Gebotsabgabe einer Bietergemeinschaft

  • Folgender Sachverhalt:
    in einem Versteigerungstermin (Saal voll, soweit wg. Corona zulässig; offene Saaltür; Lautsprecher und viele weitere Bieter im Vorraum des Saales) gab ein im Vorraum stehendes Ehepaar sein erstes (und weitere) Gebot(e) in Bruchteilsgemeinschaft ab. Der Rechtspfleger wies mehrmals im Termin (natürlich auch bei den Versteigerungsbedingungen) auf bestehen bleibende Grundpfandrechte hin. Das erste Gebot gab das Ehepaar gemeinsam im Saal am Rechtspflegertisch ab, bei den Folgeboten kam nur die Ehefrau zum Rechtspfleger in den Saal zur Gebotsabgabe für die Bietergemeinschaft, so auch bei der Abgabe des Höchstgebots. Dieses wurde ausdrücklich, wie weitere Vorgebote, für das Ehepaar zugelassen. Es wurde als Höchstgebot auch dreimal ausdrücklich für das Ehepaar aufgerufen und dann die Bietzeit beendet. Danach wurden die anwesenden Beteiligten und die Meistbietenden zum Zuschlag gehört. Das Ehepaar außerte sich auch hier nicht weiter. Der Zuschlag wurde an das Ehepaar zum Meistgebot und mit den bestehen bleibenden Grundpfandrechten erteilt.
    Durch die Meistbietenden wurde gegen den Zuschlag sofortige Beschwerde eingelegt:
    - sie hätten sich bei den bestehen bleibenden Rechten geirrt, insgesamt wollten sie nicht so viel bieten (Anmerkung: Sie kriegen es natürlich nicht finanziert!);
    - das Höchstgebot habe nur die Ehefrau in eigenem Namen abgegeben, da ihrem Ehemann das Gebot, vor allem wegen der bestehen bleibenden Rechte, bereits zu hoch war (Anmerkung nochmal zur Klarstellung: bei Abgabe des letzten Gebotes sagte die Ehefrau nicht, dass sie nur in eigenen Namen bietet).
    Der Zuschlag hätte somit nicht an die Bietergemeinschaft erteilt werden dürfen.
    Fragen:
    1. Reicht das oben dargestellte Verhalten der Ehefrau im Termin zur wirksamen Gebotsabgabe für die Bietergemeinschaft aus, wenn in Stöber, ZVG, 22.A., RdNr. 8 zu § 71, "eine formlose Zustimmung (z. B. Kopfnicken) des anwesenden anderen Teilnehmers der Bietergemeinschaft" verlangt wird?
    2. Kann ggf. bei der weiteren Gebotsabgabe, also auch beim Höchstgebot, durch die Ehefrau vom Rechtspfleger von einer offenkundigen Bietvollmacht (i. S. von § 71 Abs. 2 ZVG) für den sich nicht unmittelbar im Saal befindlichen Ehemann ausgegangen werden (Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 14. A., RdNr. 36 zu § 71: "offenkundig ist die Situation, wenn bei Abgabe des Gebotes durch einen Vertreter der Vertretene gleichzeitig anwesend ist und der Vertreter erkennbar in dessen Namen handelt, z. B. der Sohn für seine gleichzeitig anwesende Mutter"), da ja auch das erste Gebot gemeinsam in Bietergemeinschaft abgegeben wurde?

  • Sieht mir so aus, als ob hier jemand einen Notausgang sucht.
    Ich hatte einmal einen ähnlichen Fall - Mann und Frau zusammen im Termin, kleines Kind dabei, dieses etwas unruhig. Bei gemeinsamer Gebotsabgabe des ersten Gebots hat die Frau gefragt, ob sie danach mit dem Kind rausgehen kann. Habe eine ausdrückliche Erklärung ins Protokoll (= öffentliche Urkunde) aufnehmen lassen, dass die Frau den Mann bevollmächtigt, Gebote auch in ihrem Namen abzugeben.

