Niederlegung Tabelle (im Original?)

  • Guten Morgen,

    (wir haben noch nicht die eAkte), mein Frege/Keller/Riedel Insolvenzrecht, 8. Auflage sagt in RN 1574, dass die Anmeldeunterlagen im Original zur Einsicht niederzulegen sind. Nun kam die beA-Pflicht 130d ZPO. Konsequenz: Es kommen auch ganze Tabellen einschließlich Anlagen per beA. Das sind unserer Ansicht nach aber nicht die Originale.

    Hat sich da was geändert?

  • Zunächst einmal stellt sich die Frage, ob Insolvenzverwalter, wenn sie auch Rechtsanwalt sind, unter den Anwendungsbereich des § 130d ZPO fallen. Das verneinen wir bei meinem Gericht.

    Wir gehen deshalb davon aus, dass sie nur berechtigt, aber nicht verpflichtet sind, elektronisch zu übermitteln.

    Gewisse Unterlagen (Forderungsanmeldungen, oder Belege zur Rechnungslegung) müssen unserer Meinung nach im Original vorgelegt werden, was wir unseren IVs auch so mit einem Rundschreiben kommuniziert haben.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Wir gehen davon aus, dass ein Rechtsanwalt, der Insolvenzverwalter ist, über § 4 InsO an § 130d ZPO gebunden ist. Leider!
    Wir fordern daher jegliche Anträge von Insolvenzverwaltern (die Rechtsanwälte sind) in elektronischer Form.
    Die Anmeldungen (genauso wie die Schlussrechnungsbelege) fordern wir jedoch nach wie vor in Schriftform. Wir berufen uns dabei auf § 174 Abs. 2 S. 3 InsO.

  • Bei uns sind Insolvenzverwalter, die Anwälte sind, auch Anwälte und fallen unter § 130 d ZPO.;)
    Da die Niederlegung der Tabelle aber keinen Antrag enthält könnten die bei uns die Tabellenunterlagen auch per Post einreichen.
    (Machen sie aber nicht, warum auch , die haben alle ein beA und nutzen das fleißig)

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Man könnte aber auf die Idee kommen, dass die Tabelle Erklärungen des Verwalters enthält (Feststellen oder Bestreiten der Forderung) und somit und § 130d ZPO fällt. :teufel:

    Bei der Niederlegung steht bei uns noch nicht drin, ob er bestreitet oder anerkennt, das steht ja erst bei den Tabellenblättern.
    Wie gesagt ein theoretisches Problem.

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  • Wir gehen davon aus, dass ein Rechtsanwalt, der Insolvenzverwalter ist, über § 4 InsO an § 130d ZPO gebunden ist. Leider!
    Wir fordern daher jegliche Anträge von Insolvenzverwaltern (die Rechtsanwälte sind) in elektronischer Form.
    Die Anmeldungen (genauso wie die Schlussrechnungsbelege) fordern wir jedoch nach wie vor in Schriftform. Wir berufen uns dabei auf § 174 Abs. 2 S. 3 InsO.

    Das machen wir genau so

  • die Anmeldungen unterliegen keinesfalls dem § 130d ZPO, dies unabhängig von der Frage, ob Insolvenzverwalter - sofern sie Anwälte sind - dieser Vorschrfit unterliegen. Der erste Verwalter, der meint, uns die Annmeldung über BeA zu übermitteln, werde ich persönlich zusammenfalten ! In Großverfahren lasse ich mir die Anmeldungen seit Jahren über Datenträger unmittelbar zukommen. Da kann dann jeder Gläubiger hineinschauen. Hat bis heute kein Probelm damit gegeben; desweiteren kann das Gericht zur Niederlegung das Büro des Insolvenzverwalters bestimmten (wovon ich nix halte). Aber da wird wieder einmal ein RIESEN-Problem ohne Not aufgemacht....... Auch für die E-Akte ist die Fürhung des b-Bandes Unfug

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Wenn die Forderungsanmeldungen nur elektronisch übermittelt werden, können die von § 178 Abs. 2 S. 3 InsO vorgeschriebenen Vermerke gar nicht angebracht werden.

