jetzt zu meinem Problem: Je nachdem wie die Rechtsstreite ausgehen könnten ja noch Masseverbindlichkeiten in Form von RA-Gebühren entstehen. Sind die mir egal, weil ja aktuell nicht bekannt? Oder kann ich das Verfahren nicht zumachen, weil ich nicht weiß, ob einstellen oder aufheben?
    Angenommen ich würde den IV verteilen lassen, müsste ich dann in den Aufhebungsbeschluss aufnehmen, dass der IV zur Führung der Prozesse beim BGH legitimiert bleibt?

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  • Meiner Meinung nach muss auch für die voraussichtlichen Prozesskosten des Feststellungsrechtsstreits eine Rückstellung gebildet werden. Näheres dazu findet man in der Kommentierung zu § 206 InsO.

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    Zitat Josef Dörndorfer

  • Aber wenn man den reinen Wortlaut liest, müsste ich nichts berücksichtigen. Aktuell sind keine weiteren Masseverbindlichkeiten entstanden, da der IV bislang voll obsiegt hat. Ob das vorm BGH auch so bleibt....

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Meiner Meinung nach muss auch für die voraussichtlichen Prozesskosten des Feststellungsrechtsstreits eine Rückstellung gebildet werden. Näheres dazu findet man in der Kommentierung zu § 206 InsO.


    Ich habe mir jetzt noch mal die Kommentierung angesehen. Woraus liest du, dass für voraussichtliche Prozesskosten Rückstellungen gebildet werden müssen? Aktuell sind keine Masseverbindlichkeiten bekannt, da der IV vollständig obsiegt hat. Schlusstermin ist schon lange vorbei. Tritt da nicht die Präklusionswirkung ein? Also Pech, falls der BGH plötzlich anders entscheidet?

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  • Woraus liest du, dass für voraussichtliche Prozesskosten Rückstellungen gebildet werden müssen? Aktuell sind keine Masseverbindlichkeiten bekannt, da der IV vollständig obsiegt hat.

    Schaue mal im HamKo, § 206, Rn. 3. Selbst wenn der IV bislang obsiegt hat, es also Zweifel dem Grunde nach bestehen, hat er, um eine Haftung zu vermeiden, entsprechende Rückstellung zu bilden.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

    Einmal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (20. Juni 2022 um 12:25)

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