    In vorliegendem Fall fehlt sowas und wenn der Mann die ganze Zeit draußen war (somit also auch keine Zustimmung signalisieren konnte, noch nicht mal konkludent), kann man schon drüber diskutieren, ob hier eine wirksame Gebotsabgabe auch für den Mann vorliegt. Andererseits hätte dieser natürlich spätestens bei der Anhörung zum Zuschlag was sagen müssen, wenn er mit dem Gebot nicht einverstanden war.
    Eine Anfechtung des Gebots wegen Erklärungs- oder Inhaltsirrtum (wegen der bestehenbleibenden Rechte) scheidet m.E. aus.

    --> Möge die Beschwerdekammer beim LG eine weise Entscheidung treffen ;)

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Zitat

    kann man schon drüber diskutieren, ob hier eine wirksame Gebotsabgabe auch für den Mann vorliegt.

    Ich finde nicht, dass man darüber diskutieren kann.

    Im Moment der Abgabe des Höchstgebots war für das Versteigerungsgericht wegen der Abwesenheit des Mannes nicht offenkundig, dass die Frau den Mann vertritt.
    Eine Vertretungmacht der Frau wurde nicht durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen.

    Das Gebot hätte als unwirksam zurückgewiesen werden müssen.

    Zitat

    Andererseits hätte dieser natürlich spätestens bei der Anhörung zum Zuschlag was sagen müssen, wenn er mit dem Gebot nicht einverstanden war.

    Ich kann dem Gesetz nicht entnehmen, dass ein Nichtreagieren bei der Anhörung zum Zuschlag ein unwirksames Gebot irgendwie heilen könnte.

    Der Zuschlag ist aufzuheben.

  • Da das Höchstgebot nicht angefochten wurde, will die Ehefrau das Objekt eindeutig allein ersteigern. Dann wird es nicht um die Finanzierung gehen.


    Ziel der Beschwerdeführer ist natürlich den Zuschlag überhaupt aufzuheben, da sie einfach über ihre finanziellen Verhältnisse hinaus geboten haben. Allerdings bin ich auch schon auf den Gedanken gekommen, dass das Landgericht den Zuschlag an die Ehefrau allein erteilen könnte (unter Aufhebung des bisherigen Zuschlags wegen Verstoß gg. § 81 Abs. 1 ZVG) , da sie m. E. ja ein wirksames Gebot abgegeben hat, dass nicht erloschen ist, und das Landgericht nach § 101 ZVG auch eine Sachentscheidung dergestalt treffen kann, den Zuschlag allein an die Ehefrau zu erteilen, da sie Höchstbietende ist. Ich denke, dass haben die Beschwerdeführer bei ihrer Argumentation einfach nicht gerafft. Das Argument mit den nicht verstandenen bestehen bleibenden Rechten verfängt wegen der einschlägigen Rechtsprechnung natürlich, auch bei einem Gebot der Ehefrau alleine, nicht.

  • Würde jedenfalls nicht abhelfen. Zu widersprüchlich. Wenn der Zuschlag nach den Vorstellungen der Ehegatten ganz aufgehoben werden soll, bin ich eben doch der Ansicht, daß dann auch das Höchstgebot angefochten worden wäre. Die Vollmacht könnte vorliegend offenkundig sein, weil der Vertretene anwesend war (vgl. Hintzen in: Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 16. Aufl. 2020, § 71 ZVG, Rn. 36; beispielhaft zur anwesenden "Mutter"). Das Erfordernis eines zusätzlichen "Kopfnickens" kann ich der Fundstelle nicht entnehmen. Die Anwesenheit wird über die physische Präsenz definiert (vgl. Kommentierung zum § 66 ZVG). Als Ort der Anwesenheit wird hier aber nicht nur der eigentliche Sitzungssaal, sondern unter den gegebenen Voraussetzungen auch der Vorraum zu gelten haben (vgl. LG Memmingen, Beschluss vom 20.05.2015, 44 T 510/15; die Allzweckentscheidung).

