Alleinerbe als Testamentsvollstrecker

  • Erblasser setzt in not. Testament X als Alleinerben ein. Beschränkt auf die Erfüllung von Grundstücks- und Geldvermächtnissen wird X zum Testamentsvollstrecker ernannt, ersatzweise seine Ehefrau (mit der Auflage dann wiederum einen weiteren Ersatz-TV zu benennen). Keine weiteren Aufgaben, TV endet mit Erfüllung der Vermächtnisse.

    Das Nachlassgericht erteilt dem X auf Antrag ein TV-Zeugnis - beschränkt auf die Erfüllung der Vermächtnisse gem. Testament. X stellt Antrag auf Grundbuchberichtigung.

    Geht das wie hier der BGH sagt, oder wäre da eine Klausel mit "groben Pflichtverstößen" erforderlich gewesen? Die Ausführungen des BGH in dieser Entscheidung hören sich so "generell" an, als ob sie für meinen Fall auch gelten würden. Ich hätte jetzt keinen TV-Vermerk eingetragen und angeregt, das TV-Zeugnis einzuziehen.

    Ein Alleinerbe oder alleiniger Vorerbe kann zugleich Erbentestamentsvollstrecker sein, wenn sich die Testamentsvollstreckung auf die sofortige Erfüllung eines Vermächtnisses beschränkt den das Nachlassgericht bei groben Pflichtverstößen einen anderen Testamentsvollstrecker bestimmen kann.

    "...............In einem solchen Fall, wie er hier gegeben ist, geht es nicht etwa um eine sinnlose Verdoppelung bereits bestehender Befugnisse des Erben. Vielmehr wird seine nur schuldrechtliche Verpflichtung, die Vermächtnisse zu erfüllen (§ 2174 BGB), verstärkt, indem ihm die dingliche Verfügungsbefugnis als Erbe über die Vermächtnisgegenstände entzogen wird (§ 2208 Abs. 1 Satz 2, § 2211 BGB). In diese Gegenstände können Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, nicht vollstrecken (§ 2214 BGB). Insbesondere steht die Verpflichtung des Erben als Testamentsvollstrecker, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen (§ 2203 BGB), unter der Kontrolle des Nachlassgerichts..........."


    BGH, Urteil vom 26. 1. 2005 - IV ZR 296/03
    (DNotZ 2005, 700, beck-online)

    Einmal editiert, zuletzt von Balka (29. März 2022 um 15:31)

  • Die Erteilung des TV-Zeugnisses ist nicht übertragen, mithin haben wir uns dazu auch keine Gedanken zu machen. Offensichtlich geht der BGH in seiner Entscheidung von einer besonderen Konstellation aus, die dem NLG per se auch nicht bekannt sein kann. Warum jetzt noch diese Klausel erforderlich sein soll, vermag ich aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes nicht zu ersehen. Der TV-Vermerk ist v.A.w. im GB des/der betr. Grundstückes/Grundstücke einzutragen.

  • Die vom BGH aufgestellten Voraussetzungen für die Vereinbarkeit von Alleinerbenstellung und TV-Amt liegen nicht vor (vgl. meine Entscheidungsbesprechung in FamRZ 2005, 1830). Es kommt daher im Ergebnis nicht darauf an, ob man die BGH-Entscheidung im Grundsatz für zutreffend oder (so wie ich dies - nicht als Einziger - tue) für unzutreffend hält.

    Aus meiner Entscheidungsanmerkung ergibt sich nicht nur der der BGH-Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt, sondern dort sind auch die Hintergründe dargestellt, weshalb es überhaupt zu dem besagten Revisionsverfahren gekommen war. Für die durch das Verhalten Ihres Vaters (Alleinerbe/TV) vermögensrechtlich erheblich geschädigte Minderjährige war die Entscheidung des BGH ein schwerer Schlag, weil nunmehr der Weg verbaut war, die Unwirksamkeit der TV-Verfügungen geltend zu machen.

  • Das kommt davon, wenn man nur immer Überschriften und Leitsätze liest, die sich zusammenhanglos für den eigenen Fall oft zutreffend anhören.
    Mal sehen, ob mir das FamG die FamRZ zur Verfügung stellt. Bei Beck habe ich nur die Besprechung von Adams ZEV 2005, 204 gefunden ("....Der BGH....schlägt ein neues, begrüßenswertes Kapitel ....auf...."....).

