Nachweis der Anmeldeberechtigung organschaftlicher Vertreter

  • Guten Morgen,

    mich würde interessieren, ob sich noch jemand Handelsregisterauszüge oder Bescheinigungen nach § 21 BNotO vorlegen lässt (Stichwort Beibringungsgrundsatz). Und ich möchte nach Entscheidungen fragen, die diese Verpflichtung annehmen.

    Ich habe mir die Urkunden bis zuletzt vorlegen lassen. Jetzt mosert erstmals ein Notar und weist auf 32 Abs. 2 GBO hin. Ein recht starkes Argument für mich, auf den ersten und zweiten Blick. Ich empfinde das allerdings als eine gewisse Zumutung, da der Notar im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zu einer Prüfung verpflichtet sein sollte. Da kann er auch gem. § 21 BNotO bescheinigen.

    Danke für Antworten.

    Gruß
    945

  • Was hat die GBO im Registerverfahren zu suchen?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Da steht in Rz. 118 "In entsprechender Anwendung des § 32 GBO kann auch die Bezugnahme unter Angabe von Gericht und Registerstelle auf das elektronische Register genügen,..." ohne weitere Begründung. Das kann anscheinend das Registergericht selbst entscheiden, ob es ihm ausreicht. Oder eben auf der Nachweisführung bestehen. Die Regel steht ja auch ein Satz vorher bei Krafka.

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  • Da kann er auch gem. § 21 BNotO bescheinigen.

    Wenn ich mich nicht täusche wäre das aber für den Mandanten gebührenpflichtig.

    Ich persönlich finde es albern, wenn man einen (aus formgründen sogar beglaubigten) Registerauszug vorlegen muss (oder stattdessen eine notarielle Bescheinigung), wenn der Rechtspfleger doch m.E. ohne nennenswerten Aufwand das Register selbst online einsehen kann. Zudem umgeht man damit auch noch die (zugegebenermaßen ziemlich unwahrscheinlichen) Möglichkeiten eines fehlerhaften Auszugs/Bescheinigung oder einer Fälschung des Auszuges.
    Ich würde daher im Register eine analoge Anwendung von §32 Abs. 2 GBO befürworten.

    Man bedenke indes dass §32 II GBO den Verweis auf das Registerportal nur in den Fällen des §32 I Satz 1 GBO erlaubt. Für die in §32 II Satz 2 GBO geregelten Vorgänge (z.B. Umwandlungen etc.) in ein Verweis - wieso auch immer - nicht möglich.

  • Ich schaue auch selbst nach, mein Mitstreiter lässt alles beibringen, was außerhalb des eigenen Gerichts liegt- Geschmackssache.
    Ich bin schneller mit dem Nachsehen als mit dem Aufwand einer Aufklärungsverfügung, von daher.
    Eine Regelung dazu ist mir nicht bekannt, habe es irgendwann einmal für mich so festgelegt :).

    Gruß nanga.

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