Minderjährigenhaftungsbeschränkung im PKH-Prüfungsverfahren

  • Hallo,

    ich hab hier folgendes Problem:

    Während des gesamten Hauptsacheverfahrens war der Kläger minderjährig und wurde durch seine Eltern vertreten.
    Nun sind wir im PKH-Prüfungsverfahren nach § 120a ZPO und der Kläger erhebt die Einrede des § 1629a BGB, ggfs. analog.

    Ich habe leider nichts dazu gefunden, ob das überhaupt hier anwendbar ist. Hatte das schon mal jemand von euch bzw. wie würdet ihr damit verfahren?

  • Dem Grundsatz nach müsste das schon anwendbar sein, da es sich wohl um Verbindlichkeiten handelt, welche die Eltern in sonstiger Weise namens des Kindes verursacht haben.

    In der Praxis habe ich es noch nicht gehabt, meiner Meinung nach müsste es aber so ablaufen:

    Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse muss weiterhin vorgelegt werden. Durch die Einrede des § 1629a BGB beschränkt sich die Haftungsmasse ja nur auf die zum Zeitpunkt der Volljährigkeit vorhandenen Mittel. Daher brauchst du ein Vermögensverzeichnis zum Geburtstag um die Haftungsmasse ermitteln zu können. Daneben brauchst du eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse um feststellen zu können, ob überhaupt eine Zahlungspflicht besteht.

    Liegt dir beides vor, wirst du im ersten Schritt prüfen müssen, ob sich eine Zahlungspflicht nach §§ 120a, 115 ZPO ergibt. Im zweiten Schritt wirst du schauen müssen, welches Vermögen zum Zeitpunkt der Volljährigkeit vorhanden war. Dein Regress wird betragsmäßig auf dieses Vermögen zu beschränken sein. Gerade bei überschaubaren Forderungen der Landeskasse und einem moderaten Girokontoguthaben zum Zeitpunkt der Volljährigkeit wird die Einrede daher wohl regelmäßig wirkungslos bleiben.

    Die Beweislast bezüglich des zum Zeitpunkt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens dürfte bei der PKH Partei liegen. Etwaige Zweifel dürften zu deren Nachteil gehen.

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