Kostengrundanerkenntnis durch gebührenbefreites Land

  • Nachdem die SuFu mich leider nicht klüger gemacht hat: Hilfe!

    In einem Verfahren nach § 197 a SGG hat das beklagte Bundesland in zweiter Instanz die Klageforderung anerkannt und ein Kostengrundanerkenntnis für beide Instanzen abgegeben. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist jetzt noch die Ausgleichung der Gerichtskosten streitig. Es wurde in erster Instanz ein Vorschuss (dreifacher Satz) von der Klägerin angefordert, von dem jetzt 2/3 mit Rücksicht auf das Anerkenntnis in zweiter Instanz sowieso an sie zu erstatten sind. (Korrigiert mich aber bitte, falls ich mich hinsichtlich der Gebührensenkung täusche, immerhin ist das Anerkenntnis ja nicht in erster Instanz erfolgt.)

    Normalerweise würde ich den verbleibenden, von der Klägerin gezahlten Gerichtskostenanteil wie in anderen Verfahren behalten und eine Erstattung im Kostenfestsetzungsverfahren entscheiden. Das beklagte Land ist nicht so märchenhaft wie meins, seiner Meinung nach arm, aber sexy und obendrein noch gebührenbefreit. In zweiter Instanz wurden wegen der Gebührenbefreiung keine Gerichtskosten angesetzt. Ich vermute, dass die erstinstanzlichen Gerichtskosten wegen der Gebührenbefreiung nicht vom Beklagten an die Klägerin erstattet wurden.

    Wie sieht hier die Schlusskostenrechnung/der KFB aus?
    Kann ich die "verbleibenden", einbehaltenen Gerichtskosten aus erster Instanz gegen das gebührenbefreite Land festsetzen (Quasi weil "freiwilliges Anerkenntnis schlägt Gebührenbefreiung")? Muss ich die kompletten Gerichtskosten an die Klägerin erstatten und schaue wegen der Gebührenbefreiung mit der restlichen Forderung in die Röhre? Muss die Klägerin als Zweitschuldnerin die Gebührenbefreiung der Beklagten gegen sich gelten lassen und ich darf die von ihr gezahlten verbleibenden Gerichtskosten doch behalten?

    "Gib's doch dem KB" bringt mich hier nicht weiter: Der bin ich auch.
    Und falls das beklagte Land auf diese Weise tatsächlich von ihm anerkannte Gerichtskosten (die mein Bundesland kriegen sollte) auf 0,00 € drücken kann, ist mir schon klar, warum es arm ist. Gar nicht sexy! [hier mehr meckern einfügen... ]:dagegen:

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Wenn ich mich nicht täusche ist für die Gerichtskosten doch das GKG anwendbar.

    Dann würden die erhobenen Gerichtskosten nach §2 Abs. 5 GKG zurückzuzahlen sein und wären bei der Kostenfestsetzung irrelevant.
    Auf den Umfang einer Gebührensenkung kommt es dann auch nicht mehr an. Ich meine, dass einer Anerkenntnis in II. Instanz nicht mehr geeignet ist, eine Kostenreduktion der I. Instanz zu bewirken. Da bin ich mir aber nicht sicher, weil ich insoweit nie KB war :teufel:.

  • Ich hatte es befürchtet.:schmoll:

    Normalerweise behalten wir bei einem "Schuldnerwechsel" die eingezahlten Gerichtskosten und schreiben dem Ursprungsschuldner sinngemäß, "Danke für das Geld - bist Zweitschuldner, ich behalte es. Verlang' die Erstattung vom Erstschuldner doch per KFB", aber damit wird's ja hier nix.

    :dankescho Dann schicke ich das Geld mal komplett an die Klägerin zurück... Kein Wunder, dass der Beklagte mit seinem blöden Flughafen nicht in die Pötte kommt, die Märchenlandflughäfen sind sowieso viel besser... :pueueh:

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Nur der Vollständigkeit halber, zumal es für die Entscheidung von Schneewittchen nicht darauf ankommt:

    Ich meine, dass einer Anerkenntnis in II. Instanz nicht mehr geeignet ist, eine Kostenreduktion der I. Instanz zu bewirken. Da bin ich mir aber nicht sicher, weil ich insoweit nie KB war :teufel:.

    Das trifft natürlich zu. Ein Ermäßigungstatbestand für die Gerichtskosten (hier: Nr. 1211 Nr. 2 bzw. 1213 Nr. 2 KV GKG) greift immer nur in der Instanz, in der der Tatbestand erfüllt wurde.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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