Jugendstrafe und Arrest

  • Hallo zusammen,

    ich bräuchte eure Hilfe.

    Ich habe ein Verfahren, in welchem der Verurteilte zu einer Jugendstrafe ohne Bewährung verurteilt wurde. Das Aufnahmeersuchen ist bereits raus. Ich warte derzeit auf die Mitteilung über den Strafantritt.
    Daneben habe ich mehrere OWi-Verfahren, in denen genau gegen diesen Verurteilten mehrere Arreste beschlossen wurden. Was mache ich nun mit diesen Arresten? Verfristen bis zur voraussichtlichen Entlassung des Verurteilten aus der Jugendstrafe?

    Vielen Dank

  • Ich habe das bei Erzwingungshaftfällen so gemacht, also den jungen Menschen zum Antritt "im Anschluss an die Strafhaft" geladen, der JVA ein entsprechendes Aufnahmeersuchen zukommen lassen.
    Ob das bei Arrest auch so geht, weiß ich aber nicht, da wir die Arrestvollstreckung ans hierfür zuständige Nachbargericht abgeben.

  • Jugendarrest darf von den Vollzugsanstalten normalerweise nicht als Überhaft notiert werden. Bei Erzwingungshaft ist dies problemlos möglich. Hier wird es in der Regel so gehandhabt (kommt glücklicherweise kaum vor) das der VU aus der JVA entlassen wird und ihn die Polizei dann an der Außenpforte übernimmt und in die Arrestanstalt verbringt.


    LG

  • Wobei zu beachten ist, dass nach einer vollstreckten Jugendstrafe ein Jugendarrest erzieherisch in den allermeisten Fällen ziemlich sinnlos ist. Dann beeindrucken die paar Tage bzw. Wochen in der JAA nämlich keinen mehr so richtig.

    Der klassische Fall des § 87 Abs. 3 S. 3 JGG. Ich würde das dem Vollstreckungsleiter vorlegen, damit er entscheiden kann, ob der Arrest überhaupt noch vollstreckt werden soll. Gut möglich, dass du das Problem dann ganz los bist.

  • Wobei zu beachten ist, dass nach einer vollstreckten Jugendstrafe ein Jugendarrest erzieherisch in den allermeisten Fällen ziemlich sinnlos ist. Dann beeindrucken die paar Tage bzw. Wochen in der JAA nämlich keinen mehr so richtig.

    Das kann ich für Fälle von Erzwingungshaft aus meiner frischen Erfahrung nicht bestätigen. In allen (bisher wenigen) Fällen, in denen ich gegen einen Inhaftierten Erzwingungshaft wegen nicht bezahlten Bußgelds vollstrecken wollte, hat der junge Mensch das Bußgeld doch noch bezahlt, statt die paar Tage länger im Justizvollzug zu bleiben.

  • Wobei zu beachten ist, dass nach einer vollstreckten Jugendstrafe ein Jugendarrest erzieherisch in den allermeisten Fällen ziemlich sinnlos ist. Dann beeindrucken die paar Tage bzw. Wochen in der JAA nämlich keinen mehr so richtig.

    Das kann ich für Fälle von Erzwingungshaft aus meiner frischen Erfahrung nicht bestätigen. In allen (bisher wenigen) Fällen, in denen ich gegen einen Inhaftierten Erzwingungshaft wegen nicht bezahlten Bußgelds vollstrecken wollte, hat der junge Mensch das Bußgeld doch noch bezahlt, statt die paar Tage länger im Justizvollzug zu bleiben.

    Klar, aber da ging es um Erzwingungshaft zur Betreibung eins Bußgeldes. Um Fall der Threaderstellerin (soweit ich ihn verstanden habe) um einen regulären Jugendarrest aus einem anderen (wohl älteren) Urteil als dem, dessen Strafe vollstreckt wurde. Dann würde ja gerae keine Abwendungsoption bestehen.

  • Wobei zu beachten ist, dass nach einer vollstreckten Jugendstrafe ein Jugendarrest erzieherisch in den allermeisten Fällen ziemlich sinnlos ist. Dann beeindrucken die paar Tage bzw. Wochen in der JAA nämlich keinen mehr so richtig.

    Das kann ich für Fälle von Erzwingungshaft aus meiner frischen Erfahrung nicht bestätigen. In allen (bisher wenigen) Fällen, in denen ich gegen einen Inhaftierten Erzwingungshaft wegen nicht bezahlten Bußgelds vollstrecken wollte, hat der junge Mensch das Bußgeld doch noch bezahlt, statt die paar Tage länger im Justizvollzug zu bleiben.

    Klar, aber da ging es um Erzwingungshaft zur Betreibung eins Bußgeldes. Um Fall der Threaderstellerin (soweit ich ihn verstanden habe) um einen regulären Jugendarrest aus einem anderen (wohl älteren) Urteil als dem, dessen Strafe vollstreckt wurde. ....

    Es handelt sich laut Ausgangsbeitrag um mehrere Jugendarreste, die in OWi-Verfahren verhängt wurden (§ 98 Abs. 2 OWiG).

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