Festsetzung der Umsatzsteuer für Privatpersonen

  • Hallo,

    ich bräuchte euer Wissen bezüglich festzusetzender Umsatzsteuer.
    Folgender Sachverhalt:

    Die Klägerin beantragt gemäß § 104 ZPO die Festsetzung der Kosten hinsichtlich Porto Mahnbescheid, Porto Schriftsätze ans Gericht, Ablichtungen und u.a. auch die Hinzusetzung der Mehrwertsteuer. Meine Kollegin hat ihr dann mitgeteilt, dass die Umsatzsteuer nur für anwaltliche Tätigkeiten gefordert werden kann (gem. § 1 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. Nr. 7008 VV RVG). Daraufhin antwortet sie wie folgt:

    Porto ist ausschließlich Umsatzsteuerfrei, soweit die Postwertzeichen vom Postdienstleister "Deutsche Post" veräußert werden. Werden sie jedoch durch Dritte weitergereicht, sind diese zwingend Umsatzsteuerpflichtig. Ebenso sind sämtliche nichtärztliche Tätigkeiten der Klägerin (sie ist Augenärztin) zu denen auch Kopierkosten etc. zählen, Umsatzsteuerpflichtig. Insoweit müsste die beantragte Umsatzsteuer zu berücksichtigen sein.


    Ich habe leider dazu keinerlei Rechtsprechung gefunden. Kann mir jemand helfen?

  • Ich versuche es mal (mache seit geraumer Zeit keine Zivilsachen mehr, habe sie aber einige Zeit gemacht):

    Die Frage dürfte ja sein, ob ihr überhaupt Umsatzsteuer in der Weise entstanden ist, dass sie sie als erstattungsfähige Auslagen (!) geltend machen kann. Daran habe ich meine Zweifel.

    a. Wenn sie als Privatperson geklagt hat, dürfte ihr Umsatzsteuer in der Weise nicht entstanden sein. Die Postwertzeichen dürfte sie durch die Post erworben haben und für nichtärztliche Tätigkeiten als Privatperson dürfte ihr auch keine Umsatzsteuer entstehen. Umsatzsteuer für nichtärztliche Tätigkeiten dürfte wohl nur im Rahmen ihrer Berufsausübung entstehen.

    b. Wenn sie als Ärztin geklagt hat, dürfte die ggf. entstandene Umsatzsteuer - anders als beim sich selbst in einer Privatsache vertretenden RA - ein "durchlaufender Posten" sein, so dass es keine erstattungsfähige Auslage ist, da ihr dadurch kein Verlust entsteht.

    Es dürfte also nach meinem Verständnis in keinem Fall erstattungsfähig sein.

    Wobei ich hiermit

    "Werden sie jedoch durch Dritte weitergereicht, sind diese zwingend Umsatzsteuerpflichtig."

    etwas überfragt bin, weil ich mir darunter gerade nichts vorstellen kann.

    Nur meine bescheidenen Gedanken ohne Gewähr, da ich, wie gesagt, schon geraume Zeit keine Zivilsachen mehr mache (:().

    Der Weg ist das Ziel.

    Da wird auch Zweifel sein

    es wird viel Zaudern sein
    da wird Unglaube sein
    wie alle einsam und allein

    (Das Ich, "Destillat")

  • zuerst müsstest du von der Partei eine Erklärzung nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO anfordern, um überhaupt die Umsatzsteuer festsetzen zu können (unabhängig davon, ob sie für die Partei angefallen ist)

    zum Anfall der USt ist der Verweis auf anwaltliche Tätigkeit natürlich Unfug. Du müsstet noch klären/mitteilen ob deine Partei als Privatperson (als sie selber im privaten Verkehr Person X), dann dürfte sie in den seltensten Fällen vorsteuerabzugeberechtigt sein, dann ist aber auch das aufgewandte Porto nicht umsatzsteuerpflichtig, da es an dem handenden Unternehmen iSd. UStG mangelt, handelt oder als Ärztin (Partei in ihrer beruflichen Sphäre), dann ist sie möglicherweise nicht oder zum Teil vorsteuerabzugsberechtigt.

  • zuerst müsstest du von der Partei eine Erklärzung nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO anfordern, um überhaupt die Umsatzsteuer festsetzen zu können (unabhängig davon, ob sie für die Partei angefallen ist)

    Darf ich kurz zitieren? :)

    "Vorrangig und unabhängig von der Erklärung nach II 3 ist, ob überhaupt USt angefallen ist (Hansens Anm zu BGH RVGreport 2017, 37); von dieser Prüfung ist das KFV nicht entlastet. - Ist danach USt angefallen, genügt zu deren Berücksichtigung die Erklärung des ASt, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann, denn mat-rechtl Einwendungen werden an dieser Stelle grds nicht geprüft.

    (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 91 ZPO, Rn. 13_101)"



    Daher sehe ich die Frage, ob USt angefallen ist, schon gegeben. Wenn sie gar nicht erst angefallen ist, bräuchte ich auch keine Erklärung (mehr). Wenn sie als Ärztin geklagt hat, wäre sie aber wohl einzuholen, da gebe ich Dir natürlich recht. Hat sie als Privatperson geklagt, würde ich meinen, dass keine USt angefallen sein dürfte.

    Alle Aussagen wieder ohne Gewähr. :oops:

    Der Weg ist das Ziel.

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    Einmal editiert, zuletzt von Waldweg (9. März 2022 um 12:53)

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