Überwachung Führungsaufsicht

  • Hallo zusammen,

    ich habe vorliegend eine Führungsaufsicht (Jugendlich) zu überwachen, welche bereits vor ewigen Zeiten ausgesprochen wurde. Die FA ruhte aber sehr lange, da der VU mehrere Jahre in Haft saß. Nun ist er wegen Zurückstellung nach BtmG in einer Klinik. Nach meinen Recherchen ruht während dieser Zeit die FA nicht. Was mache ich nun? Teile ich der Führungsaufsichtsstelle nun eine vorläufige Berechnung mit? Man weiß ja nicht, wann (ob) er wieder in Haft muss (insbesondere wegen etwaiger Reststrafenvolstreckung).

    Zusatzfrage: Kann man die Überwachung einer FA irgendwann an die StA abgeben? Mein VU ist lange lange nicht mehr jugendlich. Ich vermute aber mal, dass nicht ....

  • Eine vorläufige Neuberechnung der FA nach Entlassung aus der Haft würde ich auf jeden Fall vornehmen, da man den Ruhenszeitraum klar abgrenzen kann.
    Das spart auch in der Vertretung oder bei SB-Wechsel Zeit und macht es m.E. übersichtlicher.

    Außerdem könnte nach erfolgreicher Therapie eine Bewährungsaussetzung i.a.S. erfolgen. Die Bewährungsdauer würde die FA gem. § 68g Abs. I 2 StGB grundsätzlich am Ablauf hindern.
    Ggf. ist die Bewährungsdauer aber unbeachtlich, wenn die FA aufgrund der langen Ruhenszeit durch die Haft über den Bewährungszeitraum hinaus verlängert wurde.

    Hins. Abgabe an die StA fehlen mir die Erfahrungswerte.

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