    Deshalb sind wir der Meinung, dass die Forderungsanmeldungen hier im Original vorgelegt werden müssen.

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    Zitat Josef Dörndorfer

  • Wenn die Forderungsanmeldungen nur elektronisch übermittelt werden, können die von § 178 Abs. 2 S. 3 InsO vorgeschriebenen Vermerke gar nicht angebracht werden.

    Deshalb sind wir der Meinung, dass die Forderungsanmeldungen hier im Original vorgelegt werden müssen.

    in # 11 hab ich den Mund etwas zu voll genommen....
    Was nicht angeht, ist, dass die Forderungsanmeldungen über BeA übermittelt werden, und der ganze mist dann bei uns ausgedruckt wird (Tod dem Regenwald).
    Gegen eine digitale Übermittlung - die E-Akte kommt ja im IK-Verfahren) habe ich keine Probleme. Bezüglich der Vorlage von Titeln:
    diese ist nur unter zwei Gesichtspunkten von Relevanz, und auch nur dann, wenn der Titel im "Original"- oder in vollstreckbarer Ausfertigung beim Verwalter eingereicht wird:
    1. im Bestreitensfalle - Verfolgungslast des Widerspruchs durch den Widersprechenden (die bei uns gängige Software weist dies leider nicht aus,aber ist deren Regress !)..... (meine diesbezüglichen Hinweise wurden stets als Mindermeinung abgetan, obwol sich die Struktur bereits aus der Konkurordnung ergeben hat (aber die war den Leuten noch zu neu :D )
    2. die Abquittierung auf dem Titel: m.E. nur nach Aufhebung des Verfahrens relevant, solange mag der Titel beim Insolvenzverwalter verbleiben, bis ein Antrag gestellt wird.
    Für eine verkörpterte Einreichung beseht grds. kein Bedürfnis; sie
    kann im Einzelfall ja angefordert werden.
    wie gesagt, habe ich in Großverfahren auf jegliche Einreichung verzichtet, und dies war ohne Probleme.
    Da geht auch nicht darum, was wäre wenn, und es könnte, es müsste und blabla, den Problemen wird sich gestellt, wenn sie auftauchen.

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  • Hatte Freitag frei, kam heute wieder. Da sagt die Kollegin doch glatt, in einem Verfahren wo Tabelle und Unterlagen per beA eingereicht wurden hätte jemand vom Verwalter angerufen. Die haben die Unterlagen gescannt und dann weggeschmissen. Nice. :daumenrau

  • Man könnte aber auf die Idee kommen, dass die Tabelle Erklärungen des Verwalters enthält (Feststellen oder Bestreiten der Forderung) und somit und § 130d ZPO fällt. :teufel:

    "Festgestellt" ist keine Erklärung des Insolvenzverwalters, sondern die Rechtsfolge aus § 178 Abs. 1 InsO. :klugschei Die Angabe wird nur deshalb übertragen, damit sie möglichst einfach in die Daten beim Gericht importiert werden kann. In dem Fall ist eine Korrektur nur in dem wohl eher bis sehr seltenen Fall erforderlich, dass der Insolvenzverwalter eine Forderung nicht bestreitet, aber ein Gläubiger. Anderenfalls müssten nach dem Prüfungstermin alle nicht bestrittenen Forderungen noch auf den Status "festgestellt" gesetzt werden.

    Danach käme es für die Frage der Anwendbarkeit des § 130d ZPO darauf an, ob der Insolvenzverwalter (mindestens) eine Forderung bestreitet. Das kann es aber auch nicht sein. Bei einem mündlichen Prüfungstermin sind die vorab übermittelten Daten mit den Erklärungen wegen § 176 S. 2 InsO nur bloße Vorbereitungshandlungen (eine darin als "festgestellt" bezeichnete Forderung kann im Termin immer noch bestritten werden, ebenso umgekehrt). Für einen schriftlichen Prüfungstermin gilt das meiner Ansicht nach genauso, da zwischen der Datenübertragung und dem Prüfungstermin immer noch abweichende Erklärungen abgegeben werden können.

