Herausgabe bei Pfändung

  • Hinterlegt ist der Übererlös aus einem Versteigerungsverfahren durch die K-Abt. für D und M.
    Der Anteil von M wird gepfändet durch F. D und M haben nach dem Verteilungstermin eine Erklärung an die K-Abt. geschickt, die diese an die HL-Stelle weitergeleitet hat. Danach soll an D und M jeweils die Hälfte ausgezahlt werden. Beide beantragen die Auszahlung. Sehe ich das richtig, dass ich an M jetzt auszahlen kann und an F (für M aufgrund der Pfändung und Überweisung) sobald F einen Antrag stellt?

  • Wurde der Auszahlungsanspruch, die Beteiligtenrechte oder beides gepfändet?

    In 1. Fall:
    Auszahlung an D und F (in Höhe der Pfändung), ggf. an M, wenn Restbetrag nach Pfändung bleibt. Warum sollte F noch einen Antrag stellen müssen?

    In 2. und 3. Fall:
    gar keine Auszahlung, weil M nichts mehr bewilligen kann; ohne Erklärung von F geht nichts.
    Außerdem sollte F dringend die Pfändung des Auszahlungsanspruchs nachholen, falls nicht erfolgt. Denn der Pfandgläubiger kann keine Auszahlung direkt an sich beantragen, da er kein benannter Empfänger ist.


    Gilt vorbehaltlich dessen, dass der Auszahlungsanspruch in deinem Bundesland anders ausgestaltet ist. Wenn ich das richtig verstanden habe, gibt es wohl unterschiedliche Regelungen, ab wann wirklich ein Auszahlungsanspruch besteht bzw. bezüglich der Ausgestaltung (hab mich aber jetzt noch nie tiefer mit dem Hinterlegungsrecht anderer Bundesländer beschäftigt :D)

  • Gepfändet wurde der Herausgabeanspruch.
    Wenn ich den Stöber (Zwangsvollstreckungskommentar) richtig verstehe, kann F zwar den Herausgabeanspruch pfänden, er ist aber nicht berechtigt, Erklärungen für M abzugeben, z.B. Freigabeerklärungen gegenüber Dritten.
    In NRW erfolgt die Herausgabe nur auf Antrag.

  • Wenn ich den Stöber (Zwangsvollstreckungskommentar) richtig verstehe, kann F zwar den Herausgabeanspruch pfänden, er ist aber nicht berechtigt, Erklärungen für M abzugeben, z.B. Freigabeerklärungen gegenüber Dritten.

    Genau.
    Wenn man als Gläubiger Erklärungen abgeben will, muss man die Beteiligtenrechte pfänden. Funktioniert auch, die sind ein drittschuldnerloses Recht.

    In NRW erfolgt die Herausgabe nur auf Antrag.

    Natürlich braucht man einen Herausgabeantrag. Aber den Antrag muss M (als beteiligter Empfangsberechtigter) stellen mit Herausgabebewilligung von D. Ab da entsteht dann der Herausgabeanspruch, welcher von M gepfändet und an ihn überwiesen wurde. Einen extra Antrag von M braucht man dafür nicht.

    Zusammengefasst würde ich somit sagen, dass du nun die Hälfte an D auszahlen kannst
    An F ist in Höhe des gepfändeten Anspruchs auszuzahlen, falls weniger als die Hälfte des hinterlegten Betrag den Rest an M.
    Die entsprechenden Anträge von M und D mit jeweiligen Bewilligung der Herausgabe an den anderen liegen dir ja vor.

  • Angenommen, es wäre nur für M hinterlegt (z.B. weil Kontoverbindung im K-Verfahren fehlte) und F pfändet den Herausgabeanspruch müsste, wenn ich dich richtig verstehe, M den Antrag stellen, damit F an sein Geld kommt. Wenn M den Antrag aber nicht stellt, würde F sein Geld nicht bekommen. In diesem Fall müsste F doch den Antrag stellen können.

  • Angenommen, es wäre nur für M hinterlegt (z.B. weil Kontoverbindung im K-Verfahren fehlte) und F pfändet den Herausgabeanspruch müsste, wenn ich dich richtig verstehe, M den Antrag stellen, damit F an sein Geld kommt. Wenn M den Antrag aber nicht stellt, würde F sein Geld nicht bekommen. In diesem Fall müsste F doch den Antrag stellen können.

