Guten Morgen,
mich würde interessieren, ob sich noch jemand Handelsregisterauszüge oder Bescheinigungen nach § 21 BNotO vorlegen lässt (Stichwort Beibringungsgrundsatz). Und ich möchte nach Entscheidungen fragen, die diese Verpflichtung annehmen.
Ich habe mir die Urkunden bis zuletzt vorlegen lassen. Jetzt mosert erstmals ein Notar und weist auf 32 Abs. 2 GBO hin. Ein recht starkes Argument für mich, auf den ersten und zweiten Blick. Ich empfinde das allerdings als eine gewisse Zumutung, da der Notar im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zu einer Prüfung verpflichtet sein sollte. Da kann er auch gem. § 21 BNotO bescheinigen.
Danke für Antworten.
Gruß
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