Asylverfahrensberatung (AVB) nach § 12 a AsylG andere Art der Hilfe?

  • Würde Ihr im startenden Asylverfahren die Asylverfahrensberatung (AVB) die zweistufig
    als Gruppen- oder Individualberatung angeboten wird, als anderweitige Hilfe ansehen?
    Die Inanspruchnahme ist freiwillig, unabhängig und kostenlos. Sie hat keine Einfluss auf die Asylentscheidung.
    Das ganze läuft über § 12 a AsylG.

    Wie seht Ihr das?

    In meinem Fall ist noch nichts passiert. Es soll ein Antrag auf Asyl gestellt werden. Unterlagen wurden zugesandt und
    die Antragsteller wollen jetzt im Wege der Beratungshilfe beraten werden ohne zunächst diese Möglichkeit wahrgenommen zu haben.

    Vielen Dank für Eure Einschätzungen. Ich sehe das zum ersten Mal hier.

  • Ich hatte so einen Fall noch nicht.

    Ich würde die Asylverfahrensberatung grundsätzlich als andere Art der Hilfe ansehen. Der Antragsteller müsste dann ggf. darlegen warum diese Möglichkeit nicht zumutbar oder ausreichend sein sollte.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Stellt sich die Frage überhaupt? Wird im Asylverfahren bereits für den Antrag BerH bewilligt? Gibt es ja sonst nicht im Verwaltungs-/Sozialrecht.

    Du hast Recht. Höchstwahrscheinlich würde es bei mir auch daran scheitern. Trotzdem wäre es wohl geschickt in der Zurückweisung auch auf die andere Hilfsmöglichkeit hinzuweisen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Dass es um die erstmalige Antragstellung geht und in dem Fall die Antragsteller auf ein eigenes Tätigwerden verwiesen werden (können), dürfte unter § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG fallen.

    Die Asylverfahrensberatung nach § 12a AsylG hingegen ist eine anderweitige Hilfemöglichkeit nach Nr. 2.
    Und ja, "ist", denn hier liegt ein gesetzlicher Anspruch auf eine kostenfreie, zumutbare, staatliche, neutrale Hilfemöglichkeit vor.

    Auf der RAST bietet es sich ggf. an, zu erfragen, wo vor Ort konkret diese Beratungen angeboten werden (je nach Gusto).

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • In ausländer- und asylrechtlichen Angelegenheiten sind die Voraussetzungen einer Beratungshilfe regelmäßig nicht erfüllt. Zum einen ist es nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen zunächst Aufgabe der Antragsbehörden, im Verwaltungsverfahren Unterstützung zu leisten (vgl. § 25 VwVfG). Die Voraussetzungen einer Beratungshilfe können in Verwaltungsverfahren daher erst entstehen, wenn sich der Rechtsuchende mit der Verwaltung im Streit befindet, also im Widerspruchsverfahren. Da Widerspruchsverfahren in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten nicht stattfinden, scheidet eine Beratungshilfe schon aus diesem Grund aus. Zudem können sich Rechtsuchende an kirchliche und andere Beratungsstellen wenden. Der Gesetzgeber hat mit § 6 Rechtsdienstleistungsgesetz geregelt, unter welchen Voraussetzungen diese Beratungsstellen außergerichtlich beraten und vertreten dürfen.

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