Hallo,
ich überprüfe die Klägerin im Verfahren gemäß § 120 a Abs. 1 ZPO in einem Zivilverfahren. Die Klägerin hat angegeben, dass sie aus einem Familienverfahren nachehelichen Unterhalt in Höhe von 5.8000,00 € von ihrem geschiedenen Ehegatten erhalten hat. Ist dieser Betrag (abzüglich des Freibetrages in Höhe von 5.000,00 €) für die Prozesskosten einzusetzen? Die Klägerin wird nunmehr Raten zahlen müssen (hatte vorher PKH ohne Raten). Kann ich dann parallel für den Betrag in Höhe von 800,00 € eine einmalige Zahlung aus dem Vermögen gemäß § 120a Abs. 3 ZPO anordnen?