Geringstes Gebot fehlerhaft?

  • Hallo,

    angenommen eine Zwangsversteigerung wird von drei Gläubigern betrieben:
    - Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) aus Rangklassen 2 und 5 des § 10 ZVG
    - Stadt aus Rangklasse 3 und 5 des § 10 ZVG
    - Bank aus Rangklasse 4 des § 10 ZVG

    Der Verkehrswert wird auf 200.000 € festgesetzt.

    Der Rechtspfleger legt das geringste Gebot wie folgt fest:

    a) Gerichtskosten8.000 €
    b) Wohngeldansprüche (max. 5% des VKW)10.000 €
    c) Grundsteuer1.000 €
    Gesamt19.000 €

    Frage 1) Denkt Ihr, das geringste Gebot ist so richtig? Meiner Meinung nach sollte das geringste Gebot hier nur aus den Gerichtskosten bestehen.
    Frage 2) Falls das geringste Gebot fehlerhaft festgesetzt wurde: Würde dieser Fehler geheilt werden durch den Zuschlag auf ein Meistgebot von z.B. 100.000 €?

    Vielen Dank für eure Meinung!

  • Wenn Rangklasse 2 bestrangig betreibend (und nicht eingestellt) ist, gehören nur die Gerichtskosten ins geringste Gebot.

    Wenn kein Beschwerdeberechtigter (erfolgreich) Zuschlagsbeschwerde einlegt, wird ziemlich viel rechtskräftig (§§ 83, 100 ZVG).

  • Wenn Rangklasse 2 bestrangig betreibend (und nicht eingestellt) ist....

    Und der Beitritts- bzw. Fortsetzungsbeschluss dem Schuldner 4 Wochen vor dem Versteigerungstermin zugestellt wurde.....

    Ob vorliegend bei einem Meistgebot von 100.000 ein Beteiligter eine Beeinträchtung darlegen kann, § 84 ZVG, ist jedoch fraglich.

  • Frag doch dort nach, wo das geringste Gebot aufgestellt wurde und warum das so aussieht.

    Das angegebene geringste Gebot war mE fehlerhaft (falls die WEG maßgeblich für die Berechnung war), was aber keine Auswirkung haben dürfte.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Frag doch dort nach, wo das geringste Gebot aufgestellt wurde und warum das so aussieht.

    Es wurde schon mehrfach nachgefragt, Rechtspfleger ist aber leider sehr schmallippig.

  • Wenn Rangklasse 2 bestrangig betreibend (und nicht eingestellt) ist....

    Und der Beitritts- bzw. Fortsetzungsbeschluss dem Schuldner 4 Wochen vor dem Versteigerungstermin zugestellt wurde.....

    Ob vorliegend bei einem Meistgebot von 100.000 ein Beteiligter eine Beeinträchtung darlegen kann, § 84 ZVG, ist jedoch fraglich.

    Mitteilung nach § 41 ZVG mit allen 3 betreibenden Gläubigern wurde 4 Wochen vorher rausgeschickt.

    Zuschlagsbeschwerde soll eingelegt werden.

    Frage ist, ob der §84 den §83 Nr. 1 aushebelt.

    Oder kann man da auch einen Fall von §83 Nr. 6 erkennen?

  • Da § 84 ZVG die Ausnahmen/Heilungsmöglichkeiten zu § 83 ZVG regelt, wird § 83 ZVG in seiner rechtlichen Tragweite natürlich eingeschränkt.

    Eine Unzulässigkeit der Vollstreckung vermag ich nach dem mitgeteilten Sachverhalt nicht zu erkennen.

    Ggf. mag man das aber auch mit einem Mitglied der rechtsberatenden Berufe klären.

  • Frag doch dort nach, wo das geringste Gebot aufgestellt wurde und warum das so aussieht.

    Es wurde schon mehrfach nachgefragt, Rechtspfleger ist aber leider sehr schmallippig.

    Wenn du unter Angabe der §§ die "richtige" Berechnung vorlegst und um Darlegung der Abweichung bittest, sollte das beantwortet werden.

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  • Die Zuschlagsbeschwerde dürfte (zumindest soweit nicht weitere wesentliche Angaben fehlen) keine Aussicht auf Erfolg haben.
    Das geringste Gebot scheint fehlerhaft zu sein. Das hat aber ganz offensichtlich keine negativen Auswirkungen.

    Wie kommst du auf § 83 Nr. 6?

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