Guten Morgen allerseits!
Ich habe hier eine § 1640 BGB-Sache. Die Mutter des Kindes ist verstorben. Ich müsste jetzt eigentlich den Kindesvater (Ehemann d. Mutter) anschreiben. Zu Lebzeiten der Mutter wurde beiden Eltern bereits das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und auf das Jugendamt übertragen.
Direkt nach dem Tod wurde - aus Gründen - dem Kindesvater sogleich die komplette elterliche Sorge entzogen, sodass nunmehr eine Vormundschaft des Jugendamts besteht. Der Amtsvormund hat wohl bereits einen Erbscheinsantrag beim Nachlassgericht gestellt. Meine Frage: Muss ich wirklich den Kindesvater anschreiben und dieser muss das Vermögensverzeichnis abgeben (es ist offensichtlich Vermögen vorhanden), weil er zum Todeszeitpunkt noch die Vermögenssorge innehatte, oder kann ich auf das Jugendamt abstellen, welches ja auch bereits tätig geworden ist und nun ohnehin die Vermögenssorge innehat?