Hallo,
nachdem meine Suche kein wirklich zutreffendes Ergebnis brachte, versuche ich es nun so.
In Abt. II des Grundbuchs ist, zulasten des Flurstücks 3, eine „Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der D… GmbH auf Übertragung des Eigentums“ eingetragen. Bezugnahme auf die Bewilligung vom 29.11.1957. Hierbei handelt es sich um einen Kaufvertrag zwischen dem TV des W und der D… GmbH über verschiedene Grundstücke.
Mit KV vom 21.08.1959 verkaufte die D… GmbH das Flurstück 3 an die S. Das Grundstück wurde auch an die S aufgelassen. Wieso damals die Vormerkung nicht gelöscht wurde kann ich nicht nachvollziehen.
Nun möchte die S die alte Vormerkung löschen lassen, Antrag auf Berichtigung nach §22 GBO.
Begründung der S:
Der ursprüngliche Anspruch sei erfüllt worden, D sei Eigentümer gewesen. Der ursprüngliche Anspruch bestehe deshalb nicht mehr. Durch den Verkauf von D an die S, und die Auflassung an S sei „offenkundig“ im Sinne von §29 GBO dass, der ursprüngliche Anspruch nicht mehr bestehe und das Grundbuch unrichtig sei.
Nachdem Vormerkungen, denen die endgültige Eintragung gefolgt ist, dadurch nicht gegenstandslos werden (so KEHE, §84 Rd Nr 19), kann wohl allein aufgrund der Auflassung an D keine Löschung der Auflassungsvormerkung erfolgen. Wie ist es jedoch hier, nachdem D seinerseits wiederum verkauft hat und somit auch ein „Wiederaufladen“ gemäß der BGH Rechtsprechung keinen Sinn macht? Wäre hier eine Berichtigung nach §22 GBO oder (Alternativ) eine Löschung als gegenstandslos (§84 GBO) möglich?
Ich freue mich auf eure Hinweise und Anregungen.