  • Man könnte aber auf die Idee kommen, dass die Tabelle Erklärungen des Verwalters enthält (Feststellen oder Bestreiten der Forderung) und somit und § 130d ZPO fällt. :teufel:

    Hier muss man meiner Ansicht nach unterscheiden:
    - Die Tabelle mit Anmeldeunterlagen ist im Original niederzulegen. Übersendung per beA ist also per se nicht möglich.
    - Das Bestreiten einer Forderung sehe ich aber durchaus als verfahrensleitende Erklärung. Dann kommt es darauf an, ob man grds. § 130d ZPO auf den IV anwendet. Wenn ja, dann muss der Widerspruch per beA kommen. Ist man dagegen unserer Ansicht, dass § 130d ZPO nicht auf den IV anwendbar ist, dann reicht weiterhin die Übergabe des Widerspruchs mit der (physischen) Tabelle.

    Ich habe deshalb jedem geraten, wenn der IV das zur eigenen Absicherung für notwendig erachtet, den Widerspruch in separatem 2-Zeiler per beA zu erklären.

    (Meine Nachfrage als Themenersteller basierte eher darauf, dass einzelne Verwalter jetzt konsequent auf beA umgestellt haben. Das ist zwar grds. nicht anzukreiden, allerdings hat man dabei das Tabellenproblem übersehen.)

  • Man könnte aber auf die Idee kommen, dass die Tabelle Erklärungen des Verwalters enthält (Feststellen oder Bestreiten der Forderung) und somit und § 130d ZPO fällt. :teufel:

    Hier muss man meiner Ansicht nach unterscheiden:
    - Die Tabelle mit Anmeldeunterlagen ist im Original niederzulegen. Übersendung per beA ist also per se nicht möglich.
    - Das Bestreiten einer Forderung sehe ich aber durchaus als verfahrensleitende Erklärung. Dann kommt es darauf an, ob man grds. § 130d ZPO auf den IV anwendet. Wenn ja, dann muss der Widerspruch per beA kommen. Ist man dagegen unserer Ansicht, dass § 130d ZPO nicht auf den IV anwendbar ist, dann reicht weiterhin die Übergabe des Widerspruchs mit der (physischen) Tabelle.

    Ich habe deshalb jedem geraten, wenn der IV das zur eigenen Absicherung für notwendig erachtet, den Widerspruch in separatem 2-Zeiler per beA zu erklären.

    (Meine Nachfrage als Themenersteller basierte eher darauf, dass einzelne Verwalter jetzt konsequent auf beA umgestellt haben. Das ist zwar grds. nicht anzukreiden, allerdings hat man dabei das Tabellenproblem übersehen.)

    Dem ist zuzustimmen, wobei die Erklärungen völlig unabhängig von der Übermittlung der Anmeldungen - also auch vorher - erfolgen kann, da es sich um zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte handelt. Diese wurden bisher bei physischer Übermittlung zumeist zusammengefasst..

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Zum dem Thema der (zwangsweisen?) Einreichung in elektronischer Form - außer bBand.....
    Wie ist da so die Praxis - Belege, Nachweise, Kontoauszüge zu Abrechnungen zB, per beA und dann zur Akte (oder zdPapierkorb?) oder per Post?
    Und - wenn Eingänge per Post kommen - werden die nicht auch weiter ganz normal bearbeitet ....?

  • Zum dem Thema der (zwangsweisen?) Einreichung in elektronischer Form - außer bBand.....
    Wie ist da so die Praxis - Belege, Nachweise, Kontoauszüge zu Abrechnungen zB, per beA und dann zur Akte (oder zdPapierkorb?) oder per Post?
    Und - wenn Eingänge per Post kommen - werden die nicht auch weiter ganz normal bearbeitet ....?

    Na die Belege über BEA reinzureichen ist völliger Unfug. Ich habe Verfahren mit ausenden von Belegen, i.Ü.möchte ich die im Original sehen

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