Festsetzung von Kostenvorschüssen in der Zwangsverwaltung nach § 788 ZPO

  • Wir haben hier mehrere parallel laufende K und L-Verfahren, es betreibt ein Gläubiger aus persönlichen Ansprüchen in der Rangklasse 5 des § 10 ZVG. Die K-Verfahren sind alle einstweilen eingestellt nach § 772 ZPO. Der Gläubiger beantragt nun die Festsetzung der gezahlten Kostenvorschüsse in den L-Verfahren. Bei diesen handelt es sich um laufende Verfahren. Geht das in einem laufenden Verfahren? Möglicherweise können die Vorschüsse ja durch den Zwangsverwalter zurückerstattet werden, bzw. in den K-Verfahren bei einer ev. späteren Versteigerung angemeldet werden? Irgendwie haben wir da Bedenken.
    Helft uns mal bitte auf die Sprünge.

  • Grundsätzlich ist eine Festsetzung wohl möglich, sofern es sich bei den Vorschüssen um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung gehandelt hat. Siehe BGH, NJW 2005, 2460 und Schmidberger, Rpfleger 2021, 261, 264.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!