    Nein. Um genau zu sein besteht zum Zeitpunkt der Pfändung noch nicht mal ein Anspruch, sondern es handelt sich nur um einen zukünftigen Anspruch; der entsteht ja erst mit dem Herausgabeantrag samt notwendigen Bewilligungen und entsprechenden Bescheid.
    Wie bereits erwähnt muss der Gläubiger zusätzlich die Beteiligtenrechte des Schuldners pfänden, wenn er den Antrag selbst stellen will.

  • Aber es kann gegenüber der Hinterlegungsstelle doch nur der Herausgabeanspruch gepfändet werden. Beteiligtenrechte doch nicht. Herausgegeben werden kann, wenn die Berechtigung nachgewiesen wird. Legt mir der Gläubiger die Nachweise vor, z.B. Zustimmung des/der weiteren Empfangsberechtigten zur Auszahlung an den Pfändungsschuldner muss er doch die Herausgabe beantragen können. Andernfalls müsste er doch den Pfändungsschuldner auf Stellung des Antrags verklagen. Der Schuldner wird im Falle der Pfändung in den wenigsten Fällen die Herausgabe beantragen.

    Und wenn der Pfändungsschuldner der einzige Empfangsberechtigte ist und er z.B. sein Erbrecht nachweisen müsste und der Gläubiger den Erbnachweis vorlegt und die Herausgabe beantragt oder bei Hinterlegung wegen fehlender Bankverbindung die Herausgabe beantragt (die Bankverbindung des Schuldners ist ja dann nicht mehr erforderlich), dann muss doch die Herausgabe an ihn auf seinen Antrag hin auch ohne einen Antrag des Schuldners möglich sein.

    Er hat doch den Herausgabeanspruch gepfändet. Ein Antrag des Schuldners müsste doch abschlägig beschieden werden. Das heißt, der Gläubiger müsste den Antrag selbst stellen.

    Was er nicht darf, ist die Zustimmung zur Herausgabe an andere zu erklären. Das muss der Schuldner machen.

  • Gegenüber der Hinterlegungsstelle kann man nur den Auszahlungsanspruch pfänden, ja.
    Aber die Beteiligtenrechte können als drittschuldnerloses Recht auch gepfändet werden (ich kann dir da ne Kommentarstelle zu einem Kommentar zum bayrischen Hinterlegungsrecht nennen, aber weiß nicht, ob du damit was anfangen kannst xD). Diese Pfändung muss dann mittels Pfüb und Zustellnachweis (an den Schuldner selbst) gegenüber der Hinterlegungsstelle nachgewiesen werden, damit der Gläubiger entsprechend die Rechte des Schuldners wahrnehmen kann.

    Ohne diese Pfändung kann der Schuldner sehr wohl noch die Auszahlung beantragen - wenn allerdings seinerseits ein Auszahlungsanspruch dadurch entsteht, muss die Zahlung an den Gläubiger abgeführt werden, wenn der Auszahlungsanspruch gepfändet wurde.

  • In der Konstellation #5 muss der Gläubiger keine Beteiligten- oder Antragsrechte des Schuldners pfänden. Es genügt die Pfändung und Einziehung des Herausgabeanspruchs (vgl. etwa OLG Frankfurt, Beschl. v. 15.02.1993 - 20 VA 4/92).

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • In der Konstellation #5 muss der Gläubiger keine Beteiligten- oder Antragsrechte des Schuldners pfänden. Es genügt die Pfändung und Einziehung des Herausgabeanspruchs (vgl. etwa OLG Frankfurt, Beschl. v. 15.02.1993 - 20 VA 4/92).

    Das mag daran liegen, dass nach hessischen Recht wohl direkt mit der Hinterlegung auch ein Auszahlungsanspruch besteht.

    Wenn der Auszahlungsanspruch aber überhaupt erst nach Antrag, Bewilligung und Auszahlungsbescheid entsteht, hat die Pfändung und Überweisung vorher keine Wirkung.

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