Zweitschuldneranfrage bei VKH mit Raten

  • Sachverhalt:

    Kostenentscheidung: Die Kosten des Verfahrens werdengegeneinander aufgehoben
    Endentscheidung wurde rechtskräftig 2016

    Antragsstellerin hatte ursprünglich VKH ohne Raten. In einerÜberprüfung wurden Raten in Höhe von 63,00 EUR angeordnet.
    Die auf die VKH-Partei entfallenden Kosten (hälftige Gerichtskosten,verauslagte Anwaltsvergütung, weiterer Vergütung) wurden vollständig eingezogendurch 21 Raten zzgl. Schlussrate von 58,22 EUR. Letzte Zahlung erfolgte am13.01.2022.


    Antragsgegner-VKH wurde mal aufgehoben und dieGerichtskosten und seine Anwaltskosten gegen ihn zum erhoben. Für dieGerichtskosten in Höhe von 73,00 EUR haftet grundsätzlich die Antragsstellerin als Zweitschuldnerin.


    Der Antragsgegner ist nunmehr verstorben. Die LJK schickteine Zweitschuldneranfrage, da „keine Erben ermittelbar/außerVerhältnis/aussichtslos“


    Frage: Die 48 Monatsraten der Antragsstellerin sind ja nochnicht ausgeschöpft. Eine Sperrfrist nach §120a ZPO dürfte ja auch nicht greifen,da es sich ja nicht um eine weitere Prüfung und Erhöhung der Rate handelt.


    Kann ich also der LJK einfach mitteilen, dassZweitschuldnerin VKH mit Raten hat und eine neues Kost-Formular beifügen? Erhältdie VKH-Partei dann nochmals eine neue Schlusskostenrechnung?

  • Solche Sachen kann man m.E. guten Gewissens der Bezirksrevision vorlegen mit der Bitte um Mitteilung, wie weiter verfahren werden soll. Grundsätzlich erlischt die PKH mit dem Tod der Partei. Ich kenne zwar Bezirksrevisionen, die eine Sollstellung der offenen PKH-Stundung d. Verstorbenen gegen die Erben sehen wollen, aber a) halte ich davon nicht viel und b) hilft das in deinem Fall nicht weiter.

    Da m.E. auch die Haftung im Innenverhältnis der PKH-Parteien berührt ist, hätte ich wenig Hemmungen, die Akte zur Stellungnahme an meine Bezirksrevision zu schicken mit der Bitte um Mitteilung, ob die weiteren Kosten jetzt von der Zweit-/Mitschuldnerin eingezogen werden sollen.
    Interessehalber: Wurde denn auch die (vollständige) Anwaltsvergütung bei den Raten eingezogen, oder wie kam man da auf die einzuziehenden Anwaltskosten? Die Frage nach dem Innenverhältnis stellte sich da ja auch.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • ich bin mir nicht sicher, ob ich mich vllt doof ausgedrückt habe oder ob etwas falsch verstanden wurde:

    die vkh des Verstorbenen war ja so oder so durchAufhebung schon erledigt. Daher wurden die auf ihn entfallenden hälftigenGerichtskosten und die für seinen Anwalt bereits zuvor verauslagteVKH-Vergütung an ihn=Antragsgegner=Verstorbener zum Soll gestellt.

    Diese Kosten hat er aber bis zu seinem Tod nicht gezahlt.Nun stellt die LJK eine Zweitschuldneranfrage nur hinsichtlich des Anteils, derdie hälftigen Gerichtskosten darstellt, für den die Antragsstellerin=VKH mitRaten=noch lebende Parte als Zweitschuldnerin haftet. Ihre eigenen Kosten hatSie bereits vollständig durch die Ratenzahlung beglichen.


    Also auf eine Beitreibung gegen die Erben kommt es (noch)gar nicht an. Darum müsste sich ja ggf. dann die Antragsstellerin kümmern, wennsie jetzt als Zweitschuldnerin zahlt und sich das dann gegen die
    Erbenzurückholen/festsetzen lassen will (zumindest was den Anteil der Gerichtskostenangeht)


    Hinsichtlich einer etwaigen Beitreibung gegen die Erben wäreja allenfalls der Anteil der verauslagten Anwaltsvergütung interessant.

    Mir geht es aber erstmal nur um die Zweitschuldnerhaftungfür die hälftigen Gerichtskosten.


    Kannst du mir ggf. nochmal erklären, wie du deine Fragemeinst?

  • Ich nehme mal an, dass nach der Schlussrate die Ratenzahlung nach §120 Abs. 3 ZPO durch Beschluss vorläufig eingestellt wurde. Sonst hätte die Antragstellerin ja weiterhin Raten zahlen müssen.
    Dann wäre nun (nach Anhörung) durch Beschluss die Wiederaufnahme der Ratenzahlung anzuordnen.

    Wenn die Ratenzahlung versehentlich (fehlerhaft) endgültig eingestellt wurde, dann kann sie m.E. nicht mehr erneut angeordnet werden.

  • Die Ratenzahlung wurde nach Zahlung der letzten Rate weder vorläufig noch endgültig eingestellt. Bei damaliger Anordnung der Ratenzahlung wurde ein entsprechendes Kost-Formular an die LJK übersandt, in welchem die Ratenhöhe und der konkret zu zahlende Höchstbetrag mitgeteilt wurde. Mit Zahlungseigang der letzten Rate hat die LJK nur die ZA geschickt, dass der letzte Teilbetrag am Tag x eingezahlt wurde.

  • Ich nehme mal an, dass nach der Schlussrate die Ratenzahlung nach §120 Abs. 3 ZPO durch Beschluss vorläufig eingestellt wurde. Sonst hätte die Antragstellerin ja weiterhin Raten zahlen müssen.

    Weshalb bitte, wenn die von der Antragstellerin als Erstschuldnerin zu tragenden Kosten vollständig eingezahlt worden waren? :gruebel:

    Dann wäre nun (nach Anhörung) durch Beschluss die Wiederaufnahme der Ratenzahlung anzuordnen.

    ...

    Genau, die Wiederaufnahme der Ratenanordnung ist anzuordnen. Der Forderungsbetrag erhöht sich um den Betrag der Zweitschuldnerhaftung.

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