Arrestvollstreckung bei/nach Unterbringung?

  • Liebe Schwärmenden,

    bitte teilt das Schwarmwissen mit mir (hoffe, die SuFuzeigt zu Recht an, dass das bislang so nicht gefragt wurde):


    Hier am AG ist ein Jugendlicher gerade rechtskräftig zu XWochen Dauerarrest verurteilt worden.


    Vor gut drei Wochen wurde in einem familiengerichtlichenVerfahren nach § 1631b Abs. 1 BGB die Unterbringung des Jugendlichen in einerpsychiatrischen Anstalt bis längstens Ende April genehmigt. Dort ist der Gutewohl nun auch.


    Was mache ich mit meinem Arrest? Jetzt schon einleiten?Ich bin gerad ein bisschen überfragt, zumal ohnehin die letzteVollstreckungseinleitung schon ein paar Jahre her ist…

    Könnt ihr mir weiterhelfen?

  • Solche Einzelfälle besprechen wir hier mit unseren Jugendrichtern. Wir sind auch Arrestgericht.

    Aus meiner Zeit am Familiengericht ist mir bekannt, dass nicht jede Genehmigung der Unterbringung auch zu einer Unterbringung führt oder die Unterbringung nur kurz währt. Da ist oft viel Dynamik drin. Ich hatte hier schon Fälle, in denen der Richter als Arrestleiter von der Vollstreckung abgesehen hat wegen anderweitiger Unterbringung, die oft wesentlich einschneidender ist als Arrest. In anderen Fällen wollte der Richter sehen, wie intensiv der Verurteilte bei seiner Unterbringungstherapie mitmacht und davon abhängig machen, ob im Anschluss Arrest vollstreckt wird oder abgesehen wird.

    Daher legen wir solche Sachen immer den Richtern vor.

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