  • Der Entscheidung des BGH kann nicht zugestimmt werden, weil sie ausweislich der Urteilsgründe nicht mit den getroffenen Erblasseranordnungen in Einklang steht und die im Leitsatz der Entscheidung zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung mit Annahmen und Überlegungen begründet wird, die im Gesetz keine ausreichende Stütze finden.

    Im vorliegenden Fall war alleine entscheidungserheblich, ob ein unbeschränkter Alleinerbe oder alleiniger Vorerbe sein eigener (Erben-)Testamentsvollstrecker sein kann. Diese Rechtsfrage wurde bisher nahezu einhellig verneint, weil der Alleinerbe ohnehin alleiniger Herr des Nachlasses ist und sich daher nach § 2211 I BGB im Rechtssinne nicht in seiner eigenen Verfügungsbefugnis beschränken kann (statt vieler vgl. RGZ 77, 177, und BayObLG, FamRZ 2002, 991 = ZEV 2002, 24; a. A. nur Adams, ZEV 1998, 321, und ZEV 2005, 206). Dass demgegenüber alle Miterben gemeinschaftlich als Testamentsvollstrecker amtieren können, ist ausschließlich auf die unterschiedlichen rechtlichen Normen im Verhältnis zwischen erbengemeinschaftlichem Handeln und Testamentsvollstreckerhandeln zurückzuführen und ändert demzufolge nichts an dem Grundsatz der Unvereinbarkeit von Alleinerbenstellung und Testamentsvollstreckeramt (RGZ 163, 57; BayObLG, a. a. O.). Dass der Alleinerbe im vorliegenden Fall für die minderjährige Vermächtnisnehmerin zum Vermächtnistestamentsvollstrecker i. S. des § 2223 BGB ernannt werden konnte, versteht sich ohnehin von selbst, weil eine solche Testamentsvollstreckung nicht den Alleinerben, sondern ausschließlich den Vermächtnisnehmer beschwert und es im Hinblick auf die Verfügung über einen Nachlassgegenstand demzufolge schon begrifflich zu keiner Kollision zwischen der Verfügungsbefugnis des Alleinerben und dem Verfügungsrecht des Testamentsvollstreckers kommen kann. Aus diesem Grunde ist im vorliegenden Fall auch sorgfältig zwischen der vom Erblasser angeordneten Erben-Testamentsvollstreckung und der weiteren rechtlich selbständigen (zweiten) Vermächtnistestamentsvollstreckung i. S. des § 2223 BGB zu unterscheiden.

    Obwohl der BGH diese Grundsätze ausdrücklich anerkennt, kommt er gleichwohl zu dem Ergebnis, dass die in rechtlicher Hinsicht fragliche „Personalunion" von alleiniger Vorerbenstellung und Erbentestamentsvollstreckeramt im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden und demzufolge von der Wirksamkeit der betreffenden Erblasseranordnung auszugehen sei. Die hierfür angeführten Argumente vermögen jedoch nicht zu überzeugen. So ist bereits die Annahme unzutreffend, dass das Testamentsvollstreckeramt des alleinigen Vorerben verhindern könne, dass Eigengläubiger des Erben in die Vermächtnisgegenstände vollstrecken (§ 2214 BGB), weil diese Rechtsfolge bereits aus der (unstreitig vorliegenden) bloßen Anordnung einer Erben-Testamentsvollstreckung resultiert und demzufolge nichts mit der Frage zu tun hat, wer in personeller Hinsicht (wirksam) zum Testamentsvollstrecker ernannt werden kann. Hinzu kommt, dass es der Anordnung einer Testamentsvollstreckung zur Herbeiführung des genannten Vollstreckungsschutzes im Fall angeordneter Nacherbfolge ohnehin nicht bedarf, weil eine Vollstreckung durch Eigengläubiger des Vorerben bereits aufgrund der Vorschrift des § 2115 S. 1 BGB leerlaufen würde. Aber auch soweit der BGH darauf verweist, der Erbe müsse bei Nichterfüllung der ihm als Erben-Testamentsvollstrecker auferlegten Pflichten aufgrund der getroffenen Erblasseranordnungen damit rechnen, selbst unter die Testamentsvollstreckung eines vom NachlG ernannten Dritten zu geraten, konnte sich diese angebliche „Gefahr" im vorliegenden Fall überhaupt nicht verwirk-lichen, weil der Erblasser die von ihm angeordnete Erben-Testamentsvollstreckung ausdrücklich gegenständlich auf die von seinen Vermächtnisanordnungen erfassten Nachlassgegenstände beschränkt hat (§ 2208 I S. 2 BGB) und ein nach der Auffassung des BGH drohender Entzug der Verfügungsbefugnis zulasten des Vorerben (auch) im Hinblick auf die ihm endgültig verbleibenden übrigen Nachlassgegenstände somit im Rechtssinne nie zur Debatte stand.

