Genehmigung Hausverwaltungsvertrag

  • Guten Morgen,

    ein mingerjähriges Kind (11) ist Mitgesellschafter eine GbR. Die GbR ist Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses. Nun wird ein Hauverwaltungsvetrtrag ab April 2022 abgeschlossen.
    Die Hausverwaltung übernimmt die Vermietung, Sicherstellung des Objektes, alle Vertragsablicklungen, Überwachung, Prüfung und Ausgaben aller Zahlungen, alos ein Komplettbetreuung. Rechnungswesen, Allgemeine Verwaltung, Technisches Gebäudemanagement. Gleichzeitig wird eine Vollmacht für diese Aufgaben(Entgegennahme udn Bewirkung aller Zahlungen, Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellungen für den Eigentümer, Verträge - Dienst, Werks und Lieferverträge abschließen und aufzulösen, einseitige Willenserklärungen abzugeben wie Mahnungen und Kündigungen, Untervollmacht für einzelen Verwaltungsangelegenheiten zu erteilen, Vollmacht für Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzverfahren, Anzeigen bei der Polizei) erteilt.
    Der Vertrag wird auf die Dauer von 3 Jahren fest abgeschlossen und verlängert sich danach um jew. 1 Jahr, wenn er nicht vorher unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Vertragsende gekündigt wird.

    Benötigt die alleinvertretungsberechtigte Kindesmutter hierfür eine familiengerichtliche Genehmigung?
    Die Kindesmutter vertritt weiterhin ihr volljähriges 2. Kind beim Vertragsabschluss aufgrund Vollmacht. Ein Vertretungsausschluss ist doch nicht gegeben, da ja Erklärungen in eine Richtung abgegeben werden und nicht wechselseitig?

  • Im Genehmigungsrecht ist folgende Eingangsfrage vorab zu beantworten :
    Wer schließt mit wem welchen Vertrag ab ?
    Zumindest bringe ich das so meinen Anwärtern bei .;)

    Da Vertragspartner der Hausverwaltung die GbR ist und nicht das Kind, stellt sich daher m.E. die Frage einer Genehmigunspflicht nicht.
    Im Hinblick auf die ( m.W. in 2001 vom BGH eingeführte ) Teilrechtsfähigkeit der GbR handelt ja diese - und nicht das Kind - als Vertragsschließender.

  • Ebenso.

    Wenn eine KG den Vertrag schließen würde, würde bei der Kommanditisteneigenschaft eines Minderjährigen wohl niemand auf eine Genehmigungspflicht stoßen.

    Allerdings muss man festhalten, dass eine Genehmigungspflicht nach § 1821 Abs. 1 Nrn. 1, 4 BGB bejaht wird, wenn ein Minderjähriger GbR-Gesellschafter und die GbR nicht gewerblich, sondern rein verwaltend tätig ist (Grüneberg/Götz § 1821 Rn. 7 unter Hinweis auf OLG Koblenz FamRZ 2003, 249 und OLG Nürnberg FamRZ 2013, 1055).

    Aber natürlich ist das nicht zutreffend. Die Entscheidung des OLG Koblenz ist vor Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR ergangen und die Entscheidung des OLG Nürnberg wurde als unzutreffend kritisiert, weil sie nicht die gebotenen Konsequenzen aus der Rechtsfähigkeit der GbR zieht (Wertenbruch NJW 2015, 2150; ebenso bereits Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169, 190).

    Wohin das alles führt, sieht man an der Thematik des Fragestellers. Ist die Büchse der Pandora erst einmal geöffnet ...

  • ok Runde 2.
    Im Rahmen der Hausverwaltung wurde dieser auch Kontovollmacht für das betriebskonto der GbR (Girokonto) erteilt. Nunmehr wird die Vollmacht nicht von der Bank anerkannt. Da ein minderjähriges Kind beteiligt ist, verlangt die Bank eine familiengerichtliche Genehmigung für die erteilte Kontovollmacht.
    Ist dem so?

  • ok Runde 2.
    Im Rahmen der Hausverwaltung wurde dieser auch Kontovollmacht für das betriebskonto der GbR (Girokonto) erteilt. Nunmehr wird die Vollmacht nicht von der Bank anerkannt. Da ein minderjähriges Kind beteiligt ist, verlangt die Bank eine familiengerichtliche Genehmigung für die erteilte Kontovollmacht.
    Ist dem so?

    Es handelt wieder die GbR, nicht die Mutter (zumindest nicht als gesetzliche Vertreterin des Kindes...).
    Und mir wäre es auch allgemein neu, dass eine (Konto-)Vollmachtserteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung bedürfe.

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