Vertretungsbescheinigung durch italienischen Notar und Honorarkonsul

  • Ich bitte um Hilfe für folgenden Fall:
    Beantragt ist die Löschung von Zwangssicherungshypotheken. Als Gläubiger sind 2 italienische Gesellschaften eingetragen, die xxx srl und yyy srl.
    Die Löschungsbewilligungen werden jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt abgegeben.
    Die Unterschrift unter einer Vollmacht ist von einem italienischen Notar beglaubigt worden. Gleichzeitig bescheinigt der italienische Notar nach Einsicht in das italienische Handelsregister die Vertretungsbefugnis des unterzeichnenden Geschäftsführers. Die Vollmacht, Beglaubigung und Vertretungsbescheinigung sind zweisprachig (deutsch/italienisch).
    Diese Bescheinigung soll als Nachweis genügen, wenn das ausländische Recht dies vorsieht und sie den Anforderungen des ausländischen Rechts entspricht (Demharter, GBO § 32 Rn 8c).
    Ich habe leider nichts dazu finden können, ob das italienische Recht eine solche notarielle Registerbescheinigung kennt. Vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen ?

    Die zweite Vollmacht ist von einem Honorarkonsul in Italien beglaubigt. Gleichzeitig bescheinigt dieser nach Einsicht in das italienische Handelsregister die Vertretungsberechtigung des unterzeichnenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates (?). In der Kommentierung habe ich gefunden, dass § 10 KonsG den Konsularbeamten einem deutschen Notar im Bereich des allgemeinen Beurkundungswesens gleich stellt. Kann ein Honorarkonsul daher eine Vertretung bescheinigen wie ein deutscher Notar ?

  • Vielleicht helfen Dir die Ausführungen in diesem Thread
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…920#post1031920
    weiter.

    Wie hier.
    https://www.dnotv.de/_files/pdf/notar/2_01.pdf
    zur Notariatsverfassung in Italien auf den Seiten 42 ff. ausgeführt, hat der Gesetzgeber durch Art. 32 des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung, n. 340 vom 24.11.2000, mit Wirkung ab dem 7.12.2000 den italienischen Notaren in weiten Bereichen die endgültige materiellrechtliche Kontrolle über Handelsregistereintragungen übertragen. Das Handelsregister habe keine materielle Überprüfungspflicht mehr, sondern vollziehe nach rein formeller Prüfung den Antrag des beurkundenden Notars. Das ergibt sich auch aus der Abhandlung von Aigner: „Der Notar im Gesellschaftsrecht Italiens“ in der MittBayNot 2/2020, 103ff, 104/105
    https://www.notare.bayern.de/fileadmin/user…BayNot_2_20.pdf

    Daher könnte ich mir eigentlich vorstellen, dass der italienische Notar eine Bescheinigung ähnlich derjenigen des deutschen Notars nach § 21 BNotO ausstellen kann.

    Wie hier dargestellt
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…359#post1228359
    lehnt allerdings die obergerichtliche Rechtsprechung die Anwendung von § 21 Abs. 1 BNotO und insbesondere von § 32 GBO auf den ausländischen Notar ab. Gleicher Ansicht sei die hM in der Literatur.

    In Bezug auf Italien führt der nach dem 7.12.2000 ergangene Beschluss des KG vom v. 18. 10. 2012, 1 W 334/12 = FGPrax 2013, 10 (mit abl. Anm. Heinemann) ebenfalls nicht die Möglichkeit einer Bescheinigung durch den italienischen Notar an. Die dort in Bezug genommene Kommentierung von Hausmann in Reithmann/Martiny führt jetzt in der 9. Aufl. 2022 zum Internationales Vertragsrecht, unter „Vertretungsmacht und Verfügungsbefugnis“ zu Italien in der Fußnote 1 zu den RNern 6.234 ff. aus:

    „Ein beglaubigter Auszug aus dem Unternehmensregister reicht auch im deutschen Grundbuchverfahren zum Nachweis der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers einer italienischen S.a.r.l. aus, vgl. KG v. 18.10.2012 - 1 W 334/12, FGPrax 2013, 10 m. Anm. Heinemann“

