Ich habe einen Antrag auf Hinterlegung der Sicherheitsleistung eines bestimmten Betrages zur Abwendung der Zwangsvollstreckung vorliegen und dazu den Beschluss, dass die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages einzustellen ist.
Das Urteil, in welchem die Höhe des vollstreckbaren Betrages angegeben ist, liegt mir nicht vor.
Muss ich denn bei der Hinterlegung prüfen, ob der zu hinterlegende Betrag tatsächlich 110 % des vollstreckbaren Betrages sind oder ist das Sache des Hinterlegers, ob diese Hinterlegung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung genügen wird?