Ablauf 30jährige Hinterlegungsfrist (Sparbuch) bei Vorliegen eines Teilerbscheines

  • Hallo,

    es liegen zwei Verfahren vor, in denen die 30-jährige Hinterlegungsfrist für die hinterlegten Sparbücher abgelaufen ist. Das zuständige Nachlassgericht kann kein Fiskuserbrecht feststellen, da bereits in beiden Verfahren ein Teilerbschein erteilt wurde.

    Wir hatten versucht, über §§ 21, 22 nds. HintG den Verfall zugunsten des Landes mit Beschluss festzustellen. Der zuständige Sachbearbeiter in dem Referat der Staatserbschaften berichtete jedoch, dass die Banken sich weigern, das Geld von den Sparbüchern aufgrund dieses Beschlusses an den Fiskus auszuzahlen. Die Banken bestehen auf die Feststellung des Fiskuserbrechts, was jedoch aufgrund des Vorliegens der Teilerbscheine in beiden Verfahren nicht möglich ist.

    Es wird nun überlegt, wie weiter zu verfahren ist.
    Wir würden uns freuen zu erfahren, ob andere Gerichte dieses Problem bereits ebenfalls hatten und wie damit umgegangen wurde.

    Vielen Dank für die Rückmeldung.

  • Nach §22 Abs. 7 AVNHintG ist das Sparbuch der Bank zu übersenden.
    Dazu schreibe ich folgenden Hinweis:

    "Gemäß § 20 NHintG ist die Hinterlegungsmasse dem Land Niedersachsen verfallen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Anspruch der hinterlegenden Person erloschen ist.
    Nach Mitteilung des hiesigen Nachlassgerichtes/Nachlassgerichtes XY kann das Erbrecht des Fiskus bzgl. des ursprünglichen Inhabers ... nicht festgestellt werden.

    Sollten Sie die Annahme des Sparbuches verweigern wird dieses vernichtet (§22 Abs. 7 AVNHintG)."

    Dann ist die Sache für die Hinterlegungsstelle erledigt. Ggf. muss noch das Sparbuch vernichtet werden, falls es zurückkommt (hatte ich bisher noch nicht).

  • Vielen Dank schon einmal für die Antwort. Den § 22 Abs. 7 AVNHintG hatten wir auch schon angedacht.

    Im Zuge dessen kam die Frage auf, inwieweit vor Feststellung des Verfalls nach § 20 HintG und Übersendung an den Aussteller die Miterben anzuhören sind. Müssen diese vorher zu der beabsichtigten Feststellung des Verfalls angehört werden? Und wenn ja, inwieweit besteht eine Ermittlung von Amts wegen, die Erben zu ermitteln.
    In den beiden Verfahren liegen Teilerbscheine von 1989 und 1991 vor. Aufgrund der Geburtsdaten der Miterben darf angenommen werden, dass einige von ihnen bereits verstorben sind, manchen davon wohnhaft in den USA.

    Vielen Dank für die weiteren Antworten.

  • Der Anspruch erlischt sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen.
    Gemäß § 22 Abs. 1 AVNHintG wird das auch nur in der Akte mit kurzer Begründung festgestellt.

    Allgemein werfen hier aber alle Beteiligten etwas Erb- und Hinterlegungsrecht durcheinander. Dem Land steht das Geld wegen dem Verfall komplett zu, völlig unbeachtlich der Erbsituation.
    Relevant ist das Erbrecht nur hinsichtlich dem Verlauf der Verfallfrist und ob die Hinterlegung auch allen, bei denen es erforderlich ist, angezeigt wurde.

  • Die zutreffende Verfahrensweise wäre gewesen, die Angelegenheit über eine öffentliche Aufforderung nach dem damals geltenden § 2358 Abs. 2 BGB zu erledigen. Dann wäre es gar nicht zur Hinterlegung gekommen. Diese erscheint bei bekannten Erben auch sinnfrei.

    Falls die Teilerbscheine erst nach erfolgter Hinterlegung erteilt worden sein sollten, hätte man die Angelegenheit immer noch genauso lösen können.

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