Geringstes Gebot in der Teilungsversteigerung

  • Moin zusammen,

    ich bräuchte mal Denkanstöße hinsichtlich des geringsten Gebotes in der Teilungsversteigerung.

    Das Grundbuch sieht wie folgt aus:
    Eigentümer 1 - zu 1/4-Anteil
    Eigentümer 2 - zu 3/4-Anteil

    Eigentümer zu 1) betreibt die TV.

    Rangfolge im Grundbuch:
    1. Sicherungshypothek 1 - lastend auf dem 1/4-Anteil
    2. ZV-Vermerk
    3. Sicherungshypothek 2 - lastend auf dem 1/4-Anteil
    4. Sicherungshypothek 3 - lastend auf dem 1/4-Anteil
    5. Sicherungshypothek 4 - lastend auf dem 1/4-Anteil

    Gedanken!:gruebel:
    a) Beteiligter nach § 9 Nr. 1 ZVG ist Sicherungshypothek 1. Um den Beteiligtenstatus zu erlangen müssen die anderen Sicherungshypotheken angemeldet werden (§ 9 Nr. 2 ZVG). Kein Problem!
    b) Wie sieht mein geringstes Gebot aus? Sicherungshypothek 1 bleibt auf alle Fälle bestehen. Was ist mit 2, 3, 4? Gehen diese dem Anspruch des Ast. auf Aufhebung der Gemeinschaft vor, obwohl sie nach dem ZV-Vermerk eingetragen wurden? Fallen die Sicherungshypotheken 2, 3, 4 nach der Anmeldung der Rechte automatisch in das geringste Gebot? Oder berücksichtigte ich diese Rechte im geringsten Gebot nicht, da sie nach dem ZV-Vermerk eingetragen wurden?

    Ich danke für Eure Hilfe und Aufklärung!

    Beste Grüße


  • a) Beteiligter nach § 9 Nr. 1 ZVG ist Sicherungshypothek 1. Um den Beteiligtenstatus zu erlangen müssen die anderen Sicherungshypotheken angemeldet werden (§ 9 Nr. 2 ZVG). Kein Problem!


    Richtig.

    b) Wie sieht mein geringstes Gebot aus? Sicherungshypothek 1 bleibt auf alle Fälle bestehen. Was ist mit 2, 3, 4? Gehen diese dem Anspruch des Ast. auf Aufhebung der Gemeinschaft vor, obwohl sie nach dem ZV-Vermerk eingetragen wurden? Fallen die Sicherungshypotheken 2, 3, 4 nach der Anmeldung der Rechte automatisch in das geringste Gebot? Oder berücksichtigte ich diese Rechte im geringsten Gebot nicht, da sie nach dem ZV-Vermerk eingetragen wurden?


    Sofern rechtzeitige Anmeldung erfolgt, sind auch die Sicherungshypotheken 2-4 als den Anteil des Antragstellers belastende Rechte in das gG aufzunehmen, auch wenn sie erst nach dem ZV-Vermerk eingetragen wurden. Steht so im Stöber bei § 182, aber da ich im Moment nur eine alte Auflage zur Hand habe, kann ich nicht mit der korrekten Randnummer dienen.
    Ausgleichsbetrag nach § 182 Abs. 2 nicht vergessen!

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • wie hiro: Auch die später eingetragenen Hypotheken werden nach Anmeldung bei der Feststellung des geringsten Gebotes berücksichtigt RN 9 zu §182 isses im aktuellen Stöber:)

    auch nicht vergessen: die laufenden und (falls angemeldet) rückständigen Zinsen
    Achtung auch Zinsen aus Rkl 8 fallen ins gG

    Auch Achtung: Beim Ausgleichsbetrag nach §182 II die ungleiche Größe der Anteile berücksichtigen!

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Danke bereits bis hierher!:)
    Mir war wichtig herauszufinden, wie ich mit den nach dem ZV-Vermerk eingetragenen Rechten umgehe. Anmeldung ist erforderlich - mal schauen, wie die aussieht.;)
    Das nächste Problem sind dann die unterschiedlichen Miteigentumsanteile. Ich sage nur Freund'sche Formel!!!
    Gibt es da irgendwelche nachvollziehbaren und einfache Berechnungsmuster?

