Ich habe einen verworrenen Fall…Der Schuldner ist verstorben, es läuft ein Nachlassinsolvenzverfahren. Da alle Erben ausgeschlagen haben, ist ein Erbschein für den Fiskus erteilt worden und dieser ist auch als Eigentümer im GB eingetragen.
Das Recht III1 hat die Gläubigerin an den Nachlassinsolvenzverwalter abgetreten und dieser hat den Titel auf ihn umschreiben lassen und an sich zugestellt???
Er möchte jetzt eigentlich dem laufenden Verfahren nach § 172 ZVG , das er seinerzeit beantragt hat aus III 1 beitreten, ich habe jetzt allerdings im Rechtspfleger, dass das nicht geht, er müsste also ein neues Vollstreckungsverfahren beantragen. Richtet sich das dann gegen die Bezirksregierung oder gegen ihn selbst als Nachlassinsolvenzverwalter, falls ja, ist das überhaupt möglich im Hinblick auf 181 BGB?
Hat jemand eine Idee?
Nachlassinsolvenzverwalter
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Ist Gläubiger der Nachlassinsolvenzverwalter als Partei Kraft Amtes über das Vermögen des Schuldners oder der Nachlassinsolvenzverwalter höchstpersönlich?
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Der Insolvenzverwalter Kraft Amtes
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der "Schuldner" kann ja nicht selber gegen sich die Zwangsversteigerung betreiben.
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Also nach Stöber Rdnr. 42 zu § 172 ist ein Beitritt nicht möglich. Das wäre dann ein neues Verfahren.
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Ja, mein Problem ist, wer betreibt gegen wen? Der Nachlassinsolvenzverwalter gegen den Fiskus ...gegen sich selbst dürfte ja kaum möglich sein. Aber gegen den Fiskus geht es doch auch nicht...oder kann er dann gar nicht betreiben?
Anders wäre eine Verwertung wegen sonst bestehenbleibender Rechte in Abt. II (Nießbrauch) nicht möglich. -
Wenn das Grundstück zur Insolvenzmasse gehört, wäre Schuldner des Verfahrens der Nachlassinsolvenzverwalter.
Und gegen sich selber kann er das Verfahren nicht betreiben.
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Das Grundstück gehört zur Insolvenzmasse. Dann geht das also nicht, weil er nicht gegen sich selbst betreiben kann?
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m.E. nicht
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Das sehe ich genauso wie WinterM. Gläubiger und Schuldner können nicht personenidentisch sein. Die durch die Abtretung des Rechts entstandene Konfusion war vielleicht keine kluge Entscheidung, wenn Ziel das Betreiben der Zwangsversteigerung aus dem eingetragenen Recht war.
Jetzt kann der Zessionar m.E. aber lediglich noch durch Löschung oder seinerseitige Abtretung über das Recht verfügen. -
Wer ist denn beim Recht III/1 als Zessionar eingetragen worden? Das alte Problem: Der Verwalter handelt als Prozessstandschafter zwar im eigenen Namen, aber mit Wirkung für den Schuldner. Gläubiger ist der Schuldner.
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Ich muss meine Antwort von gestern zurücknehmen
Im Stöber (bei mir 21. Auflage) § 15 Rd.-Nr. 11.3 a) und insbesondere b) führt der Kommentar aus, dass dem Insolvenzverwalter hier auch die Vollstreckungsversteigerung möglich sein muss, da dieser selbst nicht den Beschränkungen des § 1197 Abs. 1 BGB unterliegt. Nach den dortigen Ausführungen müsste das Verfahren also doch möglich sein. -
Spannend.
Gegen wen richtet sich das Verfahren denn dann (so landen wir wieder bei der Ausgangsfrage)?
IV auf Gl. und auf Schuldnerseite erscheint irgendwie mekrwürdig. Auf der anderen Seite kann auf der Schuldnerseite aber nur der IV auftauchen, da das Grundstück massezugehörig ist.
Der Aufsatz von 1961, auf den Onkel Kurt sich bezieht, ist leider digital auch nicht zu finden. -
Aus der Kommentierung zu § 1197 BGB ergibt sich, dass der Insolvenzverwalter betreiben kann, "denn er vollstreckt nicht für, sondern gegen den Eigentümer" (MüKoBGB/Lieder, 8. Aufl. 2020, BGB § 1197 Rn. 6-9).
Das halte ich für plausibel.
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Das halte ich für plausibel.
der BGH auch: BGH, Urteil vom 24. März 2016 - IX ZR 259/13
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Das ist eine Form der Verwertung, wie sich schon aus § 165 InsO ergibt. Das hat mit der Abtretung der GS pp nichts zu tun.
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Das ist eine Form der Verwertung, wie sich schon aus § 165 InsO ergibt. Das hat mit der Abtretung der GS pp nichts zu tun.
§ 165 InsO führt den IV aber "nur" in das Verfahren nach § 172 ZVG.
Vorliegend strebt der IV eine "gewöhnliche" Volsltreckungsversteigerung an. -
Für das Rubrum im Verfahren könnte man sich ggf. auch an den Formulierungen für die Insolvenzverwalterversteigerung orientieren. In diesem Verfahren ist der Insolvenzverwalter ja auch gleichzeitig Antragsteller und Antragsgegner.
Allerdings erfolgen in einem solchen Verfahren auch keine Zustellungen an den Schuldner, sondern nur an den Insolvenzverwalter. Diesen Aspekt könnte man ggf. auch auf die Vollstreckungsversteigerung übertragen. -
Danke für eure Beiträge, das , hat mir sehr geholfen, dann dürfte die Vollstreckungsversteigerung möglich sein. Da ich leider vom Insolvenzverfahren keine detaillierten Kenntnisse habe... wie würde denn das Rubrum in diesem Fall im Insolvenzverfahren lauten?
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Das Rubrum im Nachlassinsolvenzverfahren sieht so aus:
"In dem Insolvenzverfahren über den Nachlass des
Max Musterschuldner, geb. xx.xx.xxxx, verst. yy.yy.yyyy, zuletzt wohnhaft ABC-Straße 1, 12345 Musterstadt
vertreten durch die OFD Musterstadt, Hauptstr. 5, 12345 Musterstadt (Erbin)"
eventuell auch noch mit weiterer Zeile:
"Insolvenzverwalterin:
Vroni Verwalter, Rechnungsgasse 7, 45678 Musterhausen"
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