Anrechnung Gebühr Widerspruch gegen Mahnbescheid auf Verfahrensgebühren

  • Hallo zusammen,

    ich hoffe auf Eure Hilfe bei folgendem Sachverhalt. Es geht um die Anrechnung der Gebühr für den Widerspruch gegen den Mahnbescheid Nr. 3307 VV RVG auf die Verfahrensgebühren im nachfolgenden Rechtsstreit.

    Zunächst wurde ein Mahnverfahren durchgeführt (Anspruch: 7.400 €). Der Beklagtenvertreter hat Widerspruch eingelegt.

    01.10.2020: Antrag auf streitiges Verfahren und Klagebegründung (Anspruch: 7.500 €)
    05.10.2020: an BV zugestellt zur Klageerwiderung
    08.10.2020: Klage wird teilweise zurückgenommen (verbleibender Anspruch: 700 €)
    10.10.2020: an BV zugestellt
    15.11.2020: Klageerwiderung durch BV geht ein.
    10.08.2021: Vergleich wird geschlossen; Kostengrundentscheidung: Kläger 40 %, Bekl. 60 %
    Streitwertbeschluss:
    - SW für Mahnverfahren: 7.400 €
    - SW für streitiges Verfahren bis 08.10.2020: 7.500 €
    - SW für streitiges Verfahren ab 09.10.2020: 700 €
    - SW für Vergleichsabschluss: 7.500 €

    Der KV macht folgende Verfahrensgebühren geltend:
    456,00 € = 1,0 Mahngebühr Nr. 3305 VV RVG (aus SW: 7.400 €)
    592,80 € = 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG (aus SW: 7.500 €)
    ./. 456,00 € = Anrechnung 1,0 Mahngebühr Nr. 3305 VV RVG (aus SW: 7.400 €)
    592,80 € verbleiben.

    Diese Rechnung ist m.E. nach korrekt.


    Nun zum BV. Er macht folgende Verfahrensgebühren geltend und will es auch nicht anders machen. Ich hatte schon Schriftwechsel diesbezüglich mit ihm:
    228,00 € = 0,5 Widerspruch gg MB Nr. 3307 VV RVG (aus SW: 7.400 €)
    104,00 € = 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG (aus SW: 700 €)
    ./. 40,00 € = 0,5 Widerspruchsgebühr Nr. 3307 VV RVG (aus SW: 700 €)
    324,00 € = 0,8 vermind. Verfahrensgebühr Nr. 3301 Nr. 2 VV RVG (aus SW: 7.500 - 700 = 6.800 €)
    616,00 € verbleiben.

    (nur zur Ergänzung: die Obergrenze des § 15 RVG kommt hier nicht zum tragen)

    Diese Berechnung ist m.E. nach falsch. Die Widerspruchsgebühr muss doch wohl voll auf alle Verfahrensgebühren angerechnet werden und nicht nur auf die Nr. 3100 VV RVG.
    Ich weiß nur nicht, wie ich die Rechnung genau anstellen soll wegen der unterschiedlichen Streitwerte.
    Normalerweise rechne ich die Mahngebühren ja so an, dass ich die 0,5 Gebühr aus dem Streitwert des Mahnverfahrens nehme, aber beschränkt auf den Streitwert der Verfahrensgebühr des streitgen Verfahrens. Das klappt aber hier ja irgendwie nicht.
    Ums anschaulicher zu machen, hier die Berechnung:

    228,00 € = 0,5 Widerspruch gg MB Nr. 3307 VV RVG (aus SW: 7.400 €)
    104,00 € = 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG (aus SW: 700 €)
    ./. 40,00 € = 0,5 Widerspruchsgebühr Nr. 3307 VV RVG (aus SW: 700 €)
    324,00 € = 0,8 vermind. Verfahrensgebühr Nr. 3301 Nr. 2 VV RVG (aus SW: 7.500 - 700 = 6.800 €)
    ./. 202,50 € = 0,5 Widerspruchsgebühr Nr. 3307 VV RVG (aus SW: 7.500 - 700 = 6.800 €)
    413,50 € verbleiben

    Mit dieser Rechnung würde ich jedoch insgesamt 242,50 € (also 40 + 202,50) anrechnen, also mehr als Widerspruchsgebühr angefallen ist (228,00 €).
    Oder ich sage, statt der Anrechnung von 202,50 €, erfolgt die Anrechnung nur in Höhe der noch nach der 1. Anrechnung verbleibenden tatsächlich angefallenen Widerspruchsgebühr in Höhe von (228 €- 40 €) 188,00 EUR. Also:

    228,00 € = 0,5 Widerspruch gg MB Nr. 3307 VV RVG (aus SW: 7.400 €)
    104,00 € = 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG (aus SW: 700 €)
    ./. 40,00 € = 0,5 Widerspruchsgebühr Nr. 3307 VV RVG (aus SW: 700 €)
    324,00 € = 0,8 vermind. Verfahrensgebühr Nr. 3301 Nr. 2 VV RVG (aus SW: 7.500 - 700 = 6.800 €)
    ./. 188,00 € = Anrechnung 0,5 Widerspruchsgebühr Nr. 3307 VV RVG (aus SW: 7.500 - 700 = 6.800 €), jedoch beschränkt auf noch verbleibende Widerspruchsgebühr.
    428,00 € verbleiben

    So ist es meiner Meinung nach richtig. Wie ist Eure Meinung hierzu?

  • Ich bin ebenfalls der Auffassung, dass es exakt so richtig ist (wobei ich annehme, dass es nicht die Nr. 3301 Nr. 2 VV RVG ist, sondern die 3101 Nr. 2 VV RVG).

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