Löschung alter Auflassungsvormerkung

  • Hallo,
    nachdem meine Suche kein wirklich zutreffendes Ergebnis brachte, versuche ich es nun so.

    In Abt. II des Grundbuchs ist, zulasten des Flurstücks 3, eine „Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der D… GmbH auf Übertragung des Eigentums“ eingetragen. Bezugnahme auf die Bewilligung vom 29.11.1957. Hierbei handelt es sich um einen Kaufvertrag zwischen dem TV des W und der D… GmbH über verschiedene Grundstücke.


    Mit KV vom 21.08.1959 verkaufte die D… GmbH das Flurstück 3 an die S. Das Grundstück wurde auch an die S aufgelassen. Wieso damals die Vormerkung nicht gelöscht wurde kann ich nicht nachvollziehen.

    Nun möchte die S die alte Vormerkung löschen lassen, Antrag auf Berichtigung nach §22 GBO.

    Begründung der S:
    Der ursprüngliche Anspruch sei erfüllt worden, D sei Eigentümer gewesen. Der ursprüngliche Anspruch bestehe deshalb nicht mehr. Durch den Verkauf von D an die S, und die Auflassung an S sei „offenkundig“ im Sinne von §29 GBO dass, der ursprüngliche Anspruch nicht mehr bestehe und das Grundbuch unrichtig sei.


    Nachdem Vormerkungen, denen die endgültige Eintragung gefolgt ist, dadurch nicht gegenstandslos werden (so KEHE, §84 Rd Nr 19), kann wohl allein aufgrund der Auflassung an D keine Löschung der Auflassungsvormerkung erfolgen. Wie ist es jedoch hier, nachdem D seinerseits wiederum verkauft hat und somit auch ein „Wiederaufladen“ gemäß der BGH Rechtsprechung keinen Sinn macht? Wäre hier eine Berichtigung nach §22 GBO oder (Alternativ) eine Löschung als gegenstandslos (§84 GBO) möglich?

    Ich freue mich auf eure Hinweise und Anregungen.

  • Ergibt sich aus den beiden Kaufverträgen nichts zur Löschung der AV? Die sollte doch irgenwie dort erwähnt werden. Im Normalfall ist in den Kaufverträgen immer auch die Bewilligung der Löschung. Falls das damals einfach bei Eigentumsumschreibung vergessen wurde, könnte man es einfach nachholen...

  • Nur nicht, wenn die Löschung nur für den Fall der Eigentumsumschreibung auf D bewilligt war...

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  • Danke für die zahlreichen Rückmeldungen.

    Leider ist im Kaufvertrag von 1957 zur Löschung der Vormerkung nichts geregelt. Dort heißt es lediglich:


    „Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass das Eigentum der Verkäuferin an den verkauften Grundstücken auf die Käuferin übergeht. Sie bewilligt die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch. Die Käuferin beantragt die Eintragung.“
    und
    „Der Anspruch auf Eigentumsübertragung ist durch Eintragung einer Vormerkung zu sichern. Die beteiligten bewilligen und beantragen die Eintragung einer solchen Vormerkung.“

    Die D… GmbH existiert nicht mehr. Nach meinen Recherchen ist – nach diversen Firmenübernahmen – inzwischen wohl ein belgisches Unternehmen Nachfolger. Werde gegebenenfalls dort mal anfragen.
    Der Weg über die Berichtigung oder Gegenstandslosigkeit (wie von der S vorgeschlagen) hätte die Sache vielleicht vereinfacht.

  • Und im KV von 1959 wird die Vormerkung nicht erwähnt? Normalerweise steht da doch immer was zu Belastungen drin. Ist da nichts so von wegen Lastenfreistellung oder so geregelt? Evtl. kann man da etwas im Wege der Auslegung machen.

  • Zur Möglichkeit einer Löschung der Auflassungsvormerkung nach erfolgter vertragsgemäßer Eigentumsumschreibung aufgrund formlosen Antrages des Erwerbers siehe Schöner/Stöber, Rn. 1539 unter Verweis auf KG DNotZ 1958, 255.

  • .....Begründung der S:
    Der ursprüngliche Anspruch sei erfüllt worden, D sei Eigentümer gewesen. Der ursprüngliche Anspruch bestehe deshalb nicht mehr. Durch den Verkauf von D an die S, und die Auflassung an S sei „offenkundig“ im Sinne von §29 GBO dass, der ursprüngliche Anspruch nicht mehr bestehe und das Grundbuch unrichtig sei.....

    Sehe ich auch so. Wenn der in 1957 vorgemerkte Anspruch erfüllt wurde, ist er erloschen (siehe die Randziffer 5 des Urteils des BGH vom 14. Januar 2022, V ZR 245/20,
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…384&pos=0&anz=1
    Und wenn die Eigentumsumschreibung vertragsgemäß vorgenommen wurde, also keine Zwischeneintragung erfolgt ist, dann dürfte auch die Einrede der Verjährung greifen (siehe Rz. 25 des BGH-Urteils)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • ....
    Und wenn die Eigentumsumschreibung vertragsgemäß vorgenommen wurde, also keine Zwischeneintragung erfolgt ist, dann dürfte auch die Einrede der Verjährung greifen (siehe Rz. 25 des BGH-Urteils)

    Siehe dazu auch das Urteil des LG Cottbus 2. Zivilkammer vom 15. März 2022, 2 O 33/21, Randziffern 29 bis 34 (juris)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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