Ich bitte um Hilfe für folgenden Fall:
Beantragt ist die Löschung von Zwangssicherungshypotheken. Als Gläubiger sind 2 italienische Gesellschaften eingetragen, die xxx srl und yyy srl.
Die Löschungsbewilligungen werden jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt abgegeben.
Die Unterschrift unter einer Vollmacht ist von einem italienischen Notar beglaubigt worden. Gleichzeitig bescheinigt der italienische Notar nach Einsicht in das italienische Handelsregister die Vertretungsbefugnis des unterzeichnenden Geschäftsführers. Die Vollmacht, Beglaubigung und Vertretungsbescheinigung sind zweisprachig (deutsch/italienisch).
Diese Bescheinigung soll als Nachweis genügen, wenn das ausländische Recht dies vorsieht und sie den Anforderungen des ausländischen Rechts entspricht (Demharter, GBO § 32 Rn 8c).
Ich habe leider nichts dazu finden können, ob das italienische Recht eine solche notarielle Registerbescheinigung kennt. Vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen ?
Die zweite Vollmacht ist von einem Honorarkonsul in Italien beglaubigt. Gleichzeitig bescheinigt dieser nach Einsicht in das italienische Handelsregister die Vertretungsberechtigung des unterzeichnenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates (?). In der Kommentierung habe ich gefunden, dass § 10 KonsG den Konsularbeamten einem deutschen Notar im Bereich des allgemeinen Beurkundungswesens gleich stellt. Kann ein Honorarkonsul daher eine Vertretung bescheinigen wie ein deutscher Notar ?