Verfügungsbeschr. § 161 BGB eintragbar (Erbteilsabtretung)?

  • Dass die Verfügungsbeschränkung im Hinblick auf die auflösende Bedingung nicht eingetragen wird, hatte er ja (wenn auch nicht überzeugt) akzeptiert. Ich dachte eigentlich, dass dann auf Antrag halt D als Eigentümer und die Grundschuld eingetragen wird und sonst nichts. Und die Absicherung der Kaufpreiszahlung wollten sie dann anderweitig in einem Nachtrag regeln.

  • Dass die Verfügungsbeschränkung im Hinblick auf die auflösende Bedingung nicht eingetragen wird, hatte er ja (wenn auch nicht überzeugt) akzeptiert. Ich dachte eigentlich, dass dann auf Antrag halt D als Eigentümer und die Grundschuld eingetragen wird und sonst nichts.

    Was so möglich ist, wenn ihr euch meinen Gründen anschließt, die auf die Interimszeit abstellt. Begründen läßt es sich also, man muß sich nur entscheiden.

  • Dass die Verfügungsbeschränkung im Hinblick auf die auflösende Bedingung nicht eingetragen wird, hatte er ja (wenn auch nicht überzeugt) akzeptiert. Ich dachte eigentlich, dass dann auf Antrag halt D als Eigentümer und die Grundschuld eingetragen wird und sonst nichts.

    Oder er beugt sich der Meinung von Prinz. Da er sich entsprechend erklärt hat, würde er den Antrag dann aber entgegen seinen Überzeugungen zurückgenommen haben, nur damit die Grundschuld schnell eingetragen wird.

  • Nur um die schnelle Eintragung der Grundschuld geht es den Beteiligten und damit auch dem Notar. Er hätte sonst schon gern ein Beschwerdeverfahren gehabt. Überzeugt ist er natürlich nicht (weder von dir noch von Prinz und von mir schon gleich gar nicht :-)).

  • ... Und die Absicherung der Kaufpreiszahlung wollten sie dann anderweitig in einem Nachtrag regeln.

    Dann dürfte in diesem Nachtrag auch bestimmt werden, dass damit die auflösende Bedingung der Erbteilsübertragung entfällt. Dann sehe ich eigentlich überhaupt kein Problem: Das Grundbuch ist mit der (unbedingten) Erbteilsübertragung unrichtig geworden und auf den Erwerber D zu berichtigen. UB dürfte ja wohl vorliegen. Anschließend ist die GS einzutragen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • ... Und die Absicherung der Kaufpreiszahlung wollten sie dann anderweitig in einem Nachtrag regeln.

    Dann dürfte in diesem Nachtrag auch bestimmt werden, dass damit die auflösende Bedingung der Erbteilsübertragung entfällt. Dann sehe ich eigentlich überhaupt kein Problem: Das Grundbuch ist mit der (unbedingten) Erbteilsübertragung unrichtig geworden und auf den Erwerber D zu berichtigen. UB dürfte ja wohl vorliegen. Anschließend ist die GS einzutragen.

    Wozu keine Veranlaßung besteht. Sie erklären den Nachtrag ja nur wegen des Grundbuchvollzugs und wegen der Argumentation des Grundbuchamtes, dass die Gemeinschaft nicht wieder aufleben könne und deswegen keine Bedingung bestehe. Der Notar läßt laut Martin aber nicht erkennen, daß er in seiner Meinung eingeknickt ist. Sie werden daher tatsächlich nur nachtragen aber nichts entfallen lassen.

  • .... Sie werden daher tatsächlich nur nachtragen aber nichts entfallen lassen.

    Ich bewundere Deine hellseherischen Fähigkeiten :D

    Ich sehe nicht voraus, ich habe nur diese Prophezeiung ...

    Dann dürfte in diesem Nachtrag auch bestimmt werden, dass damit die auflösende Bedingung der Erbteilsübertragung entfällt.

    ... bezweifelt. Warum sollten die Beteiligten etwas entfallen lassen, was laut Grundbuchamt nicht existiert.

  • Was aber nicht geht. D ist durch die Erbteilsübertragungen außerhalb des Grundsbuchs Alleineigentümer geworden. Die Eintragung von A, B, C und D in Erbengemeinschaft würde das Grundbuch unrichtig machen (Legalitätsprinzip). Nur D allein kann voreingetragen werden.

  • Ja, das steht eigentlich auch schön in den Kommentierungen, bzw. in den Beiträgen weiter oben. Muss man eigentlich bei der aufschiebend bedingten Abtretung die Erbfolge voreintragen? Das müsste doch unter § 40 GBO "Eintragung eines außerhalb des Grundbuchs erfolgten Rechtsübergangs", bzw. "Vormerkungen und Widersprüche, mit denen die Übertragung des Rechts gesichert werden soll" fallen.

  • Jetzt sind wir so verblieben, dass der Antrag auf Eintragung der Verfügungsbeschränkung dann später nachgeschoben wird (nach Eintragung nur der Erwerberin und der Grundschuld) und ich den dann zurückweise, damit wir ein Beschwerdeverfahren bekommen. Mal sehen, ob das klappt.

  • Die Beschwerde wird in etwa so begründet:
    a) Wiederaufleben der EG bei Bedingungseintritt ist zweifellos. Das dient auch dem Sicherungsinteresse des durch die Bedingung geschützten Beteiligten und ist auch nicht rechtlich unmöglich. Vorrangige Prinzipien der Erbengemeinschaft, die dem entgegenstehen könnten, sind nicht vorhanden. Der Übertragungsakt, der zur Auflösung der EG führt, ist nicht bedingungsfeindlich. Die Rechtsfolgen des Bedingungseintritts entsprechen dem Gesetz. Das dürfte alles zutreffen.
    (Litzenburger BeckOK § 2113 RNr. 7 "...Der Untergang der Gesamthand.....")

    b) Zum Gegenstand der Verfügungsbeschränkung wird wieder die genannte BGH-Entscheidung zitiert.
    Es gehe inhaltlich darum, wer schutzbedürftiger ist. Der nicht von der Nacherbfolge betroffene Miterbe in seinem Recht, ohne Zustimmung des Nacherben über das Grundstück zu verfügen, oder der Nacherbe in seinem Recht, das Grundstück als Nachlassgegenstand zu bewahren. Die Abwägung zwischen diesen Rechtspositionen sei offen, nicht aber in unserem konkreten Fall: Hier hat der Erwerber aller Erbteile die Beschränkung freiwillig mit seinen Vertragspartnern zu deren Schutz vereinbart. Ein schutzwürdiges Interesse des Alleineigentümers die Verfügungsbeschränkung nicht einzutragen gebe es also nicht.

  • Wird das noch veröffentlicht? Oder sorgst Du noch dafür? Danke.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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