Aufhebung der Zwangsversteigerung gem. § 766 ZPO

  • Ich habe folgendes Problem:

    Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft ist angeordnet. Es handelt sich um eine Erbengemeinschaft, wo nunmehr auch bereits viele Untererbengemeinschaften vorhanden sind.
    Einer der Antragsgegner hat die Aufhebung des Anordnungsbeschlusses gestellt sowie den Antrag auf Teilungsversteigerung zurückzuweisen (§ 766 ZPO) sowie fristgemäß gem. § 180 Abs. 2 ZVG die einstweilige Einstellung beantragt.
    Zur Begründung wird vorgetragen, dass der Antragsgegner durch Erbfolge seines verstorbenen Vaters neben seinen Geschwistern (ebenfalls Antragsgegner) und der Antragstellerin Teil der Erbengemeinschaft ist. Die Eintragung der Erbengemeinschaft ist aufgrund letztwilliger Verfügung durch die Eltern erfolgt. Das Testament enthalt eine von den Erblassern verfügte Teilungsanordnung im Sinne von §2048 BGB (im Grundbuch nicht eingetragen).
    Der Passus im Testament lautet wie folgt: Kinder sind zu Schlusserben eingesetzt. Dann kommt die Teilungsanordnung des Nachlasses. "Sollten sich die Kinder über die Teilung nicht einigen können, soll der älteste Sohn die Auseinandersetzung durchführen. Die Auseinandersetzung des Nachlasses soll ein Jahr nach dem Tode des Längstlebenden erfolgen, so dass unsere Söhne, falls sie die Grundstücke auf Grund unserer Verfügung erwerben sollten, dann den von ihnen zu zahlenden Betrag in die Erbmasse einzahlen müssen". Tod des Längstlebenden am 21.10.1995.
    Der Antragsgegner beruft sich auf das Urteil des OLG Oldenburg vom 04.02.2014, Az.: 12 U 144/13.
    Zur Begründung von § 180 Abs. 2 ZVG wird vorgetragen, dass ein Kaufangebot eines Dritten vorliegt und die Mitglieder der Erbengemeinschaft die Umsetzung der Teilungsanordnung aus der letztwilligen Verfügung nunmehr verhandeln.

    Sehr ihr es genauso, dass mir keine andere Möglichkeit bleibt, als die Aufhebung der Teilungsversteigerung?

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