ZitatDas Problem, ob eine Handlung für jedes Gebot gesondert oder ob sie für alle Gebote insgesamt geprüft werden soll, bleibt aber dasselbe.
Jedes Gebot stellt eine selbstständige Willenserklärung dar.
Wenn Frau und Mann beim ersten Gebot gemeinsam zum Rechtspfleger gehen, den Ausweis vorlegen und ein gemeinsames Gebot abgeben, ist die Sache klar.
Schwieriger wird es, wenn beide zu ihren Plätzen im Gerichtssaal zurückkehren und nur noch einer von beiden Gebote ausruft, während der andere die Gebotsabgabe regungslos duldet. Einem solchen für das Gericht erkennbar "regungslosem Dulden" - und hier bin ich ganz bei euch - wird man häufig noch den Erklärungsgehalt beimessen können, dass die Gebotsabgabe auch vom Regungslosen mitgetragen wird.
Das funktioniert jedoch nicht mehr, wenn sich einer der beiden außerhalb der Wahrnehmungssphäre des Gerichts aufhält.
ZitatUnd bei der "Wahrnehmungssphäre" kommt es zunächst darauf an, daß sich das Gericht in der des Ehemanns befindet.
Nein. Der Erklärende muss sich in der Wahrnehmungssphäre des Gerichts aufhalten.
Das Gebot ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Wenn sich der Erklärende nicht in der Wahrnungssphäre des Gerichts aufhält, kann das Gericht nicht beurteilen, ob "regungslos geduldet" oder überhaupt irgendwas erklärt wurde.