  • Zitat

    Als Ort der Anwesenheit wird hier aber nicht nur der eigentliche Sitzungssaal, sondern unter den gegebenen Voraussetzungen auch der Vorraum zu gelten haben

    § 71 Abs. 2 ZVG:
    Ist die Wirksamkeit eines Gebots von der Vertretungsmacht desjenigen, welcher das Gebot für den Bieter abgegeben hat, oder von der Zustimmung eines anderen oder einer Behörde abhängig, so erfolgt die Zurückweisung, sofern nicht die Vertretungsmacht oder die Zustimmung bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde sofort nachgewiesen wird.

    Die Wirksamkeit des Gebots der Bietergemeinschaft hängt doch nicht von der Anwesenheit, sondern davon ab, dass die Zustimmung aller Bieter zur Gebotsabgabe offenkundig oder durch Urkunden belegt ist.
    Durch beispielsweise Kopfnicken oder Winken (wie bei der Trierer Weinauktion) wird die Zustimmung offenkundig - nicht aber durch bloßen Aufenthalt ohne jeglichen Erklärungsgehalt außerhalb des Sichtfeldes des Versteigerungsrechtspflegers.

    Ich kann auch nicht erkennen, wie aus dem unwirksamen Gebot der Bietergemeinschaft später ein wirksames Einzelgebot der Frau geworden sein soll.

  • Zitat

    Als Ort der Anwesenheit wird hier aber nicht nur der eigentliche Sitzungssaal, sondern unter den gegebenen Voraussetzungen auch der Vorraum zu gelten haben

    § 71 Abs. 2 ZVG:
    Ist die Wirksamkeit eines Gebots von der Vertretungsmacht desjenigen, welcher das Gebot für den Bieter abgegeben hat, oder von der Zustimmung eines anderen oder einer Behörde abhängig, so erfolgt die Zurückweisung, sofern nicht die Vertretungsmacht oder die Zustimmung bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde sofort nachgewiesen wird.

    Die Wirksamkeit des Gebots der Bietergemeinschaft hängt doch nicht von der Anwesenheit, sondern davon ab, dass die Zustimmung aller Bieter zur Gebotsabgabe offenkundig oder durch Urkunden belegt ist.
    Durch beispielsweise Kopfnicken oder Winken (wie bei der Trierer Weinauktion) wird die Zustimmung offenkundig - nicht aber durch bloßen Aufenthalt ohne jeglichen Erklärungsgehalt außerhalb des Sichtfeldes des Versteigerungsrechtspflegers.

    Ich kann auch nicht erkennen, wie aus dem unwirksamen Gebot der Bietergemeinschaft später ein wirksames Einzelgebot der Frau geworden sein soll.

    Als Ergänzung zum Sachverhalt: in der Beschwerdeschrift wird angegeben, das die Ehefrau das letzte Gebot nur in ihrem Namen abgegeben hat, da ihr Mann nicht mehr mitbieten wollte.

  • Ich würde der Beschwerde nicht abhelfen, weil ich die Feststellung, ob hier eine Vollmachtserteilung offenkundig ist, liebend gerne dem Landgericht überlasse. Für die Bevollmächtigung gilt laut Kommentierung nebem dem § 71 ZVG das materielle Recht. Der Vertretene weiß hier aufgrund seiner Anwesenheit, daß in seinem Namen Gebote abgeben werden und unterbindet es nicht. Ob das schon eine stillschweigend erteilte und für das Gericht ohne Weiteres erkennbare Duldungsvollmacht darstellt, weiß ich nicht, würde es aber auch nicht ausschließen wollen. Daß die ersten Geboten den Ehegatten gemeinsam zuzurechnen sind, wurde entsprechend dem Wortlaut der Beschwerde zugestanden. Da hat sich das Gericht bei der Gebotsabgabe also schon mal nicht getäuscht. Und ob die Ehefrau auch das letzte Gebot für beide Ehegatten oder nur für sich abgegeben hat, ist nach meinem Verständnis ja gerade der Gegenstand der Beschwerde. Ux war schneller.

