Vollstreckung Zwangsgeld § 888 ZPO

  • Hallo zusammen,

    ich habe mich schon durch einige Kommentare gelesen, bin aber nicht wirklich durchgestiegen.

    Es wurde ein Zwangsgeldbeschluss gemäß § 888 ZPO erlassen. Grundsätzlich wird dieses ja nicht v.A.w. vollstreckt, sondern nur auf Antrag des Gläubigers. Wenn der Gläubiger nun einen solchen Antrag stellt, vollstrecke ich das Zwangsgeld wie solches, das v.A.w. vollstreckt wird? Oder ist dem Gläubiger lediglich eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen und dieser muss die Vollstreckungsmaßnahmen (Gerichtsvollzieher etc.) selbständig in die Wege leiten?

    Vielen Dank :)

  • Wenn der Gläubiger nun einen solchen Antrag stellt, vollstrecke ich das Zwangsgeld wie solches, das v.A.w. vollstreckt wird? Oder ist dem Gläubiger lediglich eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen und dieser muss die Vollstreckungsmaßnahmen (Gerichtsvollzieher etc.) selbständig in die Wege leiten?

    Letzteres.

  • Wenn der Gläubiger nun einen solchen Antrag stellt, vollstrecke ich das Zwangsgeld wie solches, das v.A.w. vollstreckt wird? Oder ist dem Gläubiger lediglich eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen und dieser muss die Vollstreckungsmaßnahmen (Gerichtsvollzieher etc.) selbständig in die Wege leiten?

    Letzteres.

    Zustimmung! Beim Pfüb muss aber darauf geachtet werden, dass das Zwangsgeld zugunsten der Staatskasse vollstreckt wird. Ist aber nicht dein Problem! ;)

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