    Da sich der BGH mit seiner Urteilsbegründung somit im Widerspruch zu den getroffenen Erblasseranordnungen befindet und auch keine anderen Argumente für seine Rechtsauffassung ins Feld zu führen vermag, verbleibt es dabei, dass der Grundsatz der Unvereinbarkeit von Alleinerbenstellung und Erben-Testamentsvollstreckeramt auch im vorliegenden Fall zur Unwirksamkeit der Testamentsvollstreckerernennung des alleinigen Vorerben (aber natürlich nicht zur Unwirksamkeit der Testamentsvollstreckungsanordnung als solcher) führt. Damit hatte der Alleinerbe rechtlich zulässigerweise lediglich das Amt des Vermächtnistestamentsvollstreckers inne, während ihm gleichzeitig aufgrund der vom Erblasser angeordneten Erben-Testamentsvollstreckung nach § 2211 I BGB die Verfügungsbefugnis im Hinblick auf die Vermächtnisgegenstände entzogen war. Ob der vom Erblasser benannte (erste) Ersatz-Testamentsvollstrecker automatisch in das „verwaiste" Amt des Erben-Testamentsvollstreckers eingerückt war oder ob seinerzeit nach § 2200 BGB ein Erben-Testamentsvollstrecker vom NachlG zu ernennen gewesen wäre, ist für die Problematik des Entzugs der Verfügungsbefugnis im Anwendungsbereich des § 2211 I BGB ohne Belang, weil dieser Entzug in jedem Fall bereits im Zeitpunkt des Erbfalls wirksam wurde (BGHZ 25, 275; BGHZ 48, 214). Hieraus folgt, dass die beklagte Bank im vorliegenden Fall an den sich als Erben-Testamentsvollstrecker gerierenden nicht verfügungsbefugten Alleinerben und damit im Rechtssinne an einen Nichtberechtigten geleistet hat. Dass sich die Bank im Hinblick auf ihre angeblich erfolgte schuldbefreiende Leistung (hilfsweise) auch nicht auf Nr. 5 der Banken-AGB berufen kann, folgt für den vorliegenden Fall schon daraus, dass sich der Alleinerbe zwar durch eine beglaubigte Testamentsabschrift und die entsprechende nachlassgerichtliche Eröffnungsniederschrift als vorgeblicher Erben-Testamentsvollstrecker „legitimiert" hat, man von den Volljuristen der Rechtsabteilung eines Kreditinstitutes unter gebotener Anlegung objektiver und strenger Maßstäbe aber erwarten muss, dass sie gerade im Hinblick auf den Regelungsgehalt von Nr. 5 Banken-AGB zumindest über grundlegende Kenntnisse des Testamentsvollstreckungsrechts i. S. der Unvereinbarkeit von Alleinerbenstellung und Erben-Testamentsvollstreckeramt verfügen. Wollte man insoweit weniger strenge Maßstäbe anlegen, würde Nr. 5 Banken-AGB den Kreditinstituten nicht nur eine haftungsmäßige Freizeichnung von jeder fahrlässigen rechtsfehlerhaften Beurteilung ihrer Angestellten ermöglichen, sondern auch eine Außer-Kraft-Setzung der Gutglaubensvorschriften (§§ 2365-2368 BGB) und eine hieraus folgende inakzeptable einseitige Risikoabwälzung auf den wahren Berechtigten bewirken (LG Darmstadt, ZEV 2002, 320).

