symbolischer Verkehrswert

  • Moin ZVGler,

    ist es erforderlich, bei einer wertlosen Immobilie (beispielsweise wenn die Abrisskosten den Grundstückswert übersteigen oder der Boden erheblich kontaminiert ist) zumindest einen symbolischen Verkehrswert von einem Euro anzusetzen oder kann auch ein gerichtlicher Verkehrswert von null Euro festgesetzt werden? :gruebel:

    Danke vorab!

  • Dass das Programm etwas nicht kann, ist kein Grund.
    Noch ist das Gesetz Grundlage einer Entscheidung und nicht die Möglichkeiten einer technischen Unterstützung.

    Null Euro gibt es bei uns aber auch nicht.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Etwas so oder so zu entscheiden, weil ForumSTAR es nicht anders bringt, ist natürlich kein juristisches Argument.

    In den mir bekannten Wertgutachten steht üblicherweise, zu welchem Preis derartige Objekte gehandelt werden, bei denen die Abrisskosten den Bodenwert übersteigen. Auf dem Markt werden diese üblicherweise mit einem Bruchteil des Bodenwerts gehandelt. Und dieser Marktwert ist dann der Verkehrswert. Das kann 1 EUR sein, 1000 Euro oder auch 2000 EUR. Wert 0 oder gar negativen Verkehrswert gibt es nicht.

    Araya war schneller, und wunderbarerweise sind wir einer Meinung.

  • Hm, ich überdenke meine Rechtsauffassung lieber nochmal...

    Ne, Späßle, wir waren schon öfter einer Meinung!

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  • :daumenrau Dankeschön! Falls jemand hierzu noch eine Fundstelle in einer Kommentierung hat, wäre das hilfreich. Zumindest im BGH-Urteil V ZB 130/11 wird ein rechtliches Thema basierend auf einem Versteigerungsverfahren mit einem symbolischen Verkehrswert von einem Euro behandelt.

  • Die Sache ist an sich ja eigentlich recht einfach.
    Rein rechnerisch kann es auch negative Werte geben. Würdest du einen negativen Wert festsetzen? (Falls ja, wie berechnest du die Sicherheitsleistung? 10% von -10.000 Euro sind -1.000 Euro...also bekommt jeder Bieter Geld!?)

    Wenn du keinen negativen Wert festsetzt ist der Weg zu 1 Euro nicht mehr weit. Ich mache mir da keine Gedanken weiter, negativ gibt es nicht, 0 gibt es nicht (als das bei mir die Frage war, hat sich einfach alles in mir geweigert), also mindestens 1 Euro.

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  • Der Verkehrswert wird in § 194 BauGB als Preis, der zu erzielen wäre, definiert. Da es aber weder negative Preise noch Preise von 0 (Beides liefe auf eine Schenkung des Bewertungsobjektes hinaus, ersteres sogar mit Zugabe.) gibt, bleibt in den betreffenden Fällen nur eine Festsetzung auf einen symbolischen Betrag.

  • Das AG Hannover hat im Beschl. vom 21. 3. 1986 – 731 K 114/85 – auf Grund von Bodenverunreinigungen den Wert eines Erbbaurechts mit Null angesetzt.
    (EZBK/Dieterich, 143. EL August 2021, BauGB § 194 Rn. 34a)

    Die Ansicht, dass es keinen negativen Verkehrswert, sondern allenfalls einen Verkehrswert von 0 (Null) gäbe (siehe dazu Heuer u.a., Ermittlung des Wertausgleichs nach § 25 BBodSchG, AGVGA – NRW, 2002, S. 45 f.; Kleiber (in: Kleiber/Simon, a.a.O., S. 1173 Rn. 142 spricht in diesen Fällen vom „Unwert“ eines Grundstücks), darf aber einen Wertermittler nicht davon abhalten, den Minderwert eines Grundstücks so genau wie möglich zu ermitteln.
    (EZBK/Dieterich, 143. EL August 2021, BauGB § 194 Rn. 34a)

  • Kann es in Vollstreckungsversteigerungen überhaupt so einen Wert geben? Der Gläubiger möchte das geschuldete Geld haben und die von ihm verauslagten Kosten. Zumindest er geht also von einem gewissen Restwert aus.

  • Der Gläubiger möchte das geschuldete Geld haben und die von ihm verauslagten Kosten. Zumindest er geht also von einem gewissen Restwert aus.