  • Zitat

    in der Beschwerdeschrift wird angegeben, das die Ehefrau das letzte Gebot nur in ihrem Namen abgegeben hat, da ihr Mann nicht mehr mitbieten wollte.

    Welchen Bedeutungsgehalt die ihrem Treiben in dem Termin nachträglich geben wollen, ist irrelevant. Entscheidend ist, was im Termin tatsächlich passiert war.
    Der Wille, nicht mehr für den Mann handeln zu wollen, war im Termin jedenfalls nicht erkennbar hervorgetreten, weshalb der Mangel des Willens, nicht mehr für den Mann handeln zu wollen, nicht in Betracht kommt (Umkehrschluss aus § 164 Abs. 2 BGB).

    Wenn die Frau jetzt behauptet, sie habe ein Einzelgebot abgegeben - oder besser - abgeben wollen, hätte sie der faktischen Zurückweisung dieses Einzelgebotes gemäß § 72 Abs. 2 ZVG sofort widersprechen müssen. Hat sie aber nicht, was zur Folge hat, dass es kein Meistgebot der Frau gibt.

    Duldungsvollmacht geht nicht, weil das Gesetz zum Nachweis der Vertretungsmacht eine öffentlich beglaubigte Urkunde verlangt.

  • Wenn der Ehegatte die Vetretungshandlung abnickt, wäre die Vollmacht dem Gericht also offenkundig, weil unmittelbar einsichtig. Wenn der Ehegatte die Vertretungshandlung dagegen nicht unterbindet, geht nur notarielle Vollmacht, weil das Gericht ein stillschweigendes Dulden nicht erkennt?

  • Duldungsvollmacht geht nicht, weil das Gesetz zum Nachweis der Vertretungsmacht eine öffentlich beglaubigte Urkunde verlangt.

    Hintzen in: Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, § 71 ZVG, Rn. 36:

    Zitat

    Offenkundig ist die Situation, wenn bei Abgabe des Gebotes durch einen Vertreter der Vertretene gleichzeitig anwesend ist und der Vertreter erkennbar in dessen Namen handelt (z. B. der Sohn für seine gleichzeitig anwesende Mutter)

    Wenn nichts weiter als die Anwesenheit erwartet wird, geht es dabei sogar um eine Duldungsvollmacht.

    Welchen Bedeutungsgehalt die ihrem Treiben in dem Termin nachträglich geben wollen, ist irrelevant. Entscheidend ist, was im Termin tatsächlich passiert war.
    Der Wille, nicht mehr für den Mann handeln zu wollen, war im Termin jedenfalls nicht erkennbar hervorgetreten, weshalb der Mangel des Willens, nicht mehr für den Mann handeln zu wollen, nicht in Betracht kommt (Umkehrschluss aus § 164 Abs. 2 BGB).

    Darum, ob der Umkehrschluß gezogen werden darf, geht es hier natürlich auch.

    Die Ehefrau gibt eine Gebot für die Ehegatten ab, der Ehemann weist sich anschließend beim Rechtspfleger aus. Beim nächsten Gebot der Ehefrau für die Ehegatten nickt der Ehemann. Beim letzten Gebot handelt die Ehefrau dagegen nicht mehr erkennbar für die Ehegatten und der Ehemann rührt sich nicht. Laut diesem Umkehrschluß würde man das Gebot wiederum den Ehegatten zurechnen, das vorherige Abnicken (= die Vollmacht) dagegen nicht mehr?

  • Ich würde der Beschwerde nicht abhelfen, weil ich die Feststellung, ob hier eine Vollmachtserteilung offenkundig ist, liebend gerne dem Landgericht überlasse.