    Aus den genannten Gründen hätte die eingelegte Revision gegen das klageabweisende Berufungsurteil Erfolg haben müssen. Es ist zu bedauern, dass sich der BGH den Weg zu einer rechtlich zutreffenden Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes durch eine Fehlinterpretation der Vorschrift des § 2214 BGB und eine nicht durchgängige Berücksichtigung der gegenständlich beschränkten Tragweite der getroffenen Testamentsvollstreckungsanordnungen verbaut hat. Dies gilt umso mehr, als im vorliegenden Prozess die Interessen einer im Zeitpunkt des Erbfalls minderjährigen Vermächtnisnehmerin in Frage standen.

    Worin die eigentliche Problematik des vorliegenden Falles besteht, wird deutlich, wenn man die historische Vorgeschichte des Revisionsverfahrens einer näheren Betrachtung unterzieht. Zunächst ist festzuhalten, dass der mit der Testamentserrichtung befasste Notar eine Erben-Testamentsvollstreckungsanordnung des Erblassers beurkundete, deren Wirksamkeit im Hinblick auf die Person des ernannten Testamentsvollstreckers in jedem Fall sehr zweifelhaft sein musste. Dass der für die Testamentseröffnung zuständige Rechtspfleger des NachlG ebenfalls keine diesbezüglichen Überlegungen anstellte, ergibt sich aus der in Gegenwart des Alleinerben gefertigten nachlassgerichtlichen Niederschrift, in welcher die Problematik der Unvereinbarkeit von Alleinerbenstellung und Erben-Testamentsvollstreckeramt und die rechtliche Verschiedenheit von Erben- und Vermächtnistestamentsvollstreckung nicht erwähnt und lediglich die undifferenzierte „Annahme des Testamentsvollstreckeramtes" beurkundet wurde. Der nach dem Eintritt des Erbfalls von der sorgeberechtigten Mutter der minderjährigen Vermächtnisnehmerin eingeschaltete Anwalt hat es anschließend über längere Zeit versäumt, den Alleinerben zur unverzüglichen Erfüllung der vom Erblasser angeordneten Vermächtnisse zu veranlassen. Hierdurch wurde der Alleinerbe in die Lage versetzt, den vorhandenen Vermächtnisgrundbesitz auf eigene Rechnung mit Grundpfandrechten zu belasten und die hieraus resultierenden Darlehensvaluten im Gesamtbetrag von etwa 1.000.000 DM ersatzlos für sich selbst zu verbrauchen. Des Weiteren ist es ihm gelungen, die zum Gegenstand des vorliegenden Prozesses gemachten und von den Vermächtnisanordnungen des Erblassers umfassten Wertpapiere im Betrag von 125.000 DM trotz erfolgter Prüfung der Rechtslage durch die hierfür zuständigen Stellen des beklagten Kreditinstituts an sich zu ziehen und den entsprechenden Veräußerungserlös zum Nachteil der Vermächtnisnehmerin ebenfalls ersatzlos für eigene Zwecke zu verwenden.

    Der derzeit amtierenden anwaltlichen Erben- und Vermächtnistestamentsvollstreckerin ist es im Lauf der Jahre gelungen, zunächst die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Wirksamkeit der genannten Grundpfandrechte und schließlich die Löschung dieser Grundpfandrechte und damit eine unbelastete Eigentumsübertragung des Vermächtnisgrundbesitzes auf die Vermächtnisnehmerin herbeizuführen. Im Hinblick auf den weitaus größten Teil des zum Nachteil der Vermächtnisnehmerin eingetretenen und nicht durch Amtshaftungsansprüche abgedeckten Vermögensschadens ist die Testamentsvollstreckerin allerdings mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den vormaligen Anwalt der Minderjährigen in den ersten beiden Instanzen vor den Prozessgerichten gescheitert. Über die Revision der Kl. gegen das klageabweisende Berufungsurteil wurde nach Kenntnis des Verf. noch nicht entschieden. Es bleibt abzuwarten, ob die vermögensrechtlich erheblich geschädigte und am Verlauf der Dinge völlig unschuldige Kl. in diesem Revisionsverfahren eine verdiente „Kompensation" für die vorliegende Entscheidung des BGH erfahren wird. Falls dies nicht der Fall sein sollte, verbleibt der von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Testamentsvollstreckerin zum Zwecke der Vermeidung eines zeitraubenden Prozesses gegen den nicht über Eigenvermögen verfügenden Vorerben nur noch die Möglichkeit, die in ihrer Eigenschaft als Vermächtnistestamentsvollstreckerin geltend gemachten Ansprüche der Vermächtnisnehmerin in ihrer Eigenschaft als Erben-Testamentsvollstreckerin in vollstreckbarer Form notariell anzuerkennen und aufgrund dieses Titels in ihrer Eigenschaft als Vermächtnistestamentsvollstreckerin in den vorhandenen Vorerbengrundbesitz oder in die dem Vorerben zustehenden Nutzungen der Vorerbschaft zu vollstrecken. Die Schutzvorschrift des § 2115 BGB steht einer solchen Vollstreckung nicht entgegen, weil es sich bei einem Vermächtnisanspruch um den Anspruch eines Nachlassgläubigers handelt (§ 2115 S. 2 BGB). Dass die Vermächtnisnehmerin beim Ableben des Vorerben als eine von mehreren Personen selbst zur Mitnacherbin berufen sein wird, führt allerdings dazu, dass sie einen Teil (aber eben auch nur einen Teil) ihrer Ansprüche nach dem Eintritt des Nacherbfalls faktisch selbst begleicht. Aus diesem Grunde war es im vorliegenden Fall auch durchaus im Interesse der Vermächtnisnehmerin und der übrigen Nacherben, die Rechtsverfolgung zunächst gegen andere denkbare Anspruchsschuldner in Angriff zu nehmen.

