Gebotsabgabe einer Bietergemeinschaft

  • Zitat

    Das Problem, ob eine Handlung für jedes Gebot gesondert oder ob sie für alle Gebote insgesamt geprüft werden soll, bleibt aber dasselbe.

    Jedes Gebot stellt eine selbstständige Willenserklärung dar.

    Wenn Frau und Mann beim ersten Gebot gemeinsam zum Rechtspfleger gehen, den Ausweis vorlegen und ein gemeinsames Gebot abgeben, ist die Sache klar.

    Schwieriger wird es, wenn beide zu ihren Plätzen im Gerichtssaal zurückkehren und nur noch einer von beiden Gebote ausruft, während der andere die Gebotsabgabe regungslos duldet. Einem solchen für das Gericht erkennbar "regungslosem Dulden" - und hier bin ich ganz bei euch - wird man häufig noch den Erklärungsgehalt beimessen können, dass die Gebotsabgabe auch vom Regungslosen mitgetragen wird.

    Das funktioniert jedoch nicht mehr, wenn sich einer der beiden außerhalb der Wahrnehmungssphäre des Gerichts aufhält.

    Zitat

    Und bei der "Wahrnehmungssphäre" kommt es zunächst darauf an, daß sich das Gericht in der des Ehemanns befindet.

    Nein. Der Erklärende muss sich in der Wahrnehmungssphäre des Gerichts aufhalten.

    Das Gebot ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Wenn sich der Erklärende nicht in der Wahrnungssphäre des Gerichts aufhält, kann das Gericht nicht beurteilen, ob "regungslos geduldet" oder überhaupt irgendwas erklärt wurde.

  • Wobei ich schon denke, dass auch derjenige, der kein Gebot mehr abgeben möchte, sich aktiv daran beteiligen sollte. Denn ich verkünde ja jedes Gebot: Frau X und Herr X bieten zu je ... Anteil 100.000 €. b.u.v. Das Gebot ist zugelassen. Das sage ich jedes mal. Das hat der Ehemann also auch gehört. Er hätte also gegen das Gebot vorgehen können. Mag sein, dass das Gericht kein Kopfnicken o.ä. gesehen hat, aber auch die dreimalige Verkündung des Gebots hinzunehmen, da finde ich, macht man es den Meistbietenden zu einfach, wenn man hier nur auf die Wahrnehmung des Gerichts abstellt.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Bietergemeinschaften kommen häufig vor. Ich frage immer nach, ob der andere (die anderen) damit einverstanden ist. Zudem wird das Gebot verkündet "Herr Frau XY bieten". Wer sich nicht in meinem Blickfeld befindet, kann nicht bieten.

    Bei hohen bestehenbleibenden Rechten und "ungewöhnlich" hohen Gebotsabgaben frage ich teilweise (nicht immer, je nach Entwicklung der Gebote) nach, ob das mit den bestehenbleibenden Rechten verstanden wurde. Trotz mehrfacher Hinweise verstehen das viele nicht und trauen sich nicht nochmal nachzufragen. Das hilft eigentlich immer.

    Viele Erfahrungen resultieren aus Fehlern. Wichtig ist dabei nur, für die Zukunft daraus zu lernen. Bisher bin ich damit ganz gut gefahren, auch wenn manches etwas unorthodox und sehr ausführlich erscheint. Die Beschwerdequote tendiert da gegen null. Von einer Zuschlagsbeschwerde und Gebotsanfechtung, die ja auch mal erfolgreich sein kann, hat niemand etwas, auch nicht der Gläubiger.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)


  • Bei hohen bestehenbleibenden Rechten und "ungewöhnlich" hohen Gebotsabgaben frage ich teilweise (nicht immer, je nach Entwicklung der Gebote) nach, ob das mit den bestehenbleibenden Rechten verstanden wurde. Trotz mehrfacher Hinweise verstehen das viele nicht und trauen sich nicht nochmal nachzufragen. Das hilft eigentlich immer.

