Hinterlegung nicht abgeholten Schmucks durch Juwelier bei Geschäftsaufgabe?

  • Kann ein Juwelier, der sein Geschäft aufgibt, nicht abgeholten Schmuck / Uhren, z.B. aus Reparaturaufträgen, hinterlegen, wenn er nicht weiß, wie er die Besitzer zur Abholung auffordern soll? Angeblich sind nur Namen aufgeschrieben worden und keine Kontaktdaten wie Telefonnummern oder Adressen. Ist das ein Grund für eine Werthinterlegung? Es gab seitens des Juweliers auch die Überlegung zunächst eine Anzeige zu schalten, mit einer Frist zur Abholung. Aber wenn nicht alles abgeholt wird?

  • Also es kommen hier ja entweder Annahmeverzug (bekannter Gläubiger holt trotz Aufforderung nicht ab) oder unbekannter Gläubiger (er weiß nicht, wen er auffordern soll) in Betracht.
    Nachdem er aber ja zumindest die Namen der Gläubiger hat, ist es durchaus zumutbar, dass er zunächst mal ernsthafte Ermittlungen bezüglich der Adressen anstellt. Eine allgemeine Anzeige reicht dafür nicht aus.
    Falls er dann entweder den Gläubiger gar nicht ermitteln kann oder dieser auf Aufforderung nicht reagiert, muss er das halt gesondert darlegen. Übrigens für jeden Gläubiger einzeln, sind ja auch getrennte Hinterlegungsverfahren.

  • Wenn nicht alles abgeholt wird, wäre das besser, als wenn nichts abgeholt wird.
    Ich finde, die Idee mit der Anzeige hat ihren Reiz und wäre meines Erachtens auch zumutbar, bevor eine Hinterlegung erfolgt.
    Und ich finde, er müsste zumindest versuchen, anhand der Namen die Kontaktdaten herauszufinden und darlegen, welche Anstrengungen er dazu unternommen hat. Zumutbar wäre sicherlich z.B. eine Recherche im örtlichen (Online-)Telefonbuch oder über die bekannte Suchmaschine im Internet. Für nicht mehr zumutbar hielte ich es, danach siebzig "Schmidt" abzutelefonieren, aber eine Handvoll Suchergebnisse schon.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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