Rechtskunde AG, Nebentätigkeit oder nur anzeigepflichtig?

  • Guten Morgen,

    ich soll Rechtskunde an einer Schule geben.
    Ich werde allerdings aus den Paragraphen zur Nebentätigkeit nicht ganz schlau.
    [h=1]§ 9 NtV – Nicht genehmigungspflichtige Tätigkeiten:[/h]" Nicht genehmigungspflichtige Vortragstätigkeit liegt nicht vor, wenn ein Sachgebiet in Fortsetzungen einem gleich bleibenden Personenkreis vermittelt wird (Unterricht)."

    Es handelt sich ja um eine AG. Der Umfang bei mir ist lediglich 5 Einzelstunden pro Klasse. Trotzdem klingt es so, als würde ich für die paar Kröten eine Genehmigung brauchen.

    Meine Verwaltung weiß es selbst nicht. Hat hier jemand Erfahrungen und kann mir sagen, ob es genehmigungspflichtig oder nur anzeigepflichtig ist?

    Herzlichen Dank jetzt schon!

    Stempelchen

  • Ich kenne jetzt nicht die konkreten Regeln für dein Bundesland, aber ich würde wie folgt vorgehen:

    Anzeigen mit der Hinweis, daß Genehmigung beantragt wird, falls eine solche erforderlich sein sollte. Ansonsten wird davon ausgegangen, daß aufgrund § 9... Anzeige ausreicht.

    Das spielt den Ball in die Sphäre derjenigen, die sich mit dem Firlefanz auskennen müssen. Und die Sache dürfte erledigt sein.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ich kenne jetzt nicht die konkreten Regeln für dein Bundesland, aber ich würde wie folgt vorgehen:

    Anzeigen mit der Hinweis, daß Genehmigung beantragt wird, falls eine solche erforderlich sein sollte. Ansonsten wird davon ausgegangen, daß aufgrund § 9... Anzeige ausreicht.

    Das spielt den Ball in die Sphäre derjenigen, die sich mit dem Firlefanz auskennen müssen. Und die Sache dürfte erledigt sein.

    Dem schließe ich mich an.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)


  • [h=1]§ 9 NtV – Nicht genehmigungspflichtige Tätigkeiten:[/h]"[COLOR=#333333][FONT=BentonSans-Regular] Nicht genehmigungspflichtige Vortragstätigkeit liegt nicht vor, wenn ein Sachgebiet in Fortsetzungen einem gleich bleibenden Personenkreis vermittelt wird (Unterricht)."
    Stempelchen

    ein Sachgebiet = Rechtskunde
    Fortsetzungen = mehr als ein Mal
    gleich bleibender Personenkreis = Teilnehmer der AG

    Für mich sieht das ganz nach einer Genehmigung aus.

  • Das erfolgt in NRW auf dienstlichen Vorschlag hin. Siehe http://www.jvv.nrw.de/anzeigeText.jsp?daten=878&daten2=Vor unter Nr. 8: "Das jeweilige Landgericht vermittelt die Lehrkräfte an die Schulen seines Bezirks [...]."

    Wenn das unter § 48 LBG NRW fällt, erledigt sich die Frage, ob eine Genehmigung erforderlich ist, weil Du dann verpflichtet bist, das zu machen.

    Anderenfalls wäre wegen der bereits genannten Definition des Begriffs "Unterricht" meiner Meinung nach wohl tatsächlich eine Genehmigung erforderlich, was in diesem Fall höchst widersinnig wäre. Dann gibt es aber vielleicht ein Rundschreiben o.ä. in dem von AndreasH genannten Sinne.

    Daher könnte Deine Verwaltung vielleicht beim Landgericht anfragen, wie es sich verhält.

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