Gerichtsvollzieherin verlangt Vollstreckungsauftrag gemäß § 130d ZPO

  • Liebe Kollegen,

    was sagt ihr zu folgendem Sachverhalt:

    Ich habe bezüglich einer Vermögensabschöpfung einen Vollstreckungsauftrag veranlasst. Die zuständige Gerichtsvollzieherin beanstandet, dass ihr der Antrag nicht gemäß § 130d ZPO in elektronischer Form zugegangen ist. Wir seien ja schließlich eine Behörde und deshalb würde für uns § 130d ZPO gelten.

    Soweit ich das verstanden habe, besteht die Nutzungspflicht für Behörden, die etwas AN das Gericht übermitteln wollen und nicht FÜR das Gericht ( als Behörde ) nach außen.

    Bin ich falsch abgebogen oder die Gerichtsvollzieherin? Hat jemand von euch bereits Erfahrungen damit gemacht?

  • LJK und Gerichte sind auch Behörden.

    Die LJK auf alle Fälle, Gerichte aber nicht.

    Nach einer hier vorliegenden Ausarbeitung/Handreichtung unseres OLG wären aber Gerichte vom Behördenbegriff des § 130d ZPO erfaßt. Ob das stimmt oder nicht, wird die Zeit zeigen. Geht man rein nach dem Gesetzeswortlaut, stimmt es jedenfalls nicht. Aber wir warten mal auf Entscheidungen.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Auch in Sachsen gibt es eine Stellungnahme der GenStA, wonach wir nicht von der Einhaltung des elektronischen Weges betroffen sind. Dieses schicken wir jetzt immer an die GVZ raus, sofern diese einen elektronischen Auftrag wünschen.

  • Für NRW gibt es eine Stellungnahme des IT-Referates des JuMi, wonach § 130d ZPO für das staatsanwaltschaftliche Vollstreckungsverfahren keine Anwendung findet.

    Da würde mich ja mal interessieren, weshalb Staatsanwaltschaften offenbar nicht als Behörde im Sinne des § 130d ZPO angesehen werden, Zivil- und Familiengerichte bezüglich der Vollstreckung von Ordnungs- und Zwangsgeldern aber hingegen schon.

  • Für NRW gibt es eine Stellungnahme des IT-Referates des JuMi, wonach § 130d ZPO für das staatsanwaltschaftliche Vollstreckungsverfahren keine Anwendung findet.

    Da würde mich ja mal interessieren, weshalb Staatsanwaltschaften offenbar nicht als Behörde im Sinne des § 130d ZPO angesehen werden, Zivil- und Familiengerichte bezüglich der Vollstreckung von Ordnungs- und Zwangsgeldern aber hingegen schon.

    Finde ich auch toll. Eine Staatsanwaltschaft - Behörde reinsten Wassers - ist keine Behörde. Ein Gericht aber schon... ;)

    Und die Sonne scheint auch nie, wenn ich mir meine Mütze übern Kopf ziehe...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Habe das Problem auch, letzte Rückmeldung der GV-Verteilerstelle war ein: Unsere GVs haben zwar ein elektronisches Postfach, das ist aber auf uns umgeleitet. Wir drucken es dann aus und schicken es ihnen - Und ich krieg wieder die Beschwerde dass ich ja nicht elektronisch eingereicht habe :wechlach:

  • Hallo alle zusammen,

    wir sind hier aus aktuellem Anlass wieder am überlegen, ob ein Gericht als Behörde im Sinne des § 130d ZPO gilt oder nicht. Gibt es inzwischen obergerichtliche Rechtsprechung hierzu? Konnte auf Anhieb leider nichts finden.

    Im Betreuungsverfahren soll ein Zwangsgeld vollstreckt werden. Bislang wurden unsere Vollstreckungsaufträge hinsichtlich der Form nicht bemängelt. Jetzt verlangt jedoch ein Gerichtsvollzieher die Einreichung in elektronischer Form.

  • Hallo alle zusammen,

    wir sind hier aus aktuellem Anlass wieder am überlegen, ob ein Gericht als Behörde im Sinne des § 130d ZPO gilt oder nicht. Gibt es inzwischen obergerichtliche Rechtsprechung hierzu? Konnte auf Anhieb leider nichts finden.

    Im Betreuungsverfahren soll ein Zwangsgeld vollstreckt werden. Bislang wurden unsere Vollstreckungsaufträge hinsichtlich der Form nicht bemängelt. Jetzt verlangt jedoch ein Gerichtsvollzieher die Einreichung in elektronischer Form.

    Gläubiger des Zwangsgeld ist das Bundesland, welches eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist und somit nach § 130d ZPO elektronisch einzureichen hat. Da ist es unerheblich, ob das vertretende Gericht nun als Behörde zählt oder nicht.

    Vgl. dazu z.B. OLG Bamberg, Beschluss vom 04.11.2022 - 2 WF 167/22

  • Für NRW gibt es eine Stellungnahme des IT-Referates des JuMi, wonach § 130d ZPO für das staatsanwaltschaftliche Vollstreckungsverfahren keine Anwendung findet.

