Hallo. Teilungsversteigerung wurde angeordnet. Innerhalb der gesetzlichen Frist begehrt die Ag. die Einstellung des Verfahrens, da der streitgegenständliche Grundbesitz rückübertragen werden soll. Ast. und Ag. sind als Eigentümer zu je 1/2-Anteil und Ehegatten. Der Grundbesitz wurde im Jahre 2013 im Wege der Schenkung seitens der Mutter der Ag. an Ast. und Ag. zur Hälfte übertragen. Nunmehr ist die damalige Übergeberin pflegebedürftig und verlangt die Rückübertragung des Grundbesitzes. Ast. und Ag. sind anwaltlich vertreten, eine außergerichtliche Einigung liegt nicht vor- auch der Rückübertragungsanspruch, der geltend gemacht worden sein soll, ist hier nicht nachgewiesen, sondern bisher lediglich behauptet. M.E. ist eine Rückübertragung kein Einstellungsgrund nach § 180 Abs. 2 ZVG. Wie ist eure Meinung hierzu? Für das Versteigerungsgericht dürfte die Tatsache bis zur tatsächlichen Rückabwicklung doch unerheblich sein, oder???
Einstellung Teilungsversteigerung wegen Rückübertragung?
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Ist zur Sicherung des Rückübertragungsanspruchs eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen?
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@ hiro: Nein.
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Auch hier gilt m.E.: eine bloße Behauptung reicht nicht. Da müsste dann schon ein notarieller Vorvertrag o.ä. vorhanden sein. Im Zweifel müsste sich die Mutter mit § 771 ZPO wehren. Aber ich persönlich würde jetzt kein Einstellungsgrund sehen.
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Auf bloße Zusage muss noch nichts unternommen werden,
erst bei Eintragung des Eigentumswechsel in das Grundbuch kann das Versteigerungsgericht gem. § 28 ZVG prüfen, ob der Eigentumswechsel die Fortsetzung der Versteigerung hemmt.
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Interessante Sache.
1. Auf eine dingliche Sicherung des Rückübertragungsanspruches wurde verzichtet, insofern droht jetzt die Mutter der Antragsgegnerin den Rückübertragungsanspruch zu verlieren, denn wenn der Zuschlag erteilt ist (mal vorausgesetzt nicht an einen der beiden bisherigen Miteigentümer), können die beiden Schuldner des Rückübertragungsanspruchs diesen nicht mehr erfüllen und sind ggfs. nur noch schadensersatzpflichtig.
2. Kann dem Antragsgegner wegen des eventuell drohenden Rückübertragungsanspruchs verwehrt werden, die Auflösung der Gemeinschaft zu verlangen? Er weiß aber auch, dass durch erfolgreiche Versteigerung - was grundsätzlich Ziel seines Antrages ist - die Rückübertragung unmöglich wird.
3. Findet hier jetzt ein Wettrennen statt, welches Verfahren schneller ist - das Versteigerungsverfahren oder das (schon eingeleitete?) Zivilverfahren zu Durchsetzung des Rückübertragungsanspruchs?
Kann/Darf/Soll der Versteigerungsrechtspfleger dieses Rennen beeinflussen?Am Ende sehe ich es aber wie Annett:
§ 180 stellt auf das Verhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegner ab (nur um deren "widerstreitenden Interessen" geht es bei bei dieser Vorschrift) und der hier angeführte Grund für die Einstellung betrifft eine dritte Person. Deren Interessen sind hier m.E. nicht zu berücksichtigen. Ein grundbuchersichtliches Hindernis ist nicht vorhanden. Die Versteigerung hat grundsätzlich Aussicht auf Erfolg (was bei einer bestehen bleibenden Rückauflassungsvormerkung nicht zwingend der Fall gewesen wäre). Einstellung - falls sonst keine weiteren Einstellungsgründe vorgetragen wurden - ablehnen. Die Mutter der Agg. muss ihren Rückübertragungsanpspruch gerichtlich durchsetzen und hier ggfs. über § 771 ZPO die Einstellung des Versteigerungsverfahrens herbeiführen. -
Vielen lieben Dank euch allen.
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