Hallo,
angenommen eine Zwangsversteigerung wird von drei Gläubigern betrieben:
- Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) aus Rangklassen 2 und 5 des § 10 ZVG
- Stadt aus Rangklasse 3 und 5 des § 10 ZVG
- Bank aus Rangklasse 4 des § 10 ZVG
Der Verkehrswert wird auf 200.000 € festgesetzt.
Der Rechtspfleger legt das geringste Gebot wie folgt fest:
a) Gerichtskosten | 8.000 € |
b) Wohngeldansprüche (max. 5% des VKW) | 10.000 € |
c) Grundsteuer | 1.000 € |
Gesamt | 19.000 € |
Frage 1) Denkt Ihr, das geringste Gebot ist so richtig? Meiner Meinung nach sollte das geringste Gebot hier nur aus den Gerichtskosten bestehen.
Frage 2) Falls das geringste Gebot fehlerhaft festgesetzt wurde: Würde dieser Fehler geheilt werden durch den Zuschlag auf ein Meistgebot von z.B. 100.000 €?
Vielen Dank für eure Meinung!