    Da würde mich ja mal interessieren, weshalb Staatsanwaltschaften offenbar nicht als Behörde im Sinne des § 130d ZPO angesehen werden, Zivil- und Familiengerichte bezüglich der Vollstreckung von Ordnungs- und Zwangsgeldern aber hingegen schon.

    Wenn die Stellungnahme vom IT-Referat gekommen ist, dann würde ich ganz einfache tatsächliche Gründe vermuten: Die StA ist noch nicht hinreichend elektronifiziert und kann daher einfach nichts nach 130d ZPO machen. Und dann läge es nahe, so zu tun, als sei das kein Problem.

    Mit freundlichen Grüßen

    AndreasH

  • Für NRW gibt es eine Stellungnahme des IT-Referates des JuMi, wonach § 130d ZPO für das staatsanwaltschaftliche Vollstreckungsverfahren keine Anwendung findet.

    Da würde mich ja mal interessieren, weshalb Staatsanwaltschaften offenbar nicht als Behörde im Sinne des § 130d ZPO angesehen werden, Zivil- und Familiengerichte bezüglich der Vollstreckung von Ordnungs- und Zwangsgeldern aber hingegen schon.

    Wenn die Stellungnahme vom IT-Referat gekommen ist, dann würde ich ganz einfache tatsächliche Gründe vermuten: Die StA ist noch nicht hinreichend elektronifiziert und kann daher einfach nichts nach 130d ZPO machen.

    Das halte ich für unzutreffend, da auch von anderen Behörden trotz Führens von Papierakten eine elektronische Beauftragung der Gerichtsvollzieher nach § 130d ZPO erwartet wird.

    Die Verwaltung einer jeden Behörde sollte inzwischen die Möglichkeit haben, entsprechende Aufträge elektronisch an die Gerichtsvollzieher zu versenden.

  • Das halte ich für unzutreffend, da auch von anderen Behörden trotz Führens von Papierakten eine elektronische Beauftragung der Gerichtsvollzieher nach § 130d ZPO erwartet wird.

    Die Verwaltung einer jeden Behörde sollte inzwischen die Möglichkeit haben, entsprechende Aufträge elektronisch an die Gerichtsvollzieher zu versenden.

    Ich wollte nicht zum Ausdruck bringen, dass ich diese Differenzierung für zutreffend oder zulässig halte, sondern nur, dass manchmal das hauseigene (Un-)Vermögen das auslegungsleitende Interesse sein kann.

    Mit freundlichen Grüßen

    AndreasH

  • Wir haben uns hausintern geeinigt, dass wir GVZ-Aufträge per Papier senden und, wenn die Aufforderung zur elektronischen Einreichung folgt, diese elektronisch nachreichen. Dafür hat ein Mitarbeiter ein tägliches Zeitfenster von einer Stunde, um die Versendung zu realisieren. Senden wir raus, kann in dieser Zeit nämlich nichts rein über das elektronische Postfach.

  • Ich finde es nicht richtig, GVZ-Anträge weiterhin erstmal per Papier zu versenden und damit letztlich dem Vollstreckungsorgan die Verantwortung dafür zuzuschieben, ob und dass die -meines Erachtens zwingende- Form des § 130d ZPO eingehalten wird.

    wie gesagt: "ziemlich dünn"... ich als Vollstreckungsgericht oder GV würd mich auch nicht darauf einlassen...

    aber wenn ich versuchen möchte, einer Vollstreckung zum Erfolg zu verhelfen, ist er vielleicht genau das wert: einen Versuch

    Natürlich kann man es versuchen, aber ich finde solche Versuche gegenüber dem Vollstreckungsorgan ungehörig. Gerade, wenn man es besser weiß und die Rechtslage kennt.

  • Ich finde es nicht richtig, GVZ-Anträge weiterhin erstmal per Papier zu versenden und damit letztlich dem Vollstreckungsorgan die Verantwortung dafür zuzuschieben, ob und dass die -meines Erachtens zwingende- Form des § 130d ZPO eingehalten wird.

    wie gesagt: "ziemlich dünn"... ich als Vollstreckungsgericht oder GV würd mich auch nicht darauf einlassen...

    aber wenn ich versuchen möchte, einer Vollstreckung zum Erfolg zu verhelfen, ist er vielleicht genau das wert: einen Versuch

    Natürlich kann man es versuchen, aber ich finde solche Versuche gegenüber dem Vollstreckungsorgan ungehörig. Gerade, wenn man es besser weiß und die Rechtslage kennt.

    Noch haben wir uns an die Rechtsauffassung der GenStA zu halten.

  • Wir haben uns hausintern geeinigt, dass wir GVZ-Aufträge per Papier senden und, wenn die Aufforderung zur elektronischen Einreichung folgt, diese elektronisch nachreichen. Dafür hat ein Mitarbeiter ein tägliches Zeitfenster von einer Stunde, um die Versendung zu realisieren. Senden wir raus, kann in dieser Zeit nämlich nichts rein über das elektronische Postfach.

    sorry, aber das ist blanker Unsinn.

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