Hinterlegung §§ 720a, 930 ZPO durch Drittschuldner

  • Hallo ihr lieben,

    ich habe hier eine Hinterlegung gemäß §§ 720a, 930 ZPO. Es war ein Pfändungsbeschluss gemäß § 720a ZPO gegen die Schuldnerin ergangen. Eine Überweisung der Geldforderung gemäß § 835 ZPO ist nicht erfolgt. Der Drittschuldner hat hier das noch bestehende Geschäftsguthaben hinterlegt, da die Geschäftsbeziehung inzwischen erloschen war und nur ein Pfändungsbeschluss vorlag, so dass eine Leistung an einen der Beteiligten nicht möglich sei. Die Gläubigerseite meldet sich nun und beantragt die Herausgabe des hinterlegten Geldbetrages, da der ursprüngliche Rechtsstreit durch rechtskräftiges Urteil inzwischen beendet sei.

    Ich hatte so einen Fall noch nicht, bin aber der Meinung, dass hier mangels Überweisung der Geldforderung gemäß § 835 ZPO nur aufgrund des jetzt rechtskräftigen Titels eine Herausgabe an die Gläubigerseite nicht erfolgen kann. Wenn diese jetzt beim Vollstreckungsgericht einen Überweisungsbeschluss erwirkt, wird sich doch aber die Drittschuldnerin dagegen zur Wehr setzen, da sie die gepfändeten Beträge ja bereits hinterlegt hat.

    Welche Voraussetzungen muss mir die Gläubigerseite für eine Herausgabe des hinterlegten Betrages nachweisen? Grundsätzlich würde natürlich die Zustimmung der Schuldnerin reichen. Aber seht ihr hier noch andere Möglichkeiten?

    Vielen Dank und liebe Grüße

    Das Kruemelchen

  • M.E. müsste die Gläubigerseite nun den Herausgabeanspruch der Schuldnerin gegenüber der Hinterlegungsstelle pfänden und zu Einziehung überweisen lassen. Drittschuldnerin nunmehr das Land …, vertr. d. d. AG …, vertr. d. d. Präsidenten/Direktor, d. vertr. d. d. Hinterlegungsstelle.

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