    Das mache ich auch. Wenn dann jemand an den Richtertisch kommt, frage ich noch mal explizit nach. Ich frage auch jeden Bieter, der allein zu mir kommt, ob er nur für sich bietet. Allerdings nur beim ersten Gebot. Dann frage ich nicht mehr.

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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • "Denn ich verkünde ja jedes Gebot: Frau X und Herr X bieten zu je ... Anteil 100.000 €. b.u.v. Das Gebot ist zugelassen. Das sage ich jedes mal. Das hat der Ehemann also auch gehört. Er hätte also gegen das Gebot vorgehen können."
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    genau so, so isses protokolliert und wirksam abgegeben, alles richtig gemacht. Zugelassenes Gebot wirksam zugeschlagen. Ab zum Landgericht mit der Akte!

  • Zitat

    Das sage ich jedes mal. Das hat der Ehemann also auch gehört. Er hätte also gegen das Gebot vorgehen können.

    Woher wisst ihr das denn?

    Der Mann war außerhalb der Wahrnehmungssphäre des Versteigerungsrechtspflegers. Der Rechtspfleger konnte und kann deshalb überhaupt nicht beurteilen, ob und was der Ehemann gehört hat.

    Erst bei der Verhandlung über den Zuschlag war der Mann wieder im Saal anwesend (lese ich so). Dass er von seinem Anhörungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, heilt die rechtswidrige Gebotsaufnahme jedoch nicht, da bei einer Anhörung keine Verpflichtung zur Äußerung oder Antragstellung besteht.

    Zweimal rechtlich nicht relevantes Nichtstun - erst bei der Gebotsabgabe und dann bei der Anhörung - ist auch in Summe lediglich rechtlich nicht relevantes Nichtstun.

  • wie hat der Kolleg Ux sich nun entschieden?

    ...da er den Termin mit Gebotsabgabe so zugelassen hat und auch den Zuschlag auf das Meistgebot erteilt hat, ist die Sache ja eigentlich schon auf dem Weg zum Landgericht.
    Ux hat es für sich so im Termin gehändelt, das ist m.E. nicht mehr im Nachhinein zu korrigieren.
    Sollte das LG dies anders beurteilen, den Zuschlagsbeschluss aufheben wird halt neu terminiert.....kein Ding.

    Ansonsten halt Wiederversteigerung.
    Habe ich derzeit öfter, das der VW fast immer überboten wird und bei "Schrottimmobilien" Banken natürlich keine Finanzierung übernehmen.

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • Die Sache ist derzeit beim Landgericht. Ich habe den Termin nicht selbst geleitet, sondern war nur wegen des großen Besucheransturms als Hilfskraft anwesend. Wir sind hier sehrt gespannt auf die Landgerichtsentscheidung, da wir uns derzeit auch nicht darüber klar sind, ob das LG den Zuschlag aufhebt oder evtl. an die tatsächlich Höchstbietende erteilt. Ich werde berichten.

  • Die Beschwerdekammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat mit Beschluss vom 23.5.2022 (11 T 1500/22) den an die Bietergemeinschaft erteilten Zuschlag aufgehoben und den Zuschlag insgesamt versagt, d.h. der Zuschlag wurde auch nicht durch die Kammer auf das abgegebene Gebot der Beschwerdeführerin als Einzelgebot erteilt. Begründung ist im wesentlichen:
    a) Der Ehemann (Beschwerdeführer) habe keine Erklärung zum Gebot abgegeben.
    b) Der Erwerbswille der Beschwerdeführerin war nicht auf ein Einzelgebot gerichtet, sondern auf ein Gebot in Bietergemeinschaft zusammen mit ihrem Ehemann.
    Es wird also einen neuen Versteigerungstermin geben.
    Wir werden versuchen, dass die Entscheidung veröffentlicht wird.

  • Zum Glück muss man nicht jeden Fehler selbst machen, um daraus lernen zu können... :)

    Bitte veröffentlichen.

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