    :daumenrau
    In die Richtung hatte ich mich ja bereits geäußert. Soll sich das LG was überlegen, vielleicht kommt eine brauchbare Entscheidung zu dem Thema raus.
    Wobei die (nachträgliche) Erklärung der Ehefrau, das letzte Gebot nur für sich selbst abgegeben zu haben, durchaus ein Eigentor werden könnte, eben weil das LG ihr dann den Zuschlag erteilen könnte (wenn nicht sogar müsste).
    Je nach dem wäre dann vielleicht die Frage, ob sie bei den vorherigen Geboten auch für den Ehegatten mitgeboten hat, sogar gar nicht mehr von Bedeutung, denn wenn sie für sich selbst bietet, ist das Gebot unzweifelhaft wirksam. Wäre sie dabei geblieben, dass sie für den Ehegatten mitbietet, wäre das LG eventuell zu dem Ergebnis gekommen, dass ein unwirksames Gebot vorliegt und die beiden wären aus der Nummer rausgekommen. So wird das schwierig.
    Spannende Geschichte - bitte zu gegebener Zeit mitteilen, wie es ausgegangen ist.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Zitat

    Wenn der Ehegatte die Vetretungshandlung abnickt, wäre die Vollmacht dem Gericht also offenkundig, weil unmittelbar einsichtig.

    Nein. Wenn der Ehegatte abnickt, dann wird er nicht vertreten, sondern gibt gemeinsam mit der mitbietenden Ehefrau ein Gebot ab.

    Wenn sich der Ehemann bei der Gebotsabgabe - wie im Ausgangsfall - abnickend oder kopfschüttelnd außerhalb der Wahrnehmungssphäre des Gerichts aufhält, kann eine solche Willenserklärung denklogisch doch gar nicht beim Erklärungsempfänger ankommen.

    Zitat

    Wenn der Ehegatte die Vertretungshandlung dagegen nicht unterbindet, geht nur notarielle Vollmacht, weil das Gericht ein stillschweigendes Dulden nicht erkennt?

    Wenn sich der Mann außerhalb der Wahrnehmungssphäre des Gerichts aufhält, funktioniert eine gemeinsame Gebotsabgabe nur, wenn der Erklärende anhand einer öffentlich beglaubigten Urkunde Vertretungsmacht nachweist.

    Zitat

    Wäre sie dabei geblieben, dass sie für den Ehegatten mitbietet, wäre das LG eventuell zu dem Ergebnis gekommen, dass ein unwirksames Gebot vorliegt und die beiden wären aus der Nummer rausgekommen.

    Das Landgericht muss das nach dem objektiven Empfängerhorizont beurteilen und der wird nicht durch die Beschwerdebegründung abgebildet.

  • Ist richtig, die Beispiele hinken, weil ich die Offenkundigkeit von Zustimmung und Vollmacht vermenge. Das Problem, ob eine Handlung für jedes Gebot gesondert oder ob sie für alle Gebote insgesamt geprüft werden soll, bleibt aber dasselbe. Je nach Sichtweise ist dann auch der o.g. Umkehrschluß zur Zurechnung der Vertretungshandlung nicht zwingend, weil die Auslegungsregel des § 164 BGB auf ein bestimmtes Rechtsgeschäft abstellt und nicht unbedingt auf eine Abfolge davon.

    Deswegen paßt aber auch die Stelle aus dem Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer so gut. Im Kommentar findet sie sich beim Unterpunkt Vertretungsmacht, nicht bei der Zustimmung. Würde die Mutter in dem Beispiel mit dem Kopf nicken, würde das anders sein. Die Stelle muß also einer Duldungsvollmacht gelten. Die Voraussetzungen sind damit vielleicht andere, das Ergebnis aber das gleiche.

    Und bei der "Wahrnehmungssphäre" kommt es zunächst darauf an, daß sich das Gericht in der des Ehemanns befindet. Laut Sachverhalt kann der Ehemann im Vorraum des Saals über die Lautsprecheranlage alles hören. So wie auch die Entscheidung des LG Memmingen voraussetzt, daß die Bieter auf dem Flur das gesamte Verfahren mitverfolgen und reagieren können. Ein Unterbinden der Vertretungshandlung würde in dem Fall dann natürlich mehr abverlangen, als nur mit dem Kopf zu schütteln. Ist aber auch sonst bei einer Duldungsvollmacht so.


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