Nicht im Grundbuch gebuchte Flurstücke der Anlieger - Gewässer - NRW

  • Nach einem Erlass des Ministeriums des Innern NRW vom 13.02.2019 (51.13.06 -8215) soll bei einer beantragten Liegenschaftsvermessung vorab die Klärung des Eigentums an dem Flurstück erfolgen.

    Bei Antragstellung ist von der Vermessungsstelle darauf hinzuweisen, dass vor der Durchführung der Vermessung ein Grundbuch angelegt werden muss. Die antragstellende Person meldet dem Grundbuchamt in diesem Fall das Flurstück, das von der Eigentumsklärung betroffen ist, damit das Grundbuchamt gemäß § 116 GBO ein Blatt anlegt. Bei der Anlegung des Grundbuchblattes ermittelt das Grundbuchamt gemäß § 118 GBO von Amts wegen das Eigentum an dem neu gebildeten Grundstück. Im Anschluss wird der Katasternachweis fortgeführt.

    Bei älteren Vermessungen unter anderem in Flurbereinigungsverfahren ist gewöhnlich nicht die Grenze des Gewässers, sondern die obere Böschungskante als Grenze zwischen der zum Beispiel landwirtschaftlich genutzten Fläche der Uferflurstücke und dem Gewässer aufgemessen und als Flurstücksgrenze abgemarkt worden. Das Gewässer samt Böschungsfläche ist in einem Flurstück auf einem Katasterblatt mit der Bezeichnung "Die Anlieger" im Liegenschaftskataster nachgewiesen.

    Hat jemand eine Ahnung wie das Verfahren abläuft, welche Unterlagen vorzulegen sind und welche Behörden zu beteiligen sind (Wasserbehörde/Flurbereinigungsbehörde/Gemeinde)?
    Wie erhalte ich den Nachweis, dass es sich um ein Grundstück handelt, welches in der Flurbereinigung entstanden ist?

  • Oh, oh. Ein beliebtes Thema, um auf Tauchstation zu gehen. Ich fange mal mit der Beantwortung der letzten Frage an. Die Information, ob das Gewässerflurstück in einem Flurbereinigungsverfahren entstanden ist, kann bereits die Katasterbehörde geben. Was darüber hinaus geht, kann von den ehemaligen Ämtern für Agrarordnung, jetzt Dezernate 33 der Bezirksregierungen, beantwortet werden. In den Grundakten der angrenzenden (gebuchten) Landgrundstücke dürfte der Flurbereinigungsplan als Eintragungsgrundlage schlummern. Für das vermessung- und katastertechnische Vorgehen ist grundsätzlich noch der Runderlaß des IM "Behandlung von Gewässern im Liegenschaftskataster aus Anlass von Katastervermessungen" vom 18.05.2001 (III C 4 - 8215) mit Stand vom 01.03.2022 gültig.

    https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes…ehoben=N&menu=1



    Der dort unter 3.4.1 etwas großzügig geregelte Umgang mit dem Eigentum bei den vom Wasser verlassenen ehemaligen Gewässerbett, hat dazu geführt, daß nun vorab das Verfahren nach § 116 GBO angestoßen werden soll. Hier ist es hochgradig sinnvoll, daß Katasteramt, Grundbuchamt und Vermessungsstelle sich vorher abstimmen, während die sich Vermessungsstelle die entsprechenden Informationen bei der Unteren Wasserbehörde beschafft.Ich möchte nicht schwarzmalen, aber bisher war jeder dieser Fälle ein Sonderfall mit eigenen Fallstricken.....

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