  • Ich glaube jetzt hab' ich's! :D Denke ich!
    Frage: Rechte, die nach dem ZV-Vermerk eingetragen wurden, werden nur berücksichtigt, wenn sie angemeldet werden. Das heißt für mich, dass ich sie dann mit den Zinsen aus dem Recht berücksichtigen kann (Bargebot).
    Werden bei der Berechnung der absoluten Belastung im Hinblick auf den Ausgleichsbetrag die nicht angemeldeten Rechte berücksichtigt? Ich meine schon, denn sie sind ja, auch wenn sie nicht angemeldet werden, noch aus dem Grundbuch ersichtlich und bleiben ja auch bestehen.

    Besten Dank für Eure Rückmeldung!:)

  • nach ZV-Vermerk eingetragene Rechte werden im geringsten Gebot nur berücksichtigt, sofern sie angemeldet werden.
    Da da geringste Gebot bekantermaßen aus bestehenbleibenden Rechten und dem barzuzahlenden Teil besteht, bleiben auch nur die Rechte bestehen, die angemeldet wurden.
    Ohne Anmeldung erlöschen die Rechte mit Zuschlag und werden in der Erlösverteilung nach § 110 ZVG berücksichtigt.

    Heißt in deinem Beispiel: meldet lediglich III/3 an:
    Bestehenbleibend III/1 und 3
    Barzuzahlend: Gerichtskosten, pp.
    Zinsen III/1 und 3
    Ausgleichsbetrag (Kapital und Zinsen III/1 und 3 x 3)

  • Danke Winter!:daumenrau
    Nach dem ganzen Gerechne kam am Ende ein Gesamtbetrag (Bestehenbleibende Rechte und Bargebot incl. Ausgleichsbetrag) raus, der natürlich weit über dem Verkehrswert liegt. Ich denke, dass ich es nicht versteigern kann bzw. werde.;)

  • Winter, soweit verstanden!
    Man beachte zusätzlich die unterschiedliche Höhe der Miteigentumsanteile!:unschuldi

  • Habe folgenden Fall:

    A und B Bruchteilseigentümer zu je 1/2.

    A beantragt Teilungsversteigerung, B tritt kurz danach bei.

    Rangfolge im Grundbuch:

    III 1 Grundschuld auf ganzem Grundstück

    II 1 Nießbrauch des B auf Anteil A

    II 2 Nießbrauch des A auf Anteil B

    II 3 Vorkaufsrecht des B auf Anteil A

    II 4 Vorkaufsrecht des A auf Anteil B

    Alle Rechte bestehen schon seit längerem.

    Meines Erachtens passt hier die Niedrigstgebotstheorie nicht.

    Eigentlich würde es vom Sinn her hier passen gem. des Räumungsprinzipes nur die Grundschuld in das Geringste Gebot zu nehmen. Da beide Seiten Antragsteller sind ist der Deckungsgrundsatz nicht mehr zu befolgen. Hier besonders , da nicht die Rechte Dritter betroffen sind, und es sich um gegenseitige Rechte handelt. Im Übrigen dürfte der Grundbesitz mit den Rechten nicht versteigerbar sein.

    Kann man dies vertreten?

  • Danke für Deine Einschätzung. Werde dann wohl die Niedrigstgebotstheorie anwenden (müssen).

    Dadurch ergeben sich weitere Probleme, die ich durch SV-Erweiterung erläutern möchte.

    Die Nießbrauchrechte sind jeweils aufschiebend bedingt durch den Tod des jeweiligen anderen (also der Nießbrauch zugunsten B ist aufschiebend bedingt mit dem Tod des A und andersherum).

    Die beiden Berechtigten sind deutlich unterschiedlichen Alters. es werden sich also unterschiedliche Zuzahlungsbeträge ergeben. Somit habe ich ja keine gleiche Belastung mehr. Dann wäre der Anteil des A geringer belastet (A ist jünger also geringere Belastung durch Nießbrauch B). Also blieben nur das Nießbrauchrecht B und das Vorkaufsrecht B bestehen? Dafür Ausgleichsbetrag?

    Oder habe ich gerade Denksperre?

  • Du rechnest die beiden gG aus und nimmst das niedrigste und berechnest dann noch den Ausgleichsbetrag. Schau auch mal in den Stöber, § 182 Rdnr. 44, 45.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!