Konsequenz einer Minderanmeldung zum Verteilungstermin

  • Hallo ZVGler,

    ich meine in Erinnerung zu haben, dass ein nachrangiger Gläubiger in folgendem Fall um seinen Rückgewähranspruch an den freien Grundschuldteilen des Vorranggläubigers gebracht wird, weil hierdurch eine Eigentümer-Grundschuld entstanden ist:

    III/1 TEUR 100 für die A-Bank (TEUR 30 persönliche Forderung)
    III/2 TEUR 150 für die B-Bank (Rückgewähransprüche ggü. der A-Bank geltend gemacht)
    Meistgebot: TEUR 100

    Die A-Bank meldet zum Versteigerungstermin die TEUR 100 an. Zum Verteilungstermin reduziert die A-Bank dann auf ihre persönliche Forderung von TEUR 30. Nimmt das Versteigerungsgericht in diesem Fall eine Zuteilung von TEUR 30 an die A-Bank und von den restlichen TEUR 70 an die B-Bank vor (entsprechend dem Rangverhältnis im Grundbuch) oder leistet es die TEUR 70 an den ehemaligen Eigentümer (wegen einer möglicherweise entstandenen Eigentümer-Grundschuld)?
    :gruebel:

  • Ehrlich gesagt: Wen kümmert es? Wenn die B-Bank den (Entwurf des) Teilungsplanes erhält, kann sie ja immer noch den Auszahlungsanspruch an den Eigentümer an sich überweisen lassen. Und wenn sie das nicht tut, selber schuld.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Also ich interpretiere jetzt mal die Minderanmeldung als Verzicht auf die Hauptforderung. Da müsste man mal den genauen Text der Anmeldung kennen. Denn nur bei einem formlosen Verzicht ohne Eintragung ins GB nach Zuschlag entsteht die Eigentümergrundschuld. Dann ist es tatsächlich so, dass 30.000,00 € auf die Bank und 70.000,00 € auf den Schuldner fallen. Rückgewährsansprüche werden durch das Gericht nicht berücksichtigt. Sollte es nicht als Verzicht interpretiert werden können, bekommt die Bank 100.000,00 €. Werden durch den Berechtigten III/2 Rückgewährsansprüche in die Anmeldung geltend gemacht, ist das als Widerspruch nach § 115 ZVG zu werten und es muss entsprechend vorgegangen werden. Oder anders ausgedrückt: Auch in der Verteilung werden keine materiell-rechtlichen Verhältnisse geprüft.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Hat die B-Bank auch den Löschungsanspruch geltend gemacht, z. B. in ihrer Anmeldung?

    Für die B-Bank bin ich tätig und der Versteigerungstermin findet erst statt. Ich möchte nur sicherstellen, dass wir den Übererlös der A-Bank erhalten. Den gesetzlichen Löschungsanspruch machen wir standardmäßig in der Forderungsanmeldung zum ZV-Termin geltend. Reicht dies, um die Konsequenz aus dem vorangegangenen Beitrag (Wertung als Verzicht und Auskehrung an den alten Eigentümer) zu verhindern und im Teilungsplan die Zuteilung der TEUR 70 zu erhalten?

  • Diesen Anspruch eines folgenden Gläubigers wird durch das Gericht nicht geprüft. Dazu ist es schlichtweg nicht in der Lage. Hier handelt es sich um materielles Recht, dass einiger Ermittlungen bedarf. Ich müsste den Sicherungsvertrag und die Zahlungen an den Gläubiger prüfen. Müsste deinen Vertrag prüfen und dann eine Entscheidung treffen, ob die entsprechenden Voraussetzungen für den 1179a BGB vorliegen. Das macht nur das Prozessgericht.

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