Hallo,
ich bräuchte euer Wissen bezüglich festzusetzender Umsatzsteuer.
Folgender Sachverhalt:
Die Klägerin beantragt gemäß § 104 ZPO die Festsetzung der Kosten hinsichtlich Porto Mahnbescheid, Porto Schriftsätze ans Gericht, Ablichtungen und u.a. auch die Hinzusetzung der Mehrwertsteuer. Meine Kollegin hat ihr dann mitgeteilt, dass die Umsatzsteuer nur für anwaltliche Tätigkeiten gefordert werden kann (gem. § 1 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. Nr. 7008 VV RVG). Daraufhin antwortet sie wie folgt:
Porto ist ausschließlich Umsatzsteuerfrei, soweit die Postwertzeichen vom Postdienstleister "Deutsche Post" veräußert werden. Werden sie jedoch durch Dritte weitergereicht, sind diese zwingend Umsatzsteuerpflichtig. Ebenso sind sämtliche nichtärztliche Tätigkeiten der Klägerin (sie ist Augenärztin) zu denen auch Kopierkosten etc. zählen, Umsatzsteuerpflichtig. Insoweit müsste die beantragte Umsatzsteuer zu berücksichtigen sein.
Ich habe leider dazu keinerlei Rechtsprechung gefunden. Kann mir jemand helfen?