Herausgabe eines Teilbetrages

  • :confused: Ich tue mich gerade schwer mit einer wahrscheinlich ganz einfach zu beantwortenden Frage.

    Wenn ein Betrag hinterlegt ist für eine Erbengemeinschaft, kann da ein bestimmter Teilbetrag, der angeblich einem der Erben gemäß der Erbquote zusteht, mit Zustimmung aller weiteren Erben an diesen allein ausgezahlt werden und der Rest verbleibt in der Hinterlegung?
    Sein Anteil soll damit abgegolten sein.

    Ich meine, dass das nicht geht, denn der in der Hinterlegung verbleibende Betrag wäre ja trotzdem dort immer noch für die gesamte Erbengemeinschaft hinterlegt. Der Erbe, an den bereits ausgezahlt wurde, wird ja nicht "weggestrichen".

    Es kann doch wohl immer nur Auszahlung des gesamten Betrages erfolgen an alle Erben mit Zustimmung aller Erben.

    Oder?

    Ich wäre für einen kleinen Impuls dankbar.:)

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Die Berechtigten haben sich übereinstimmend über die Verwendung zu äußern. Wenn sich alle einig sind, dass Betrag x an A zu zahlen ist, ist das eine Regelung, die mE nicht zu beanstanden ist.

    Andernfalls würden unstrittige Beträge zu Lasten strittiger Beträge blockiert.
    Das kann im Ergebnis nicht sein.

    Stell dir vor, es geht um 5 Mio Euro, über 4 ist man sich einig, über 1 wird prozessiert. Dann bleiben die 4 Mio liegen bis das Urteil nach 10 Jahren rechtskräftig ist?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich habe auch schön Öfters auf "zweimal" ausgezahlt, z.B. bei Erbengemeinschaft. Wenn man die Zustimmung von allen hat, dass ein bestimmter Teilbetrag an einen der möglichen Empfänger ausbezahlt werden soll, ist das meiner Meinung nach kein Problem.

  • Vielen Dank :)

    ja, so gesehen, stimmt das natürlich.

    Da muss eben dann aber auch der bereits "Ausgezahlte" mit zustimmen, wenn Herausgabe an weitere Erben erfolgen soll.

    :daumenrau Danke für die schnellen Antworten

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)


  • Da muss eben dann aber auch der bereits "Ausgezahlte" mit zustimmen, wenn Herausgabe an weitere Erben erfolgen soll.

    Auch das könnte man im Vorfeld schon regeln indem der Ausgezahlte erklärt, an den Restbetrag keine Ansprüche mehr zu stellen und diesen zur Auszahlung an die "Restlichen" gemäß deren Einigung freigibt.
    Aber das ist letztlich nicht dein Problem (kann halt nur deins werden, wenn weitere Auszahlungen ohne Mitwirkung des bereits Ausgezahlten beantragt werden und du dich dann mit den Leuten - "Aber das ist doch ganz klar dass der vom Rest nix mehr will" - rumschlagen darfst :roll:)

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Da muss eben dann aber auch der bereits "Ausgezahlte" mit zustimmen, wenn Herausgabe an weitere Erben erfolgen soll.

    So sieht es aus.
    Anderes würde nur gelten wenn der Ausgezahlte durch Abschichtung aus der Erbengemeinschaft ausscheidet und dies der Hinterlegungsstelle durch die Bewilligungen nachgewiesen wird.

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