Prüfung der eingereichten Gesellschafterliste

  • Hallo,

    ich beschäftige mich aktuell mit einem theoretischen Fall aus der Ausbildung. Ich würde mich freuen, wenn mir jemand weiterhelfen kann.:)
    In dem Fall geht es unter anderem darum, dass der alleinige Gesellschafter der GmbH seinen gesamten Geschäftsanteil abtritt. Der abtretende Gesellschafter ist alleiniger Gründergesellschafter der GmbH und die aktuellste im Registerordner aufgenommene Gesellschafterliste stammt ebenfalls aus der Gründungszeit aus dem Jahr 2005, sodass die Gesellschafterliste nicht den durch das MoMiG eingeführten Standards entspricht (sie enthält aber Name, Wohnort, Geburtsdatum und Höhe des Geschäftsanteils). Infolge der Abtretung aus dem Jahr 2021 wird eine Gesellschafterliste eingereicht, die den Erwerber des Geschäftsanteils als alleinigen Gesellschafter ausweist. Allerdings enthält diese Gesellschafterliste auch nur die oben genannten Angaben.
    Abgesehen davon, dass die Gesellschafterliste nicht die Anforderungen von § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG erfüllt, führt das HRP unter Randnummer 1105 an, dass das Registergericht zu prüfen hat, dass die eingereichte Gesellschafterliste "korrekt an die bisher aktuelle Liste anknüpft". Es liegt keine Notarbescheinigung nach § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG vor, da die Liste durch den Geschäftsführer eingereicht wird und auch eine Veränderungsspalte fehlt. Ich weiß nicht, wie das Anknüpfen sonst erfolgen könnte und habe dazu auch nichts gefunden. Mich würde es daher interessieren, wie dieses Anknüpfen in der Praxis gehandhabt wird und ob das hier gegeben ist. Falls nein, was wäre die Folge? Außerdem: Was ist die Folge der fehlenden Nummerierung, die laut HRP Randnummer 1101 auch bei Vorhandensein nur eines Geschäftsanteils (wie vorliegend der Fall) zu erfolgen hat?

    Vielen Dank für Eure Hilfe!

  • Hallo,

    vielleicht hilft das weiter:
    GmbH-Report 3/2017, R37 unter Hinweis auf OLG Dresden, Beschl. v. 01.06.2016, 17 W 289/16:
    Mit der Verwahrung der "alten" Liste im früheren Sonderband war diese dort für jeden einsehbar. Bei Inkrafttreten des MoMiG war sie/galt sie damit als "ins Handelsregister aufgenommen".

    Die Nummerierung bei erstmaliger (nach Inkrafttreten des MoMiG) Einreichung der Liste der Gesellschafter nach einer Veränderung ist den Gesellschaftern überlassen; diese können frei wählen.
    Wirkt der Notar nach § 15 GmbHG an der Veränderung mit, muss er die Nummerierung nach Absprache mit den Beteiligten vornehmen.
    Seit Inkrafttreten des MoMiG kann also keine neue Liste ohne Nummerierung (und Prozentangaben usw.) mehr eingereicht werden.

    In deinem Fall -Geschäftsführereinreichung- muss dieser bzw. die Gesellschaft die Nummerierung vornehmen.
    Die fehlende Nummerierung ist zu beanstanden, da das Registergericht (mindestens) die formale Richtigkeit der Liste (vgl. § 40 GmbHG mit GesLV) zu prüfen hat.

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