  • Der Fehler lag bereits beim beurkundenden Notar, dem es hätte klar sein müssen, dass das nicht geht.

    Eine gewagte Aussage, wenn der BGH der gleichen Meinung war (auch wenn man die Entscheidung richtigerweise für falsch hält).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • ".....Zunächst ist festzuhalten, dass der mit der Testamentserrichtung befasste Notar eine Erben-Testamentsvollstreckungsanordnung des Erblassers beurkundete, deren Wirksamkeit im Hinblick auf die Person des ernannten Testamentsvollstreckers in jedem Fall sehr zweifelhaft sein musste. Dass der für die Testamentseröffnung zuständige Rechtspfleger des NachlG ebenfalls keine diesbezüglichen Überlegungen anstellte, ergibt sich aus der in Gegenwart des Alleinerben gefertigten nachlassgerichtlichen Niederschrift, in welcher die Problematik der Unvereinbarkeit von Alleinerbenstellung und Erben-Testamentsvollstreckeramt und die rechtliche Verschiedenheit von Erben- und Vermächtnistestamentsvollstreckung nicht erwähnt und lediglich die undifferenzierte „Annahme des Testamentsvollstreckeramtes" beurkundet wurde....."

    Eigentlich wie bei mir. Ist bekannt, wie das Verfahren gegen den Anwalt ausgegangen ist?

  • Auch ich habe eine Einsetzung des mutmaßlichen Alleinerben als Testamentsvollstrecker.

    Der Erblasser verfügte eigenhändig: "Meinen Haus- und Grundbesitz H-Straße ... vermache ich Herrn A. Er soll auch das Geld erben von meinen Konten bei der Sparkasse und als Testamentsvollstrecker fungieren."

    Das Geld auf meinem Konto bei der S.Bank sollen erben:

    F.Gemeinde 50.000 Euro, B.-Mission 50.000 Euro, Rest zu gleichen Teilen Herr X, Eheleute Y, Herr Z.

    Die Werte lauten: Grundbesitz 220 TE, Spk. 153 TE, S-Bank 185 TE.

    In einem früheren Ehegattentestament sollten nach dem Tod beider Ehegatten F, und B je B 50.000 Euro "erben" und Herr X 20.000 Euro. Erbe des gesamten restlichen Vermögens soll sein Herr A. (Der Überlebende durfte jedoch sodann frei verfügen.)

    Das legt für mich mich den Schluss der Alleinerbeneinsetzung recht nahe.

    Erbscheinsantrag liegt vor, die übrigen Beteiligten "sind mit der Erteilung des Alleinerbscheins einverstanden", liegt schriftlich vor.

    Was soll mir die Einsetzung des TV sagen? Ist TV wirksam angeordnet? Ich sehe auch wenig Sinn in einer Vermächtnisvollstreckung. Es sind alles Geldvermächtnisse und der Erblasser hat keine Auflagen formuliert.

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