Die eingetragene Erblasserin wird lt. Erbschein von A,B,C,D beerbt. A,B,C treten jeweils auflösend bedingt (Vertragsrücktritt bei Zahlungsverzug Kaufpreis Erbteile) ihre Erbteile an D ab.
Es wird beantragt:
a) D als Alleineigentümer einzutragen (und die Erbfolge vorher nicht einzutragen).
b) Verfügungsbeschränkungen gem. § 161 BGB für A,B und C einzutragen.
c) Eine von D bewilligte Grundschuld im Rang vor der Verfügungsbeschränkung einzutragen (A,B,C haben Vollmacht erteilt).
Ich habe im Münchner Vertragshandbuch eine Kommentarstelle gefunden, wonach b) keinen Sinn macht, da durch die auflösend bed. Übertragung die Erbteile dann nicht mehr existieren (Vereinigung durch Konfusion beim Erwerber). Der Bedingungseintritt würde dann nur noch schuldrechtliche Ansprüche auslösen. Die Beschränkung ist doch auch nicht rangfähig. Und braucht man nicht zumindest die Voreintragung der Erbengemeinschaft?
Das Notariat meint, dass auch bei Vor- und Nacherbschaft oder Pfandrecht die Erbteile weiterhin ein rechtliches Einzelschicksal haben können und das sei hier auch so. Man könne also einen Erbteil rückübertragen, auch wenn D schon als Alleineigentümer eingetragen sei. Das belege auch die nachgenannte BGH-Entscheidung. Die Verfügungsbeschränkung würde sich dann eben auf das ganze Grundstück erstrecken.
BGH, Beschl. v. 12.7.2018 – V ZB 228/17 GBO § 51; BGB § 2113 Rechtsfolgen einer Vereinigung von Vorerben- und Vollerbenstellung Ist nur für einen Miterben eine Nacherbfolge angeordnet, unterliegt dieser, wenn er die übrigen Erbanteile hinzuerwirbt, hinsichtlich eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks insgesamt den Beschränkungen des § 2113 BGB; bei seiner Eintragung als Grundstückseigentümer ist daher ein Nacherbenvermerk anzubringen (Fortführung von Senat, Beschluss vom 15. März 2007 – V ZB 145/06, BGHZ 171, 350 Rn. 13).
Was meint ihr zu dem Fall?