elektr. Rechtsverkehr

  • Die Nutzungspflicht für den elektronischen Rechtsverkehr gilt gemäß §14b I FamFG nur für Anträge, die schriftlich einzureichen sind. Nach §§25, 434 FamFG ist es, wie du richtig erwähnt hast, möglich einen Aufgebotsantrag zur Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen, weswegen der Antrag auf ein Aufgebot nicht zwingend schriftlich zu stellen ist. Meiner Meinung nicht ist also die Nutzungspflicht bei Aufgebotsanträgen nicht verpflichtend.

    Bei uns reichen die meisten Notare seit dem 01.01 trotzdem per beA ein. Ich persönlich würde aber nicht monieren, wenn die Anträge noch schriftlich kommen.

  • Natürlich kann ein Aufgebotsantrag zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Daraus folgt in der Tat keine (zwingende) Schriftlichkeit und deswegen könnte man die Anwendung von § 14b FamFG verneinen.

    Meiner Meinung nach kommt es hier aber darauf an, wer den Antrag stellt. Und das ist ein verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt oder ggfls. auch ein Notar.
    Da gilt m. E. der Grundgedanke des § 130d ZPO. (Ich meine im Hinterkopf zu haben, dass es eine Kommentarstelle gibt, die auch die Verbindung zwoischen § 14b FamFG und § 130 d ZPO herstellt, aber ich finde die gerade nicht...). Demnach müssen Anwälte als Verfahrensbevollmächtigte ihre Anträge zwingend elektronisch einreichen. Als Beteiligte (wenn Sie z. B. Berufsbetreuer sind) aber nicht.

    Beispiel:
    Die Zivilklage, die vom Bürger zu Protokoll des UdG erhoben werden kann, muss ja durch den Anwalt auch elektronisch eingereicht werden.

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Meiner Meinung nach kommt es hier aber darauf an, wer den Antrag stellt. Und das ist ein verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt oder ggfls. auch ein Notar.
    Da gilt m. E. der Grundgedanke des § 130d ZPO. (Ich meine im Hinterkopf zu haben, dass es eine Kommentarstelle gibt, die auch die Verbindung zwischen § 14b FamFG und § 130 d ZPO herstellt, aber ich finde die gerade nicht...). Demnach müssen Anwälte als Verfahrensbevollmächtigte ihre Anträge zwingend elektronisch einreichen. Als Beteiligte (wenn Sie z. B. Berufsbetreuer sind) aber nicht.

    Beispiel:
    Die Zivilklage, die vom Bürger zu Protokoll des UdG erhoben werden kann, muss ja durch den Anwalt auch elektronisch eingereicht werden.

    Das erscheint mir nicht richtig. Der § 14b FamFG wurde bewusst "liberaler" als der § 130d ZPO gefasst, damit eilbedürftige Familiensachen (z.B. eA nach § 1666 BGB) nicht an Formvorschriften scheitern. Da fast alles im FG Bereich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden kann, ist der Anwendungsbereich des § 14b I FamFG nur sehr gering (Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 14b FamFG, Rn. 2, BeckOK FamFG/Burschel, 41. Ed. 1.1.2022, FamFG § 14b Rn. 6).

  • Sehe ich wie der Vorredner.

    Heißt, ich akzeptiere Aufgebotsanträge, wenn sie von RAe in Papierform kommen.

    Ich weise die RAe jedoch darauf hin, dass diese Anträge elektronisch eingereicht werden sollen (s. Absatz 2 von 14b FamFG). Erzwingen kann man das aber nicht.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ich greife das Thema noch mal auf, da ich mir die gleiche Frage eben gestellt hatte.

    Ich verweise da auf den folgenden Artikel:
    https://www.dnoti.de/fileadmin/user…42022_light.pdf (und da Seite 6 Nr.9)

    Also keine elektronische Einreichungspflicht.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

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