A und B sind Eigentümer zu 1/2, übergeben an D. Sie behalten sich und C das Wohnungsrecht am gesamten Haus und Mitbenutzung Grundstück vor als Gesamtberechtigte § 428 BGB.
Nach dem Tod eines jeden Berechtigten steht das Recht den übrigen Berechtigten zu.
Wenn C Längstlebender sein sollte, wird das Wohnungsrecht auf 2 Räume und auf die Mitbenutzung der übrigen Räume beschränkt.
Ist dies in einem Recht zusammenfassbar, oder sollte müsste hierfür ein bedingtes Wohnungsrecht allein für C bewilligt werden?