Bislang nicht gebuchtes Weggrundstück in Württemberg

  • [FONT=&amp]Hallo,[/FONT]

    [FONT=&amp]es geht um ein bislang nicht im Grundbuch gebuchtes Weggrundstück (aufgrund § 3 Abs. 2 GBO von der Buchungspflicht befreit). Dieses wird im Liegenschaftskataster als eigenes Flurstück geführt, anstelle der Eigentümer ist dort jedoch lediglich der Hinweis „Eigentümer nicht ermittelt“ eingetragen.[/FONT]

    [FONT=&amp]Es handelt sich um kein Anliegergrundstück, der Weg ist also nicht anteilig bei den angrenzenden Grundstücken im Grundbuch gebucht.[/FONT]

    [FONT=&amp]In alten Messurkunden von 1868/1869 wird der Weg als „Vinicialweg 3/2 nach Lorch“ wie folgt dargestellt:[/FONT]

    [FONT=&amp]Parz. Nr. Vic 3/2
    1a 96 qm durch Parz. 173 [/FONT]
    [FONT=&amp] 85 qm durch Parz. 176 [/FONT]
    [FONT=&amp]97 qm durch Parz. 172 [/FONT]
    [FONT=&amp]… [/FONT]
    [FONT=&amp]85 qm durch Parz. 185[/FONT]
    [FONT=&amp] 41 a 44 qm[/FONT]

    [FONT=&amp]Wobei hier jeweils die Teilfläche des Wegs angegeben ist, welche „rechnerisch“ auf dem jeweiligen Grundstück liegt. Wobei die Flächen rechts und links des Wegs teilweise die gleiche Flurstücksnummer hatten, also aus zwei Teilen bestanden. Als Eigentümer des Wegs sind dort „die angrenzenden Güterbesitzer“ angegeben. [/FONT]

    [FONT=&amp]1972 wurde das Kataster bereinigt und den Flächen rechts und links des Wegs jeweils eine eigene Flurstücksnummer zugewiesen. Gleichzeitig wurde auch der Vinicalweg 3/2 nicht mehr als Weg, sondern als eigenes Flurstück (mit eigener Flurstücksnummer) geführt.[/FONT]

    [FONT=&amp]Meiner Ansicht nach sind somit die Eigentümer der, in den alten Messurkunden genannten, Flurstücke gemeinsam Eigentümer des Wegs. Hierbei handelt es sich wohl um eine „altrechtliche Gemeinschaft“.[/FONT]

    [FONT=&amp]Kann, nachdem das Flurstück bislang im Grundbuch nicht gebucht ist, Artikel 233, § 10 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum BGB angewandt werden? Demnach wäre die Gemeinde gesetzlicher Vertreter der Eigentümergemeinschaft und könnte die erforderlichen Anträge stellen. Eine landesgesetzliche Regelung ist mir (für Württemberg) nicht bekannt.[/FONT]

    [FONT=&amp]Ist meine Einschätzung schlüssig? Für Tipps und Anregungen bin ich dankbar.[/FONT]

  • Die Voraussetzung des Abs. 5 liegt nicht vor: "wenn im Grundbuch das Grundstück ohne Angabe eines Eigentümers als öffentliches bezeichnet wird." Nach Deinen Angaben ist das Grundstück im Grundbuch überhaupt nicht gebucht.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • ...
    [FONT=&amp]Kann, nachdem das Flurstück bislang im Grundbuch nicht gebucht ist, Artikel 233, § 10 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum BGB angewandt werden? Demnach wäre die Gemeinde gesetzlicher Vertreter der Eigentümergemeinschaft und könnte die erforderlichen Anträge stellen. Eine landesgesetzliche Regelung ist mir (für Württemberg) nicht bekannt.[/FONT]

    [FONT=&amp]Ist meine Einschätzung schlüssig? Für Tipps und Anregungen bin ich dankbar.[/FONT]


    Unabhängig von FEDs Antwort war ich bislang der Ansicht, dass Artikel 233 EGBGB nur für Grundstücke in den neuen Bundesländern gilt, siehe auch Art. 230 EGBGB. Habe ich was verpasst?

    Ergänzung:
    Die Überschrift des sechsten Teils des EGBGB (Art. 230 bis 237) lautet "Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlass der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet"

  • Jetzt warst Du etwas schneller. Hier meine Antwort:

    Davon abgesehen, gilt der sechste Teil des EGBGB, also die Art. 233 ff. EGBGB, nur in dem „in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet“, also in den neuen Bundesländern.

    Falls es sich um eine Gemeinschaft nach altem württembergischen Recht handelt, dann helfen vielleicht die Nachweise bei Klumpp, BWNotZ 5/2013, 137 ff
    http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz_5_2013.pdf
    in den Fußnoten 93 ff. weiter.
    (siehe diesen Thread):
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…057#post1154057

    Klump geht davon aus, dass die Gemeinschaft nach altem württembergischen Recht mit ihren rechtlichen Eigenschaften gemäß Art. 181 BGB Abs. 2 EGBGB fortbesteht und die Anteilsberechtigung als Miteigentum zu behandeln ist. Vielleicht ergibt sich aus den in Bezug genommenen Ausführungen von Schumacher, BWNotZ 1988,143 ff mehr. Die Abhandlung steht online leider nicht zur Verfügung.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Danke für die vielen Hinweise.

    Man sollte halt doch, wie einmal gelernt ein Gesetz genau lesen. Die Überschrift des sechsten Teils des EGBGB hab ich total übersehen :mad:.

    Nachdem vermutlich eine Gemeinschaft nach altem württembergischen Recht vorliegt, werde ich mal der Anregung von Prinz folgen und versuchen die Ausführungen von Schumacher, BWNotZ 1988,143 zu bekommen. Vielleicht sehe ich dann etwas klarer.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!