    Von einer italienischen Notarbescheinigung ist also auch dort nicht die Rede.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich habe einen ital. HR-Auszug nebst Übersetzung vorliegen. Vorab hatte der ital. Notar die Vertretung von Herrn F. als alleinvertr.ber. GF bescheinigt. Aus dem HR-Auszug ergibt sich, dass Herr M. Vorsitzender der Geschäftsführung ist. Zu seiner Vertretungsberechtigung ist folgendes ausgeführt: Herr M ist mit Entscheidung der Geschäftsführung folgende Befugnisse übertragen: A: Zusammen mit einem anderen Aufsichtsratsmitglied alles zu Kontoangelegenheiten (von mir verkürzt dargestellt) und B (alleinvertr. ber.) Kredite abzuschließen, Schuldtitel zu unterzeichnen und (II) jeden Vertrag über ...Hypotheken bezüglich immobiler Güter der Gesellschaft zu unterzeichnen sowie jede andere Urkunde auszuführen, jeden anderen Vertrag zu unterzeichnen, die dieser nach Fall in Bezug auf das vorher gesagte für angemessen hält.

    Dann folgt die Vertretungsbescheinigung für Herrn F. er ist auch Aufsichtsratsmitglied. Mit Entscheidung der Geschäftsführung werden die folgenden Befugnisse übertragen: A (er darf allein) die gesetzliche Vertretung , alle Befugnisse einer ordentlichen Verwaltung, wenn nicht genauer angegeben. Beispielhaft, aber nicht abschließend kann Herr F, wenn die Bedingungen gegeben sind: jetzt folgt eine Auflistung über 5! Seiten

    Er darf Liefer- und Kaufverträge über bewegliche Güter. Mietverträge. auch in den öffentlichen Registern eingetragene mobile und immobile Güter leihweise überlassen und annehmen. Versicherungsverträge abschließen. Arbeiter einstellen und entlassen. Arbeitsschutz fällt in sein Resort. Usw, usw. Aufgeführt ist quasi alles was ein Geschäftsführer in einer Firma erledigen könnte.( Auch zum Beispiel Post abholen vom Postamt).

    Worauf ich hinaus will: In dieser fünfseitigen Beschreibung seines Aufgabenfeldes konnte ich außer, dass er immobile Güter leihweise überlassen kann, nichts zum Erwerb und Belastung von Grundeigentum -schon gar nicht im Ausland- herauslesen. Gut, diese Beschreibung ist ja nicht abschließend. Aber aus dem Gesamtbild erscheint es mir so, dass in diesem Fall zum Begriff alle Befugnisse einer ordentlichen Verwaltung nicht der Erwerb und die Belastung von Grundeigentum gehören.

    Ich würde diese Befugnis eher bei dem o.g. Vorsitzenden der Geschäftsführung sehen und daher seine Genehmigung zu dem mir vorliegenden Kaufvertrag (welcher von Herrn F. genehmigt wurde) verlangen.

    Oder übersehe ich etwas?

  • Ich hänge mich mal hier ran:

    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 16.05.2022, 2 Wx 40/21:

    Leitsatz

    1. Die Bescheinigung der Vertretungsberechtigung durch einen deutschen Notar reicht als

    Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt jedenfalls dann gemäß § 21 BNotO aus, wenn der

    Notar Einsicht in ein ausländisches funktionsäquivalentes Register genommen hat, das seiner

    rechtlichen Bedeutung nach dem deutschen Handelsregister entspricht.(Rn.15)

    2. Eine Vertretungsbescheinigung durch einen ausländischen Notar reicht - auch wenn § 21

    BNotO nicht direkt anwendbar ist - ebenfalls als Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt

    aus, wenn für Gesellschaften öffentliche Register existieren, die in ihrer rechtlichen Bedeutung

    dem deutschen Handelsregister entsprechen und wenn die Bescheinigung den für eine

    solche Bescheinigung geltenden Bestimmungen des ausländischen Rechts entspricht. Das gilt

    für Notare aus dem Bereich des lateinischen Notariats, das geprägt ist durch das Verständnis

    der Notarin oder des Notars als Träger eines öffentlichen Amtes im Bereich der vorsorgenden

    Rechtspflege.(Rn.16)

    3. Die Vertretungsbescheinigung eines niederländischen Notars nach Einsicht in das Register

    der niederländischen Handelskammer ist ein tauglicher Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt,

    weil es sich bei dem niederländischen Register um ein funktionsäquivalentes Register

    handelt und niederländische Notare solche des lateinischen Notariats sind.(Rn.18)

    Gibt es zu dem Beschluss schon einen Meinungsstand? Auf Thomas Wachter, EWiR 2022, 612-613 kann ich nicht zugreifen.

    Danke!

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