    So ist es. Ob der Wert bei null, einem oder 100 EU liegt, dürfte relativ uninteressant sein.
    Es ist schade um die Zeit darüber zu diskutieren.
    Der Wert nach 74a ist noch lange nicht das Meistgebot. In einer Sache ist mir bekannt, Wert 1,00 EU,
    Gebot 40.000 EU.
    Also zügig festsetzen. Zügig den Versteigerungstermin bestimmen.
    Und dann haben wir zumindest den Wert, den die Bieter bereit sind zu bieten.

  • Der Gläubiger möchte das geschuldete Geld haben und die von ihm verauslagten Kosten. Zumindest er geht also von einem gewissen Restwert aus.

    So ist es. Ob der Wert bei null, einem oder 100 EU liegt, dürfte relativ uninteressant sein.
    Es ist schade um die Zeit darüber zu diskutieren.
    Der Wert nach 74a ist noch lange nicht das Meistgebot. In einer Sache ist mir bekannt, Wert 1,00 EU,
    Gebot 40.000 EU.
    Also zügig festsetzen. Zügig den Versteigerungstermin bestimmen.
    Und dann haben wir zumindest den Wert, den die Bieter bereit sind zu bieten.


    Diese Art Objekte geltend ja bekanntermaßen als sogenannte "Schrottimmobilien"....
    Hier zeigt es sich aus persönlicher Erfahrung, dass Interessenten aus weiten Umkreisen anreisen, da keine SL zu erbringen ist (oder nur in geringer vierstelliger Höhe) und gehen in einen Bietwettstreit, wie es früher bei "E-Bay" Gang und Gäbe war.
    Problem für uns und die Gerichte. Die Gebote steigen in horrende Meistgebote mit der Folge, das sich die "Wiederversteigerungen" häufen, da die Meistbietenden oftmals keine Finanzierung bekommen und das Meistgebot nicht zahlen können.
    Hier ist es ratsam die betreibenden Gläubiger auf die Möglichkeit der "gerichtlichen Verwaltung" nach § 94 ZVG hinzuweisen....

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • Hier ist es ratsam die betreibenden Gläubiger auf die Möglichkeit der "gerichtlichen Verwaltung" nach § 94 ZVG hinzuweisen....

    Und wie!! Eine Verwaltung nach § 94 ZVG ist für den Ersteher recht lästig.

    Zur Sicherheitsleistung: Der Gesetzgeber hat ohne Not die Sicherheitsleistung nur auf
    den Wert abgestellt. Es müßte eine Mindestsicherheit geleistet werden, dafür muss aber
    das Gesetz geändert werden.

    Ich mach mal Werbung für mich: Im nächsten Rpfleger Heft 4.2022 ausführlich und mehr dazu.

    Grüße wohoj

    Einmal editiert, zuletzt von wohoj (22. März 2022 um 12:11) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Den Mindestbetrag gab es mal, zu Anfang als auf den Wert abgestellt wurde und es nicht mehr 10% vom Gebot waren. Dieser Mindestbetrag wurde dann gestrichen (vermutlich aufgrund fehlender Praktikabilität, da "mindestens die Verfahrenskosten")

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Den Mindestbetrag gab es mal, zu Anfang als auf den Wert abgestellt wurde und es nicht mehr 10% vom Gebot waren. Dieser Mindestbetrag wurde dann gestrichen (vermutlich aufgrund fehlender Praktikabilität, da "mindestens die Verfahrenskosten")


    Es bleibt lediglich bei 10% des festgesetzten VW gem. § 68 ZVG, die Höhe der Verfahrenskosten spielt keine Rolle und ist weder maßgebend noch Mindestbetrag der SL...

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    1. Korinther 16,14

  • Es bleibt lediglich bei 10% des festgesetzten VW gem. § 68 ZVG, die Höhe der Verfahrenskosten spielt keine Rolle und ist weder maßgebend noch Mindestbetrag der SL...

    ... und das war leider eine Fehlleistung des damaligen Gesetzgebers!


    ...wenn Theoretiker Gesetzte verabschieden, bleibt der Praktiker oftmals Außen vor....

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • Den Mindestbetrag gab es mal, zu Anfang als auf den Wert abgestellt wurde und es nicht mehr 10% vom Gebot waren. Dieser Mindestbetrag wurde dann gestrichen (vermutlich aufgrund fehlender Praktikabilität, da "mindestens die Verfahrenskosten")


    Es bleibt lediglich bei 10% des festgesetzten VW gem. § 68 ZVG, die Höhe der Verfahrenskosten spielt keine Rolle und ist weder maßgebend noch Mindestbetrag der SL...

    Genau, das ist der Ist-Zustand.

    Es war aber mal anders. Nichts anderes habe ich geschrieben.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

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